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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Ausweis S (Schutzbedürftige)

13.11.2025

Der Ausweis S ist vom Asylgesetz vorgesehen für Personen, die vom Bundesrat zu «Schutzbedürftigen» ernannt worden sind und die aus Schutzgründen solange aufgenommen werden, bis der Schutzbedarf entfällt (z.B. aufgrund eines Bürgerkriegs, siehe Art. 66ff. AsylG). Es handelt sich um eine befristete humanitäre Aufnahme von Gruppen, bei denen keine Flüchtlingseigenschaften überprüft werden.
Der Ausweis S bekräftigt einen rechtlichen Status, ist aber keine Aufenthaltsbewilligung, denn aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
Der Schutzstatus S gewährt Betroffenen ein Aufenthaltsrecht. Sie können ihre Angehörigen nachziehen und haben, wie vorläufig Aufgenommene, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. (vgl. Faktenblatt SEM)
Die Betroffenen können in Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn der Bundesrat nach 5 Jahren den Schutzstatus nicht aufgehoben hat. Hat der Bundesrat nach 10 Jahren den Schutzstatus immer noch nicht aufgehoben, kann der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen (Art. 74 Abs. 2-3 AsylG).
Der Ausweis ist höchstens bis auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.

Der Schutzstatus S wurde 2022 als Reaktion auf den Ukraine-Krieg erstmals überhaupt aktiviert. Der Bundesrat hat folgende Gruppen als «schutzbedürftig» eingestuft:

  • Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger*innen und ihre Angehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten,
  • Schutzsuchende anderer Staatsangehörigkeiten und Staatenlose sowie deren Angehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 einen nationalen oder internationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
  • Schutzsuchende, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung beweisen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügen. Und die nicht in Sicherheit oder dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können.

Der Schutzstatus S gilt so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst (Art. 76 AsylG) – und wie die schwere allgemeine Gefährdung in der Ukraine anhält (Art. 4 AsylG). Die Schweiz wird sich hierbei mit den Schengen-Staaten koordinieren. Wenn der Bundesrat zum Schluss kommt, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr erlaubt, wird er den Schutzstatus S aufheben und eine Übergangsfrist bis zur effektiven Rückkehr ansetzen. Die Gültigkeit des Ausweises S beträgt ein Jahr und muss danach verlängert werden.

Der Bundesrat hat den Schutzstatus S für die Ukraine zuerst bis zum 4. März 2026 verlängert, dann bis zum 4. März 2027. Das Schweizer Parlament hat in der Wintersession 2024 eine Motion angenommen, welche den Schutzstatus S auf Personen beschränkt, welche ihren letzten Wohnsitz in besetzten oder umkämpften Regionen der Ukraine hatten. Deshalb unterscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) seit dem 1. November 2025 bei neuen Gesuchen für den Schutzstatus S zwischen Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar respektive nicht zumutbar erachtet wird. Personen, die bereits über den Schutzstatus S in der Schweiz verfügen, sind davon nicht betroffen. Auch gilt diese neue Regelung nicht für Familienangehörige von Personen mit Schutzstatus S, die noch in der Ukraine leben. In der EU gilt der temporäre Schutz ohne geografische Einschränkung.

Weiterführende Informationen: