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Menschenrechte im Alter - Dossier

Menschenrechtsschutz für ältere Menschen

24.01.2013

Die Menschenrechte sind universell für alle Menschen gültig. Dies bedeutet, dass auch alte Menschen über die verbrieften bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verfügen.

Anders als etwa bei den Rechten von Kindern (UNO-Kinderrechtskonvention) gibt es auf internationaler oder regionaler Ebene kein Abkommen, welches sich ausschliesslich auf die spezifischen Schutzbedürfnisse von alten Menschen bezieht. Die spezifischen Bedürfnisse von alten Menschen sind auf internationaler Ebene in Instrumenten des «Soft-Law» herausgearbeitet, welche politische Bedeutung haben und als Empfehlungen zuhanden der Staaten verfasst wurden; rechtlich bindend sind sie nicht.

Das Alter in internationalen Menschenrechtsabkommen

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) aus dem Jahre 1948 wird das Alter in Art. 25, Abs. 1 explizit erwähnt: «Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.»

Die Grundsätze des Menschenrechtsschutzes älterer Menschen sind durch die Diskriminierungsverbote in den zentralen universellen Menschenrechtsverträgen gestützt. Zwar ist das Alter in kaum einer Konvention explizit als Diskriminierungsmotiv erwähnt, doch haben die Aufzählungen von Merkmalen lediglich exemplarischen Charakter. Diskriminierung aufgrund des Alters ist gleichermassen verboten. Auch kennen einzelne nationalstaatliche Verfassungen ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

Einige Menschenrechtsabkommen der UNO erwähnen das Alter explizit. Im Abkommen über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (UNO-Frauenrechtskonvention) wird das Alter im Artikel 11 Abs. 1e im Zusammenhang mit dem Recht auf soziale Sicherheit aufgeführt. Weitere UNO-Abkommen, welche das Alter erwähnen, sind die Wanderarbeiterkonvention (Art. 1.1 bezgl. Diskriminierungsmotiv; Art. 7 bezgl. Diskriminierungsmotiv) sowie die Behindertenrechtskonvention (Art. 25b bezgl. Gesundheitsangebote; Art. 28.2b bezgl. Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Armutsbekämpfung).

Besonders relevante Menschenrechte

Generell sind folgende in verschiedenen Abkommen verbriefte Menschenrechte bei älteren Menschen von besonderer Bedeutung: