19.09.2025
Gemäss Art. 12 BV hat jeder Mensch in der Schweiz ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Diese Hilfe soll einen Minimalstandard garantieren, der für «ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich» ist. Das Recht auf Nothilfe kann dementsprechend keiner Person verweigert werden, da es unmittelbar mit der Menschenwürde verbunden ist.
Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten Sozialhilfe, die über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinausgeht. Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können sich dagegen nur auf den Minimalstandard der Nothilfe berufen.
Sozialhilfe
Personen im Asylverfahren, Flüchtlinge mit Asyl sowie vorläufig Aufgenomme mit oder ohne Flüchtlingsstatus haben Anrecht auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Sozialhilfe umfasst eine Unterkunft, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und notwendige Ausgaben, eine medizinische Grundversorgung sowie situationsbedingte Leistungen, die den jeweiligen Lebensumständen der unterstützten Personen Rechnung tragen.
Anerkannte «Flüchtlinge» (mit Asyl oder vorläufig aufgenommene «Flüchtlinge») haben dieselben Ansprüche auf Sozialhilfe wie Schweizer*innen. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie die einheimischen Sozialhilfebezüger*innen (Art. 3 Abs. 1 AsylV2).
Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen erhalten deutlich weniger Sozialhilfe als Schweizer*innen oder Personen mit einer B- bzw. C-Bewilligung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Sozialhilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn keine zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- oder Dritthilfe bestehen.
Der Anspruch auf Sozialhilfe wird kantonal geregelt.
Nothilfe
Abgewiesene Asylsuchende ohne vorläufige Aufnahme haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, denn sie halten sich rechtlich gesehen illegal in der Schweiz auf. Nach Art. 12 BV hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, die sogenannte Nothilfe. Für alle nothilfeberechtigten Personen besteht deshalb ein nicht einschränkbarer Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Zudem sind nothilfeberechtigte Personen bis zur ihrer Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu gewähren. Diese kann nur auf Gesuch der betroffenen Person hin geleistet werden. Die Betroffenen müssen über ihr Recht auf Nothilfe durch den für die Ausrichtung der Nothilfe zuständigen Kanton informiert werden.
Weiterführende Informationen:
- Das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Nothilferegime ist stark gefährdet
humanrights.ch vom 1.10.2024 - Asylsozialhilfe und Nothilfe
Tagessätze am Beispiel des Kts. Appenzell Ausserrhoden - Nothilfe
Informationen auf Migraweb - Solikarte
Projekt zur Unterstützung von Nothilfebezüger/-innen - SKOS- Richtlinien
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe - Nothilfe
SEM, 25. März 2025 - Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

