27.05.2025
Polizei: Rechtsgrundlagen
In dieser Rubrik finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Thema Polizei auf internationaler und nationaler Ebene.
27.05.2025
In dieser Rubrik finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Thema Polizei auf internationaler und nationaler Ebene.
Die Schweiz hat zahlreiche internationale Abkommen ratifiziert, die Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte beinhalten. Diese muss sie nun umsetzen.
Im Jahr 1992 hat die Schweiz den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Der Pakt enthält zahlreiche Bestimmungen, welche in Zusammenhang mit der polizeilichen Arbeit wichtig sind und ihre Tätigkeit von der Kontrolle über die Festnahme bis zum Strafvollzug abdecken. Das Recht auf Leben (Art. 6), das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7), das Verbot, willkürlich festgenommen oder inhaftiert zu werden (Art. 9) und das Diskriminierungsverbot (Art. 2 und 26) müssen während der gesamten polizeilichen Arbeit – von der Kontrolle, der Festnahme bis zum Freiheitsentzug – beachtet werden. Ausserdem garantiert UNO-Pakt II jeder Person, die in ihren vom Pakt anerkannten Rechten verletzt worden ist, das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dieses Recht umfasst die Beurteilung einer Beschwerde durch ein unabhängiges Organ, was insbesondere bei der Beanstandung von polizeilichem Fehlverhalten von grosser Wichtigkeit ist. Weiter ist auch die Demonstrationsfreiheit durch den Pakt geschützt (Art. 21). Bei glaubwürdigen Behauptungen zu Verletzungen von Grundrechten muss eine gründliche und effektive Untersuchung durchgeführt werden.
In diesem Sinne betonte der UNO-Menschenrechtsausschuss – als Überwachungsorgan von UNO-Pakt II – in seinen abschliessenden Bemerkung und Empfehlungen zum dritten Staatenbericht der Schweiz, dass die Schaffung von unabhängigen kantonalen Beschwerdestellen für polizeiliches Fehlverhalten absolut notwendig sei, um entsprechende Fälle zu registrieren, wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Als ebenso zentral definiert er die Entschädigungen für die Opfer und die statistische Erfassung der eingegangenen Beschwerden auf nationaler Ebene.
Auch in seinen abschliessenden Bemerkungen zum vierten Staatenberichtsverfahren äusserte sich der UNO-Menschenrechtsrat kritisch gegenüber dem Umstand, dass es in der Schweiz an unabhängigen, für alle Menschen zugänglichen Beschwerdemechanismen fehlt. Er kritisierte darüber hinaus insbesondere polizeiliche Handlungen gegenüber Personengruppen, die aufgrund der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer Religion oder der äusseren Erscheinung als «Fremde» erfolgen («Racial Profiling»).
Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe trat in der Schweiz im Jahr 1987 in Kraft und verpflichtet sie als Vertragsstaat, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Folter zu ergreifen. Diese Abkommen ist für die polizeiliche Arbeit von besonderer Wichtigkeit, da es hierbei immer wieder zu Zwangs- und Gewaltanwendungen kommt, die in den Anwendungsbereich des menschenrechtlichen Folterverbots fallen. Das Bundesamt für Polizei ist dafür zuständig, dass die Polizeikorps in ihrer Ausbildung über dieses Verbot informiert und bei der Ausführung ihrer Arbeit entsprechend überwacht werden.
In seinen abschliessenden Bemerkungen und Empfehlungen zum siebten Umsetzungsbericht der Schweiz forderte der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) die Schaffung eines unabhängigen Organs für Beschwerden gegen die Polizei, die Schulung von Justiz- und Ordnungskräften hinsichtlich aller Formen der Gewalt gegen Frauen – und der Verfolgung dieser Straftaten
von Amtes wegen – sowie die Verkürzung der Untersuchungshaft und verbesserte Haftbedingungen.
Für die polizeiliche Arbeit von Bedeutung ist ebenso das Fakultativprotokoll der UNO-Antifolterkonvention (OPCAT). Ziel des Fakultativprotokolls ist es, den Schutz vor Folter in Einrichtungen des Freiheitsentzuges – etwa Polizeistationen, Gefängnisse, Untersuchungshaftanstalten, Ausschaffungsgefängnisse oder geschlossene Psychiatrien – zu stärken. Als Vertragsstaat ist die Schweiz verpflichtet, dem UNO-Unterausschuss zur Verhütung von Folter uneingeschränkten Zugang zu allen Orten zu geben, in denen Personen im Freiheitsentzug leben.
Die UNO-Antirassismuskonvention ist mit Blick auf die polizeiliche Arbeit insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Polizei die Festnahme, Durchsuchung oder Verhaftung von Personen aufgrund ihrer äusseren Erscheinung als «Fremde», ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Religion durchführt (rassistisches Profiling). In seiner allgemeinen Empfehlung Nr. 31 fordert der UNO-Antirassismusausschuss die Vertragsstaaten explizit dazu auf, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um rassistischem Profiling ein Ende zu setzen. Im Jahr 2020 widmete der Ausschuss dem Thema die Empfehlung Nr. 36 und thematisierte darin auch Formen von rassistischem Profiling, welche im Zusammenhang mit neueren technologischen Entwicklungen stehen. So das algorithmische Profiling in der Strafverfolgung, welches etwa Methoden der künstlichen Intelligenz oder automatisierten Entscheidungsfindung umfasst und rassistisch diskriminierende Praktiken hervorbringen, verstärken oder reproduzieren kann.
In seiner allgemeinen Empfehlung Nr. 37 (2020) zum Recht auf friedliche Versammlung (Art. 21) erläutert der UN-Menschenrechtsausschuss die positiven und negativen Pflichten der Staaten, die sich aus Art. 21 ergeben, da die Staaten für die Handlungen ihrer Beamten und Ordnungsorgane verantwortlich sind. Die negativen Pflichten der Staaten bestehen darin, sich jeglicher ungerechtfertigten Eingriffe in eine friedliche Versammlung oder Vereinigung zu enthalten. Dazu gehören auch Eingriffe in die freie Wahl des Ziels dieser Versammlung oder der zu vermittelnden Meinung, die Festlegung unrechtmässiger Beschränkung der Dauer, des Ortes und der Art und Weise einer Kundgebung sowie die Anordnung der Auflösung einer solchen Kundgebung und die damit einhergehende Verhängung von Sanktionen gegen Teilnehmer*innen und Organisator*innen ohne zwingenden Grund. Die positiven Pflichten der Staaten setzen sich zusammen aus unter anderem der Gewährleistung und Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlungen und Vereinigungen. Der Staat ist verpflichtet, erforderliche Massnahmen zur Erfüllung dieser positiven Pflichten zu treffen. So muss er beispielsweise Strassen sperren, für die Sicherheit aller Teilnehmenden sorgen und diese auch vor gewalttätigen Gegendemonstrationen schützen.
Es gibt auf internationaler Ebene eine Reihe an Verhaltenskodizes für Polizist*innen, welche sie in ihrer Tätigkeit und bei der Einhaltung der Menschenrechte unterstützen sollen. So etwa der Verhaltenskodex für Strafverfolgungsbeamt*innen, Menschenrechtsnormen und ihre praktische Anwendung, Menschenrechte und Rechtsdurchsetzung – Leitfaden für die Ausbildung von Polizeikräften in Menschenrechten oder auch die Grundprinzipien für den Einsatz von Gewalt und Schusswaffen durch Strafverfolgungsbeamt*innen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde von der Schweiz 1974 ratifiziert und verpflichtet sie dazu, die Menschenrechte für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten. Die Bestimmungen der EMRK können durch unterschiedliche Handlungen der Polizei taxiert werden, so etwa diskriminierende Personenkontrollen, Bodycams Einsatz von Tränengas, polizeiliche Überwachung, Einkesselung von Demonstrant*innen, Zwangsausschaffungen und etwa Zwangs- und Gewaltanwendungen während Personenkontrollen oder im Gefängnis.
Sehen sich Personen durch polizeiliche Handlungen in ihren Menschenrechten verletzt, können sie unter Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einlegen. Entsprechende Beschwerden aufgrund polizeilichen Fehlverhaltens betreffen insbesondere das Recht auf Leben (Art. 2), das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6), das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13) und das Diskriminierungsverbot (Art. 14).
Die EMRK schützt ausserdem das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Das Recht, die Polizei zu filmen, fällt unter das Recht auf freie Meinungsäusserung, muss aber dem öffentlichen Interesse entsprechen. Darunter fallen das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder das Recht auf Transparenz der Kontrolle über die Ausübung von Gewalt oder einem legitimen privaten Interesse, beispielsweise beim sammeln von Beweisen, um eine Klage gegen die Polizei einzureichen.
Analog zur UNO-Antifolterkonvention existiert auf regionaler Ebene die Antifolterkonvention des Europarates. Das Abkommen basiert auf dem Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) und wird vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter überwacht. Das Gremium setzt sich aus unabhängigen Expert*innen zusammen und führt präventive Überwachungsbesuche in Gefängnissen und anderen Anstalten durch, in welchen sich Menschen im Freiheitsentzug befinden.
Der Ausschuss besuchte die Schweiz zuletzt im Frühling 2021 und veröffentlichte rund ein Jahr später einen Bericht. Er empfahl der Schweiz insbesondere, Massnahmen zur Verhinderung von Polizeigewalt zu ergreifen, die unverhältnismässig lange Unterbringung von Personen in Untersuchungshaft zu beenden sowie die schlechten Haftbedingungen zu verbessern und gegen die Überbelegung in Westschweizer Gefängnissen vorzugehen.
Die Schengen und Dublin Abkommen sind für die polizeiliche Arbeit in der Schweiz von Bedeutung, weil sie den europäischen Staaten eine enge Zusammenarbeit im Kampf gegen Kriminalität und bei der Behandlung von Asylgesuchen ermöglichen sollen. Dafür wird insbesondere auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei verstärkt.
Das für die Schweiz im Jahr 2008 in Kraft getretene Schengener Übereinkommen schaffte die systematischen Personenkontrollen an den geneinsamen Aussengrenzen der Schengen-Staaten ab und erleichtert damit den innerhalb dieses Raumes den Reiseverkehr. Demgegenüber wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen sowie die Kontroll- und Fahndungsmechanismen im Landesinneren ausgebaut. Kernstück hierbei bildet das Schengener Informationssystem SIS, dessen nationale operative Zentralstelle – SIRENE – beim Bundesamt für Polizei angegliedert ist. Die Einhaltung der Einreiseregeln setzt im Schengenraum die Grenzschutzagentur Frontex durch, an welcher sich seit 2011 auch die Schweiz personell und finanziell beteiligt. Frontex ist seit vielen Jahren in Menschenrechtsverletzungen an den EU-Aussengrenzen verstrickt und die Schweiz wird für die Unterstützung der europäischen Grenzschutzagentur von unterschiedlichen NGOs und Aktivist*innen scharf kritisiert.
Das Dubliner Abkommen von 1990, welches 2003 durch die Dublin-II-Verordnung ersetzt wurde, zielt darauf ab, dass ein Asylgesuch von nur einem einzigen Staat im Dublin Raum geprüft wird. Kernstück dieses Unterfangens bildet das Dublin-Eurodac-System, in welchem die Fingerabdrücke aller Menschen gesammelt und verglichen werden, die im Dublin-Raum um Asyl ersuchen. Die Schweiz verfolgt eine äusserst strikte Anwendung der Dublin-Verordnung. Sie hat seit 2009 von allen europäischen Ländern am meisten Rückführen vorgenommen und schickt Menschen auch in Länder zurück, in welchen ihre Menschenrechte gefährdet sind. Dafür wird sie von NGOs sowie von internationalen Menschenrechtsgremien scharf kritisiert. Die Schweizer Polizei ist insbesondere auch bei den Rückführungen abgewiesener Asylsuchender auf dem Luftweg involviert. Die Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf die unverhältnismässigen und unwürdigen Zwangs- und Gewaltanwendungen beteiligter Polizeibeamt*innen hingewiesen.
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hat in einer Empfehlung zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung in der Polizeiarbeit zwanzig Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten formuliert. Diese verlangen untere anderem ein gesetzliches Verbot und eine Definition von rassistischem Profiling, die Einrichtung von Vorkehrungen zur Unterstützung und Beratung der Opfer sowie die Errichtung wirksamer Untersuchungsmechanismen, um Vorwürfe rassistischen Diskriminierung oder rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu untersuchen und dafür zu sorgen, dass die Täter*innen angemessen bestraft werden.
Der Europarat hat mehrere Leitlinien verfasst, die Vorschriften für die Polizei enthalten, etwa die Leitlinien zur «Beseitigung der Straflosigkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen». Diese verlangen unter anderem strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen, um menschenrechtlich problematische Verhaltensweisen und Praktiken innerhalb der Verwaltung zu ahnden. Zudem sollen in den jeweiligen Behörden Schulungen und die Förderung einer Verantwortungskultur umgesetzt werden. Ebenso Teil dieser Leitlinien ist der Europäische Kodex der Polizeiethik, der die Grundsätze für polizeiliches Handeln basierend auf der Europäischen Menschenrechtskonvention auflistet.
Die Schweiz hat 2015 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung von Terrorismus ratifiziert und auch das entsprechende Zusatzprotokoll genehmigt. Die Umsetzung des Abkommens in der Schweiz sorgte von Seiten der NGOs, Universitäten und etwa dem Schweizerischen Anwaltsverband für Kritik. Problematisiert wurde insbesondere die vage und unpräzise Definition von «terroristischen Organisationen» und der «Unterstützung» solcher, die vorgesehenen Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte und die Verschärfungen der Strafmasse.
An der Spitze der Rechtsordnung steht die Europäische Menschenrechtskonvention, die insbesondere das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), die Garantien für ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie die Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) und die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) schützt, die bei jeder polizeilichen Handlung respektiert werden müssen.
Auch die Schweizer Bundesverfassung garantiert Grundrechte, die durch polizeiliche Handlungen verletzt werden können. Betroffen sind insbesondere: das Recht auf Menschenwürde (Art. 7 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür und das Recht, nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV), die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und 23 BV), die strafrechtlichen Verfahrensgarantien wie das Recht auf ein faires Verfahren und auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, der Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Zugang zu einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht, das Recht, so schnell wie möglich über die gegen seine Person erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden und das Recht, die Angelegenheit vor eine Berufungsinstanz zu bringen (Art. 29, 29a, 30 und 32 BV) sowie das Verbot der willkürlichen Inhaftierung (Art. 31 BV).
Art. 35 BV weist darauf hin, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht werden müssen und dass jeder, der der staatliche Aufgaben übernimmt, verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Die polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 BV) ermöglicht es, das Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung von Grundrechtsbeschränkungen im Falle einer ernsthaften, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung und für das grundlegende Rechtsgut des Staates oder von Privatpersonen zu verhindern.
Das Völkerrecht hat Vorrang vor dem Bundes- und kantonalen Recht (Art. 5 BV).
Das Strafgesetzbuch (StGB) listet die Straftaten auf, die Einzelpersonen der Kontrolle des Staates unterwerfen, und unterdrückt insbesondere die Verhinderung der Ausführung einer amtlichen Handlung und damit die Behinderung der polizeilichen Tätigkeit (Art. 286 StGB). Dagegen dienen die in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Garantien dem Schutz der Grundrechte von Personen, die in Strafverfahren involviert sind, und bieten einen Rahmen für polizeiliche Massnahmen, Zwangsmassnahmen und Bedingungen für deren Anwendung. Die Polizei ist beispielsweise nur dann berechtigt, eine Person zur Aufklärung einer Straftat zu identifizieren, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (Art. 215 StPO). Die polizeiliche Erfassung von erkennungsdienstlichen Daten muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Art. 260 Abs. 2 StPO), muss durch ein wichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt und streng verhältnismässig sein.
Das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) und die dazugehörige Verordnung legen fest, in welchen konkreten Fällen der Einsatz verschiedener Zwangsmittel zulässig ist und welche Waffen und sonstigen Repressionsmittel autorisiert sind. Neben den Bundesbehörden sind auch die kantonalen Behörden (insbesondere die Polizei), die im Auftrag des Bundes handeln, betroffen, insbesondere bei Ausweisungen von Ausländer*innen und Gefangenentransporten.
Das Bundesnachrichtendienstgesetz (NDG) ermöglicht die Überwachung der Kommunikation zwischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, auch wenn kein Verdacht auf eine Straftat besteht. Es gibt den Nachrichtendiensten eine Reihe von Instrumenten und Rechten, die unverhältnismässig stark in das Recht auf Privatsphäre, auf Vereinigungsfreiheit, auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäusserung sowie auf politische Rechte eingreifen. Wegen der umfangreichen und unrechtmässigen Erhebung personenbezogener Daten sowie der unzureichenden Auskunftserteilung an die Betroffenen stösst der Bundesnachrichtendienst (NDB) noch heute auf heftige Kritik. Es ist eine weitere Überarbeitung des NDG geplant, die das ohnehin nicht genau definierte und schlecht kontrollierte Mandat des NDB entscheidend erweitern und das Risiko der Überwachung legitimer politischer Aktivitäten erneut erhöhen dürfte.
Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung (PMT) regelt die Aufdeckung, Verfolgung und Prävention von Straftaten. Vermutungen oder Spekulationen über die künftigen Absichten und Handlungen von Einzelpersonen können die Grundlage für polizeiliche Massnahmen bilden, ohne dass auch nur ein Verdacht auf eine Straftat besteht. Der präventive Charakter der Massnahmen bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Die Massnahmen werden vom Bundesamt für Polizei ohne vorherige richterliche Kontrolle oder Einhaltung der Strafverfahrensgarantien angeordnet. Das Gesetz sieht unter anderem Hausarrest für Personen ab 15 Jahren vor, während andere vorbeugende Massnahmen auch für Kinder ab 12 Jahren zulässig sein könnten. Derartige Bestimmungen stehen im Widerspruch zum schweizerischen Jugendstrafrecht und verstossen gegen die Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz, insbesondere gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
Die Verordnung (VPMT) fügt Bestimmungen hinzu, die der Polizei mehr Mittel zur Kontrolle und Überwachung mutmasslicher „gefährlicher“ Personen geben. Insbesondere wird die Möglichkeit einer Echtzeitüberwachung ohne vorherige gerichtliche Kontrolle eingeführt. Der Verordnungsentwurf sieht auch vor, dass Fedpol die Verarbeitung personenbezogener Daten selbst überwacht, was nicht den Anforderungen einer unabhängigen Kontrolle entspricht.
Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ermöglicht es dem Bund, präventive polizeiliche Massnahmen zu ergreifen mit dem erklärten Ziel, Bedrohungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwenden. Es wurde durch die Annahme des PMT geändert und enthält insbesondere die vagen Begriffe „potenzielle Terroristen“ und „terroristische Aktivitäten“, die die Menschenrechte und Grundrechte der von den Massnahmen betroffenen Personen gefährden. Der strafrechtliche Charakter einiger dieser Verwaltungsmassnahmen, insbesondere wenn sie kumuliert werden, kann die gleiche Wirkung haben wie strafrechtliche Sanktionen. Mit Ausnahme des Hausarrests können Massnahmen von Fedpol ohne vorherige richterliche Genehmigung angeordnet werden. Die erweiterten Befugnisse des Fedpol widersprechen den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der Verpflichtung, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen durch öffentliche Behörden zu verhindern.
Da die Kantone für Sicherheitsfragen zuständig sind (Art. 3 und 57 BV) und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Polizei regeln, werden die kantonalen Polizeigesetze und, je nach Kanton, die kommunalen Polizeiverordnungen von den Kantonen bzw. Gemeinden festgelegt.
Das Bundesamt für Polizei (FEDPOL) ist das Organ, das auf Bundesebene polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Kriminalpolizei, der Sicherheitspolizei, der Verwaltungspolizei und der polizeilichen Unterstützung wahrnimmt. Im Bereich der Kriminalpolizei ist der Bund für eine erschöpfende Liste von Straftaten wie organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und komplexe Fälle der Wirtschaftskriminalität zuständig. Was das PMT betrifft, so kann das Bundesamt für Polizei allein entscheiden, welche polizeilichen Massnahmen in einer konkreten Situation verhältnismässig sind.
Die Polizeikompetenzen stehen vorrangig den Kantonen zu (Art. 3 und 57 BV). Die meisten Kantone regeln die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Organisation ihrer Polizeikräfte in einem kantonalen Polizeigesetz. Diese kantonale Souveränität führt, je nach Kanton und je nach den Verantwortlichen der betreffenden Departements oder auch der Führung der Polizeikräften, zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Praktiken, was zu einer mangelnden Kohärenz der Polizeipraktiken und Schwierigkeiten bei der einheitlichen Beeinflussung der kantonalen Politik und Praxis führt.
Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) befasst sich mit der politischen Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Bund in den Bereichen Polizei, Strafvollzug und Migration. Die Staatsrät*innen für Sicherheit und Polizei aller Kantone gehören dazu und können auf nationaler Ebene Empfehlungen abgeben. Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS) ist das „Exekutivorgan“ der KKJPD. Sie hat die Aufgabe, politische Ziele in die Praxis umzusetzen und setzt sich für die Zusammenarbeit zwischen Kantonen, Städten und Bund ein. In der Schweiz gibt es des Weiteren drei Konkordate über die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen (in der Westschweiz, in der Ostschweiz und in der Zentralschweiz). Sie sollen eine Vollstreckung der Strafen und Massnahmen im Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz gewährleisten. Eines der Hauptziele der Konkordate besteht in der Harmonisierung der Vollstreckung von Strafen und Massnahmen in ihrem Territorium. Diese Harmonisierung erfolgt durch einen intensiven Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Konkordatgremien sowie durch die Ausarbeitung gemeinsamer Richtlinien und Normen auf der Grundlage dieses Austauschs.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Polizei sind die verschiedenen kantonalen Polizeigesetze harmonisiert. Bei der Organisation ihrer Polizei, einschliesslich Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung, verfügen die Kantone hingegen über einen grossen Handlungsspielraum. Die verschiedenen kantonalen Gesetze können kantonale Besonderheiten vorsehen, zum Beispiel bei Veranstaltungen: In Bern beispielsweise sieht das neue Gesetz die Möglichkeit vor, die Polizeikosten auf die Organisatoren abzuwälzen, und in Freiburg ist für den Umzug eine Gebühr zu entrichten.