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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

06.07.2020

Vom 16. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 23. März 1976)

Vertragstext und Ratifzierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

173 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020; aktueller Stand)

Die vom Pakt II garantierten Rechte umfassen Abwehr- und Freiheitsrechte sowie politische und Minderheitenrechte. Die vom Pakt II garantierten Rechte können in folgende Kategorien eingeteilt werden

  • Rechte zum Schutz der persönlichen Integrität: Recht auf Leben; Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit; Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit; Recht auf Schutz des Privatlebens; Recht auf Rechtsfähigkeit; Verbot, wegen Geldschulden in Haft genommen zu werden; Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie Recht auf menschenwürdige Behandlung im Strafvollzug. 
  • Freiheitsrechte: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit; Verbot der willkürlichen Ausweisung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Recht auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit; Versammlungsfreiheit; Vereinigungs- und Gewerkschaftsfreiheit.
  • Verfahrensrechte: Recht auf Gleichbehandlung vor Gericht; Anspruch auf faire und öffentliche Beurteilung strafrechtlicher Anschuldigungen und zivilrechtlicher Ansprüche durch ein unabhängiges und unparteiisches, gesetzlich vorgesehenes und zuständiges Gericht; spezifische Rechte des Angeklagten im Strafverfahren; Verbot der Rückwirkung des Strafrechts.
  • Politische Rechte: Recht auf direkte oder indirekte Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen; Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
  • Diskriminierungsverbot und Minderheitenrechte: Anspruch auf Gewährleistung der Menschenrechte des Paktes II ohne Diskriminierung; Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Garantien dieses Paktes; Recht von Angehörigen ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten auf Pflege ihres kulturellen Lebens, auf Ausübung ihrer Religion und auf Benutzung ihrer Sprache.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten des Paktes II sind zur sofortigen Achtung und Gewährleistung dieser Rechte gegenüber allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne jede Diskriminierung verpflichtet. Zudem obliegt den Vertragsstaaten auch die Verpflichtung, wirksame innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu schaffen.

Die Einhaltung der den Staaten durch den Pakt II auferlegten Verpflichtungen wird zunächst im Rahmen eines Berichtssystems kontrolliert: In periodischen Abständen müssen die Vertragsstaaten dem Menschenrechtsausschuss Berichte über die zur Verwirklichung der garantierten Rechte getroffenen Massnahmen und die dabei erzielten Fortschritte vorlegen. Ferner sieht der Pakt II ein fakultatives Staatenbeschwerdeverfahren vor, d.h. die Vertragsstaaten können die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme von Staatenbeschwerden anerkennen.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.103.2 (AS 1993 750)
Ratifikation: 18. Juni 1992
In Kraft für die Schweiz seit: 18. September 1992
Botschaft vom 30. Januar 1991: BBl 1991 I 1189 / FF 1991 I 1129 (franz.) / FF 1991 I 925 (ital.)
Vorbehalte: Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung des Pakts II neun Vorbehalte geltend gemacht. Davon sind heute noch vier Vorbehalte in Kraft.

  • Zu Art. 12 Abs. 1, Recht sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen (für Ausländer und Ausländerinnen nicht gewährleistet)
  • Zu Art. 20 (die Schweiz behält sich vor, keine Vorkehren zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen)
  • Zu Art. 25 lit. b, Recht auf geheime Wahlen (nicht garantiert bei Landsgemeinden oder in Gemeindeversammlungen)
  • Zu Art. 26, Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz / Diskriminierungsverbot: Die Schweiz hat aufgrund bestehender rechtlicher Ungleichbehandlungen von Frauen und AusländerInnen die Geltung des umfassenden Diskriminierungsverbotes von Art. 26 auf die im Pakt II garantierten Menschenrechte beschränkt.

Folgende Vorbehalte hat die Schweiz zwischenzeitlich zurückgezogen:

  • Am 16. Oktober 1995 konnte aufgrund des Inkrafttretens des Antirassismusgesetzes (Art. 261bis Strafgesetzbuch) der Vorbehalt zum Verbot des Aufrufs zum Rassenhass (Art. 20 Abs. 2 a; AS 1996 725) zurückgezogen werden.
  • Am 9. Januar 2004 wurde der Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 3 lit. d und f strichen. Der Vorbehalt bezog sich auf die fehlende Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtlichen Verteidigers und eines Dolmetschers (AS 2004 1375).
  • Mit Datum vom 7. Mai 2007 wurden folgende folgende Vorbehalte zurückgezogen (AS 2007 3837): Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht, das vorsieht, dass Jugendliche getrennt von den Erwachsenen inhaftiert werden, wurde der Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 lit. b (Trennung jugendlicher Beschuldigter von Erwachsenen) hinfällig. Der Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 5 Pakt II (Anspruch auf Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz) konnte aufgrund des 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht zurückgezogen werden, da dieses nun die Möglichkeit der Überprüfung von Strafurteilen durch das Bundesgericht vorsieht. Mit Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht sowie mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht wurde sodann die in Art. 29a Bundesverfassung enthaltene Rechtsweggarantie umgesetzt, so dass der Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 Pakt II (Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung) gegenstandslos wurde.

Erstes Fakultativprotokoll vom 16. Dezember 1966: Individualbeschwerdeverfahren

vom 19. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 23. März 1976)

Vertragstext und Ratifzierungen

Text: deutsch / englisch / französisch

Gegenwärtig haben 116 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020; aktueller Stand) durch ihre Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 ihr Einverständnis gegeben, dass alle ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen dem CCPR eine Individualbeschwerde wegen Verletzung eines Paktrechts einreichen können. Die Schweiz hat dieses Fakultativprotokoll nicht ratifiziert.

Zweites Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989: Abschaffung der Todesstrafe

vom 15. Dezember 1989 (Inkrafttreten: 11. Juli 1991)

Vertragstext und Ratifzierungen

Text: deutsch / französisch / italiensich / englisch

88 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020; aktueller Stand) haben sich durch Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1989 zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet, darunter auch die Schweiz.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.103.22 (AS / RO 1994 2201)
Ratifikation: 16. Juni 1994
In Kraft für die Schweiz seit: 16. September 1994
Botschaft vom 3. Februar 1993: BBI 1993 I 995 / FF 1993 I 943 (franz.) / FF 193 I 787 (ital.)