humanrights.ch Logo Icon

Wartefristen für Familiennachzug: Auch die Rechtslage in der Schweiz verletzt die Menschenrechte

26.07.2021

Staaten dürfen für den Familiennachzug bei Personen mit vorübergehendem Schutzstatus eine Wartefrist von maximal zwei Jahren vorsehen. Danach muss gemäss dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte der Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Wartezeit von drei Jahren – wie sie auch die Schweiz kennt – verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention.

In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2021 kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss, dass Dänemark mit seiner dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei Personen mit vorübergehendem Schutzstatus das Recht auf Privat- und Familienleben der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) verletzt. Gemäss dem Urteil aus Strassburg darf ein Vertragsstaat die Familienzusammenführung nur für maximal zwei Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus aufschieben. Danach muss die Möglichkeit des Familiennachzugs im Einzelfall geprüft werden.

Der Beschwerdeführer – ein Bürgerkriegsflüchtling aus Syrien – erhielt 2015 in Dänemark einen Aufenthaltstitel, der mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (Art. 83 ff. AIG) vergleichbar ist. Seine Frau konnte aufgrund der pauschalen Wartefrist erst drei Jahre später nachziehen. Der Betroffene machte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend, dass diese Verzögerung gegen sein Recht auf Privat- und Familienleben verstosse. Ein Familiennachzug sei immer zu gewähren, wenn ein Zusammenleben im Herkunftsland nicht möglich ist.

Nicht nur Dänemark, sondern auch die Schweiz, Deutschland, Österreich und Schweden sehen Wartezeiten oder Einschränkungen für die Familienzusammenführung vor. Aus diesem Grund nahm neben anderen Staaten und internationalen Organisation auch die Schweiz als «Drittpartei» im Verfahren Stellung. Sie brachte vor, die fehlende Möglichkeit einer Wartefrist für den Familiennachzug würde eine effektive Migrationskontrolle und Integration erschweren.

Menschenrechte vs. Migrationskontrolle

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält in seinem Urteil fest, dass die Vertragsstaaten grundsätzlich das Recht besitzen, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländer*innen zu steuern, zu ordnen und zu begrenzen. Insbesondere in Zeiten von grösseren Flüchtlingsströmen sei es zulässig, diese Regeln zu verschärfen und den Familiennachzug aufgrund begrenzter Ressourcen zurückzustellen. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiere kein generelles Recht auf Familiennachzug und die Vertragsstaaten hätten die Möglichkeit, eine Wartefrist für den Familiennachzug Schutzbedürftiger Personen vorzusehen.

Dieser Grundsatz gilt gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jedoch nicht unbegrenzt. Der Familiennachzug kann maximal bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden – danach muss der Einzelfall geprüft werden. Das bedeutet aber nicht, dass nach zwei Jahren ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, sondern zu diesem Zeitpunkt die Argumente für und gegen eine Familienzusammenführung gegeneinander abzuwägen sind. Relevant sind unter anderem die Dauer der Beziehung, die Rückkehrmöglichkeit ins Heimatland, die Integration im Zielstaat und die Interessen betroffener Kinder. Der Nachzug kann demnach auch länger als zwei Jahre verweigert werden, sofern die Gründe gegen die Familienzusammenführung überwiegen.

Bedeutung für die Schweiz

Auch in der Schweiz unterliegt der Familiennachzug von Ehepartner*innen und Kindern vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge einer Wartefrist. Gemäss Artikel 85 Absatz 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ist die Familienvereinigung frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich.

Da die Schweiz im konkreten Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht selbst Partei war, ist das Urteil gegen Dänemark für sie nicht unmittelbar verbindlich. Jedoch wird eine entsprechende Beschwerde gegen die Schweiz zu demselben Ergebnis führen: Wie die gerügte Gesetzgebung in Dänemark enthält auch das Ausländer- und Integrationsgesetz eine pauschale Aussetzung des Familiennachzuges für drei Jahre – und kennt keine Ausnahme, welche diese Wartefrist verkürzen könnte. Das Urteil aus Strassburg lässt deshalb keine Zweifel offen: Die zwingende dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Personen in der Schweiz verstösst gegen das Recht auf Privat- und Familienleben der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Ungleichbehandlung von Menschen mit vorübergehendem Schutzstatus

Auf internationaler und europäischer Ebene herrscht ein breiter Konsens darüber, dass Flüchtlinge in einem höheren Ausmass auf Familienzusammenführung angewiesen sind, als andere Ausländer*innen. Indem der Europäische Gerichthof für Menschenrechte eine zweijährige Wartefrist für den Familiennachzug von Menschen mit vorübergehendem Schutzstatus als zulässig erachtet, legitimiert er auch deren Ungleichbehandlung im Vergleich zu anerkannten Flüchtlingen. Er erachtet es gar ausdrücklich als zulässig, für vorläufig aufgenommene Personen strengere Regeln vorzusehen als für Personen mit «regulärem» Flüchtlingsstatus. Dass der Anspruch auf Familiennachzug für Menschen mit vorübergehenden Schutzstatus nicht gelten soll, wirft Fragen auf.

Obwohl der Gerichtshof es als unzumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Syrien zusammenleben, ergibt sich für die Richter*innen allein daraus kein generelles Familiennachzugsrecht. Die Europäische Menschenrechtskonvention schütze nicht nur die Rechte von Einzelpersonen, sondern ermögliche ebenso die staatliche Migrationskontrolle. Damit räumt der Gerichtshof den Staaten bei der Abwägung zwischen den Interessen der Schutzberechtigten an einer Aufnahme und dem staatlichen Interesse an der Migrationskontrolle einen sehr weiten Ermessensspielraum ein.

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) brachte demgegenüber im Verfahren als Drittpartei ein, dass die dänische Gesetzgebung einerseits gegen internationales als auch gegen europäisches Menschenrecht verstösst, indem schutzbedürftigen Menschen in unverhältnismässiger und diskriminierender Weise ihr Anspruch auf Familienleben vorenthalten wird. Andererseits sei es nicht zu rechtfertigen, vorübergehend schutzbedürftige Personen in Hinblick auf die Familienzusammenführung anders zu behandeln als anerkannte Flüchtlinge. Die Fluchterfahrung und die Schutzbedürftigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus und anerkannten Flüchtlingen unterscheiden sich in allen oder den meisten Fällen nicht.

Auch die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) bedauert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil zwischen Personen, die aufgrund individualisierter Bedrohung Schutz suchen (anerkannte Flüchtlinge) und Personen, denen aufgrund allgemeiner Bedrohung Schutz gewährt wurde (in der Schweiz: vorläufig Aufgenommene) eine Unterscheidung macht. Personen mit subsidiärem Schutzstatus kehren in der Regel nicht früher in ihre Heimat zurück als anerkannte Flüchtlinge. Eine Ungleichbehandlung sei damit weder notwendig noch objektiv gerechtfertigt.