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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Humanitäres Visum

19.09.2025

Mit einem sogenannten humanitären Visum soll ermöglicht werden, dass Personen, die direkt an Leib und Leben gefährdet sind, in der Schweiz nach Schutz suchen können. Die Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung regelt in Art. 4 Abs. 2 VEV die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines humanitären Visums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim humanitären Visum nicht um ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, sondern um ein nationales Visum der Kategorie D für einen längerfristigen Aufenthalt. Nach der Einreise in die Schweiz kann ein Asylgesuch gestellt werden. Wird kein Asylgesuch gestellt, so hat die Person die Schweiz nach Ablauf des Visums wieder zu verlassen.

Nach Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimatsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Gestützt auf die Weisung des SEM muss die betroffene Person sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwas bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittland, so ist i.d.R. davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 

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