19.09.2025
Sobald das Asylgesuch eingereicht wurde, geht das Asylverfahren in die Vorbereitungsphase über. Die Vorbereitungsphase dient dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM in der Vorbereitungsphase im Rahmen der sog. Erstbefragung die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Zudem kann das SEM nach Art. 26 Abs. 2 AsylG weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen sowie herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Dabei werden sie insbesondere zu ihrem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt.
In der Vorbereitungsphase werden nach Art. 26 Abs. 2 AsylG auch Abklärungen zu allfälligen Zuständigkeit eines anderen Staates gestützt auf die Dublin-III-Verordnung vorgenommen. Die Dublin-Zuständigkeit wird anhand eines Abgleichs der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person mit der Eurodac-Datenbank sowie der Befragung zum Reiseweg vorgenommen. Liegt ein Eurodac-Treffer vor oder bestehen aufgrund des von der asylsuchenden Person geschilderten Reiseweges Hinweise darauf, dass nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist, so wird die asylsuchende Person noch während der Vorbereitungsphase das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in den entsprechenden Dublin-Staat gewährt (vgl. Art. 20b AsylV1). Zudem wird der betreffende Dublin-Staat um Aufnahme der asylsuchenden Person i.S.v. Art. 26 Abs. 4 AsylG ersucht.
Weiterführende Informationen:
- CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022
- Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), 3. Aufl., Bern 2021.

