19.09.2025
Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren folgt unmittelbar das erstinstanzliche Asylverfahren. Sofern keine Hinweise für ein Dublin-Verfahren bestehen, kommt zunächst das beschleunigte Verfahren zum Zug (vgl. Art. 26c AsylG). Das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist als Taktverfahren aufgebaut, d.h. die einzelnen Verfahrensschritte sind in Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c AsylV1 verbindlich festgelegt und müssen in der vorgegebenen Reihenfolge aufeinanderfolgen.
Im getakteten Verfahren wird die asylsuchende Person zu ihren Asylgründen angehört oder ihr wird das rechtliche Gehör gewährt (siehe Dublin-Verfahren). Kann das SEM nach der Anhörung keinen Entscheid über das Asylgesuch treffen, weil es beispielsweise weitere Abklärungen treffen muss, so weist es die asylsuchenden Person dem erweiterten Verfahren zu.
Ist nach der Anhörung ein Entscheid über das Asylgesuch möglich, entscheidet das SEM. Bei Gutheissung des Asylgesuchs ist das Asylverfahren beendet. Gegen negative Asylentscheide sowie Nichteintretensentscheide (vgl. Abschnitt Nichteintretensentscheide) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ziel, das Asylverfahren zu beschleunigen, wurde im Zuge der Neustrukturierung des Asylbereiches die Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren verkürzt. Diese betragen:
- 7 Arbeitstage bei Beschwerden gegen negative Asylentscheide (Art. 108 Abs. 1 AsylG)
- 5 Arbeitstage bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
Endet das beschleunigte Verfahren rechtskräftig mit einem negativen Asylentscheid, so kommt es zu einem Wegweisungsverfahren nach Art. 44 AsylG, sofern nicht die vorläufige Aufnahme verfügt wird.
Erwerbstätigkeit während des beschleunigten Verfahrens
Während des gesamten beschleunigten Verfahren halten sich Asylsuchende in einem Bundeszentrum auf. In dieser Zeit unterstehen sie einem Arbeitsverbot und ihnen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG). Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die nach dem AIG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (Art. 43 Abs. 4 AsylG).
Weiterführende Informationen:
- CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022
- Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

