25.09.2024
Vom 21. Dezember 1965 (Inkrafttreten: 4. Januar 1969)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch
Die Antirassismus-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, mit allen geeigneten Mitteln eine Politik der Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung und der Förderung des Verständnisses unter allen Ethnien zu verfolgen. Das Abkommen geht von einem weiten Begriff der rassistischen Diskriminierung aus, umschreibt es diese doch als «jede auf der «Rasse»*, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird».
182 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)
Verpflichtungen der Vertragsstaaten, Kontroll- und Individualbescherdeverfahren
Insbesondere sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Propaganda und alle Organisationen zu verurteilen, die auf Theorien der Überlegenheit einer «Rasse»* oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder irgendeine Form von rassistischer Hassrede oder rassistischen Disrkiminierung zu rechtfertigen oder fördern suchen. Die Vertragsstaaten müssen die Verbreitung derartigen Gedankengutes sowie jede Aufreizung zur rassistischen Diskriminierung und Gewalttätigkeiten gegen Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit unter Strafe stellen.
Die Vertragsstaaten der Antirassismus-Konvention sind zur regelmässigen Berichterstattung über die zur Umsetzung der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen an den Ausschuss für die Beseitigung von rassistischer Diskriminierung verpflichtet. Der erste Bericht erfolgt binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens, danach alle zwei Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte etwa anlässlich der Verteidigung des Berichts verlangen (Art. 9).
Zusätzlich besteht die Möglichkeit von Staatenbeschwerden und – falls der betreffende Vertragsstaat die entsprechende Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat – auch die Möglichkeit von Individualbeschwerden an den Ausschuss für die Beseitigung von rassistischer Diskriminierung. Zur Zeit haben 57 Staaten das Individualbeschwerdeverfahren von Artikel 14 der Konvention akzeptiert (Stand: September 2024). Beschwerde führende Einzelpersonen müssen die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Der Ausschuss übermittelt dem Vertragsstaat die zugegangene Mitteilung zur schriftlichen Stellungnahme, ohne jedoch die Identität der betreffenden Person preiszugeben. Einen abschliessenden Entscheid in Form von Vorschlägen und Empfehlungen (Art. 14 Abs. 7 lit. b CERD) lässt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat und dem/der EinsenderIn der Petition zukommen. Die Entscheide des Ausschusses sind keine rechtlich verbindlichen Urteile, haben jedoch zumindest autoritativen Rechtsfeststellungscharakter. Sie wirken sensibilisierend auf das Rechtsempfinden, und die Gerichte werden sie in ihrer Entscheidfindung einbeziehen.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.104 (AS RO 1995 1163)
Ratifikation: 29. November 1994
In Kraft für die Schweiz seit: 29. Dezember 1994
Botschaft vom 2. März 1992: BBl 1992 III 269 / FF 1992 III 265 (franz.) / FF 1992 III 217 (ital.)
Vorbehalte: Die Schweiz hat bei der Ratifizierung zwei Vorbehalte geltend gemacht
- Der Vorbehalt zu Art. 4 (Verbot rassistischer Propaganda und von Organisationen, die solche betreiben) soll die Vereinsfreiheit schützen. Er hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft in einem deklariertermassen rassistischen Verein nicht geahndet werden kann.
- Mit dem Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a wollte sich die Schweiz Handlungsfreiheit in der Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländern/innen vorbehalten. Ein allfälliger Rückzug wurde in Aussicht gestellt, wenn die bilateralen Abkommen mit der EU in Kraft getreten sind. Dieser wurde jedoch bis heute nicht vollzogen.
Individualbeschwerdeverfahren: In Kraft für die Schweiz seit 19. Juni 2003
*Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.