Kann nach der Anhörung kein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens getroffen werden, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, so kommt es zum erweiterten Verfahren. Im Unterschied zum beschleunigten Verfahren ist das erweiterte Verfahren nicht getaktet und die einzelnen Verfahrensschritte sind auch nicht strikt vorgegeben. Die erstinstanzlichen Entscheide im erweiterten Verfahren sind nach Art. 37 Abs. 4 AsylG innert zwei Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu treffen.
Weiterführende Informationen:
- CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022
- Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

