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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Ausweis F (Vorläufig Aufgenommene)

19.09.2025

Der Ausweis F wird Personen erteilt, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Es handelt sich um eine Ersatzmassnahme für eine nichtdurchführbare Wegweisung. Die vorläufig Aufgenommenen sind in zwei Kategorien unterteilt.

Vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge»

Vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge» sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die jedoch aufgrund des Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Abschnitt Asylausschlussgründe) kein Asyl erhalten haben. In ihrem Falle greift das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Rückschiebeverbot nach Art. 33 GVK). Sie haben Anspruch auf die Rechte für anerkannte «Flüchtlinge» gemäss Genfer Flüchtlingskonvention und sind damit gegenüber den anderen vorläufig Aufgenommenen z.B. betreffend Sozialhilfe bessergestellt.

Weiterführende Informationen:

Vorläufig aufgenommene Ausländer*innen

Vorläufig aufgenommene Ausländer*innen sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und somit nicht als «Flüchtlinge» anerkannt werden, deren Wegweisung jedoch unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Sie werden in der Schweiz nach Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG vorläufig aufgenommen.


Art. 83 AIG regelt drei Vollzugshindernisse der Wegweisung:

  • Der Vollzug einer Wegweisung ist unzulässig, wenn die Ausschaffung aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen verboten ist. Insbesondere geht es hier um die flüchtlings- und menschenrechtlichen Rückschiebungsverbote. 
  • Der Vollzug einer Wegweisung ist nicht zumutbar, wenn die betroffenen Ausländer*innen im Falle der Ausreise in den Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wären. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist entscheidend, ob den betroffenen ausländischen Personen nach der Rückkehr eine Wiedereingliederung möglich ist.
  • Der Vollzug einer Wegweisung ist unmöglich, wenn die Ausländer*innen weder in Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können. Die Unmöglichkeit bezieht sich dabei lediglich auf technische und rechtliche Gründe und liegt nur dann vor, wenn die betroffenen Gründe ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen ausländischen Person liegt. 


Art. 83 Abs. 7 und 9 AIG sehen Fälle vor, in denen Ausländer*innen trotz Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder gar Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung nicht vorläufig aufgenommenen werden. 

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