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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Flüchtlingsbegriff nach der Genfer Flüchtlingskonvention

19.09.2025

Der Begriff «Flüchtling» wird umgangssprachlich oft für all jene Menschen verwendet, die sich gezwungen sehen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Im Rahmen des Asylverfahrens fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur diejenigen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) erfüllen.

Nach Art. 1 A Abs. 2 FK ist eine «Person Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatslandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will.» 

Aus der genannten Flüchtlingsdefinition lassen sich die folgenden Voraussetzungen ableiten, welche für die rechtliche Anerkennung einer Person als «Flüchtling» entscheidend sind:
  • Die Person hat sich ausserhalb ihres Heimatstaates aufzuhalten. Flieht jemand innerhalb seines Heimatsstaates, so handelt es sich dabei um sog. Binnenvertriebene und diese werden nicht als «Flüchtlinge» im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt.
  • Die Person hat eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr in ihrem Heimatstaat. Dazu gehören die Gefährdung der elementarsten Menschenrechte wie die Gefährdung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf Freiheit oder frauenspezifische Gefährdungen. Diese subjektive Furcht muss nicht bewiesen werden, sie muss aber begründet, d.h. objektiv nachvollziehbar sein. Dabei wird eine Aktualität der Verfolgungsfurcht geprüft. Massgebend dabei ist der Zeitpunkt des Asylentscheides. 
  • «Flüchtling» ist nur, wer den Schutz seines Heimatstaates aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht in Anspruch nehmen kann oder will.
  • Damit die Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie aus einer der folgenden fünf Verfolgungsmotive erfolgt sein. Darunter fallen «Rasse», Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Entscheidend für die Zuschreibung dieser Merkmale ist ausschliesslich die Perspektive des Verfolgerstaates. Auch geschlechtsspezifische Fluchtgründe müssen berücksichtigt werden. Diese Voraussetzung beinhaltet (implizit) das Erfordernis der individuellen und gezielten Verfolgung.
Schliesslich dürfen keine Ausschlussgründe (vgl. Art 1 D-F GFK) vorliegen. Solche Gründe bestehen zum Beispiel, wenn die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat.

Erfüllen schutzsuchende Personen die genannte Flüchtlingseigenschaft, so haben sie einen völkerrechtlichen Anspruch auf Schutzgewährung und dürfen nicht in einem Verfolgerstaat zurückgeschoben werden. Dabei sollen nach der Doktrin sowie den Empfehlungen von UNHCR der Verfolgungsbegriff sowie die übrigen Voraussetzungen menschenrechtlich ausgelegt werden. D.h., der menschenrechtliche Ansatz erlaubt eine Weiterentwicklung des Verfolgungsbegriffs.


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