humanrights.ch Logo Icon

Basiswissen Asylrecht - Dossier

Asylausschlussgründe

Wenn jemand die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, können gemäss dem schweizerischen Asylgesetz anerkannte Flüchtlinge trotzdem von der Asylgewährung ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um sog. Asylausschlussgründe nach Art. 53 ff. AsylG. Wenn ein oder mehrere Asylausschlussgründe vorliegen, wird das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt.

Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG

Nach Art. 53 AsylG erhält eine asylsuchende Person kein Asyl, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen unwürdig ist (lit. a) oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet (lit. b) oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (lit. c). Der Person wird nicht die Flüchtlingseigenschaft als solche aberkannt, sondern nur der Asyl-Status. Das heisst, die Person wechselt in den Status eines vorläufig aufgenommenen «Flüchtlings».

Subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG

«Flüchtlinge», welche erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten nach der Ausreise verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Nachfluchtgründe liegen vor, wenn vor dem Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaates noch keine Gefährdungssituation bestanden hatte, sondern diese erst durch die Ausreise oder nach der Ausreise geschaffen wurde.
Bei den Nachfluchtgründen sind zwei Fallgruppen auseinanderzuhalten: Führen äussere Umstände, auf die der «Flüchtling» keinen Einfluss hatte, zur Verfolgungssituation, so liegen objektive Nachfluchtgründe vor. Beispielsweise kann ein Regimewechsel dazu führen, dass früher geduldete exilpolitische Aktivitäten unter einer neuen Regierung verfolgt werden, oder können im Ausland stationierte Diplomat*innen bei einem Regimewechsel in der Heimat bedroht sein. Demgegenüber werden subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten des Flüchtlings geschaffen. Entscheidend ist, dass die drohende Verfolgung nicht kausal für die Ausreise war. 
Während objektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen aber zum Asylausschluss.

Ausnahmesituationen nach Art. 55 AsylG

Nach Art. 55 AsylG gewährt die Schweiz bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts, erhöhten internationalen Spannungen oder einem «ausserordentlichen grossen Zustrom» von Asylsuchenden in Friedenszweiten nur so lange Asyl, als dies nach den Umständen möglich ist. Die Annahme einer «Ausnahmesituation» erfordert nicht nur eine ausserordentliche hohe Zahl an Asylgesuchen, sondern auch eine Überlastung der vorhandenen Strukturen, welche eine Bewältigung der Gesuche im Normalverfahren auf unabsehbare Zeit nicht mehr zulässt. Das Asylgesetz sieht für die Bewältigung einer Massenflucht den Status für Schutzbedürftige (Status S) vor. 

Weiterführende Informationen: