19.09.2025
Das Asylgesuch ist der Antrag einer ausländischen Person um Schutz und Aufnahme in der Schweiz. Nach Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Ab Einreichung eines Asylgesuchs kann die asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten. Es gilt der sogenannte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Bereits hängige ausländerrechtliche Verfahren werden nach Art. 14 Abs. 5 AsylG gegenstandslos. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Vorrang des Asylverfahrens wird durchbrochen, wenn in Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung besteht oder nach Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
Für die Behandlung des Asylgesuchs ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Es entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 6a AsylG) sowie über eine allfällige vorläufige Aufnahme. Das Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Bundeszentrum eingereicht werden.
Wird ein Asylverfahren eröffnet, so erhält die asylsuchende Person einen N-Ausweis. Der N-Ausweis ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des SEM wartet.
Das Asylverfahren lässt sich in drei verschiedenen Verfahrensarten unterscheiden:
- Beschleunigtes Verfahren: In diesem Verfahren erfolgt die Prüfung des Asylgesuchs nach einem festgelegten Zeitplan. Innert 100 Tagen soll ein rechtskräftiger Entscheid erlassen werden (vgl. separater Abschnitt zum beschleunigten Verfahren).
- Erweitertes Verfahren: Erscheint es nicht möglich, innert der Frist des beschleunigten Verfahrens ein erstinstanzlicher Asylentscheid zu erlassen, weil beispielsweise weitere Abklärungen notwendig sind, so wird das betreffende Asylgesuch im Rahmen eines erweiterten Verfahrens behandelt. Das erweiterte Verfahren soll innert einer Jahresfrist abgeschlossen werden (vgl. separater Abschnitt zum erweitertes Verfahren).
- Dublin-Verfahren: Ist ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, so werden diese Asylgesuche im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt. Das Verfahren dauert maximal 140 Tage (vgl. separater Abschnitt zum Dublin-Verfahren).
Weiterführende Informationen:
- CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022
- Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021. - Staatssekretariat für Migration, Internationales & Rückkehr,
Zusammenarbeit EU/EFTA

