19.09.2025
Unter «Sans-Papiers» versteht man Ausländer*innen, die in die Schweiz eingereist und hier geblieben sind, obwohl sie die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben. Es handelt sich somit um nicht aufenthaltsberechtigte Personen.
Bei den «papierlosen» Personen wird zwischen primären und sekundären Sans-Papiers unterschieden: Als primäre Sans-Papiers werden Ausländer*innen bezeichnet, die nie Kontakt mit den zuständigen Migrationsbehörden hatten und auch nie um die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder Gewährung von Asyl ersucht haben. Darunter fallen einerseits Personen, die bereits rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und damit von Anfang an keinen geregelten Aufenthalt hatten. Andererseits zählen auch jene Personen zu den primären Sans-Papiers, die rechtmässig für einen Kurzaufenthalt in die Schweiz einreisen konnten und nach Ablauf ihres Aufenthaltsrechtes in der Schweiz verblieben sind.
Unter die sekundären Sans-Papiers fallen alle Ausländer*innen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, aber im Gegensatz zu den primären Sans-Papiers behördlich registriert sind. Darunter fallen Personen, deren Asylgesuch abgelehnt oder deren ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert wurde. Sie sind zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, wobei sie dieser Pflicht aber nicht nachgekommen sind.
Weiterführende Informationen:
- Sans-Papiers in der Schweiz
Staatssekretariat für Migration, 27. März 2025 - Caroni Martina/Scheiber Nicole/Preisig Christa/Plozza Monika, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022

