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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende

19.09.2025

Minderjährige, die sich ohne Eltern auf der Flucht befinden, sind besonders verletzlich. Wie jeder Staat ist die Schweiz verpflichtet, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden einen besonderen Schutz zukommen zu lassen. Das oberste Gebot bei der Behandlung der Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen ist daher die Einhaltung des Prinzips, wonach sich alle Entscheide, welche Minderjährige betreffen, am vorrangigen Kindeswohl orientieren müssen. Deshalb weist das Asylverfahren von UMA im Vergleich zum normalen Asylverfahren gewissen Besonderheiten auf:

Asylgesuche von UMA sind nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. Zum einen soll damit verhindert werden, dass die Erinnerungen der Minderjährigen verblassen und ihnen dadurch die Darstellung ihrer Fluchtgründe nicht erheblich erschwert oder gar ver-unmöglicht wird. Zum anderen ist es wichtig, dass UMA möglichst schnell Gewissheit über den Verfahrensausgang erhalten, da dies sowohl Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung als auch auf die ihnen zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten hat. Jedoch darf die prioritäre Behandlung nicht zu Nachteilen für die betroffenen Minderjährigen führen.

Während des Asylverfahrens wird UMA eine Vertrauensperson zur Seite gestellt (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Diese Person nimmt die Interessen der Minderjährigen wahr und begleitet und unterstützt diese während des Asylverfahrens. Weiter können auch kinderschutzrechtliche Massnahmen im Sinne des Zivilgesetzbuches zum Zuge kommen, in Form einer Beistand- oder Vormundschaft.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Anhörung müssen insbesondere das Alter und die Reife der Minderjährigen sowie auch die Komplexität der Vorbringen berücksichtigt werden. 

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) verabschiedete im Mai 2016 Mindeststandards für den Umgang der Kantone mit minderjährigen Asylsuchenden. Diese sollen die Rahmenbedingungen festlegen und helfen, die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen auszugleichen. Ergänzend zu diesen Empfehlungen verabschiedete die SODK im November 2024 die MNA (UMA)-Praxishilfen. Diese Praxishilfen sollen dazu beitragen, dass die Kantone voneinander lernen. Dieses Dokument solle regelmässig aktualisiert werden. Gestützt auf die bisherigen kantonalen Lösungen in der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen wurden konkrete Beispiele zusammengestellt.

Vielfach können UMA ihre Minderjährigkeit wegen des Fehlens von Dokumenten nicht belegen. Haben die Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit, können sie die Altersanga-ben durch medizinische Gutachten überprüfen lassen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Medizinische Gutachten sollen nach der sogenannten Drei-Säulen-Methode erstellt werden, bei der eine körperliche Untersuchung, eine Schlüsselbein- bzw. Sklettanalyse sowie eine zahnärztliche Untersuchung durchgeführt werden. 
Schliesslich müssen UMA alters- und kindgerecht unterbracht werden (vgl. Art. 82 Abs. 3bis AsylG). 

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