Art. 31a Abs. 1 AsylG sieht Gründe vor, in denen das SEM in der Regel nicht auf die Asylgesuche eintritt. Diese umfassen alle Situationen, in denen ein anderer Staat für das Verfahren der asylsuchenden Person als zuständig erachtet wird (sog. Drittstaatenfälle).
- Voraufenthalt und Rückkehrmöglichkeiten in einen sicheren Drittstaat (lit. a).
- Möglichkeit der Ausreise in einen staatsvertraglich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat. Dabei handelt es sich um das sog. Dublin-Verfahren (lit. b).
- Voraufenthalt und Rückkehrmöglichkeit in einen Drittstaat, auch wenn dieser Staat nicht auf der Liste der sicheren Drittstaaten aufgeführt ist (lit. c).
- Möglichkeit der Weiterreise in einen Drittstaat, für den die asylsuchende Person ein gültiges Visum besitzt und in welchem sie um Schutz nachsuchen kann (lit. d).
- Möglichkeit der Weiterreise in einen Drittstaat, in dem Personen leben, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehung hat oder in dem nahe Angehörige leben (lit. e).
- Das SEM hat schliesslich die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid aufgrund eines Wegweisungsentscheids eines anderen Dublin-Staates zu erlassen und die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat für den anderen Staat zu vollziehen.
Nach Art. 31a Abs. 3 AsylG ist Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid, dass dem Gesuch keine materiellen nach dem Asylgesetz zu prüfenden Fragen zugrunde liegen. Ein weiterer Nichteintretensgrund besteht im Zusammenhang von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111d Abs. 3 AsylG).
Weiterführende Informationen:
- Nichteintreten
Informationen des SEM - Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

