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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

05.05.2022

vom 26. November 1987 (Inkrafttreten: 1. Februar 1989)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch

Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ist ein Menschenrechtsvertrag besonderer Art, indem das Schwergewicht auf der Prävention, d.h. der Verhinderung und Verhütung von Folter, liegt. Ausgehend vom Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von Art. 3 EMRK schuf das Übereinkommen ein Komitee unabhängiger Experten/-innen (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrating Treatment or Punishment - CPT). Dieses ist ermächtigt, jederzeit alle Orte aufzusuchen, an denen Menschen durch eine öffentliche Behörde festgehalten werden (wie z.B. Gefängnisse, Polizeiwachen, psychiatrische Anstalten, Jugendheime oder Asylbewerberheime). Nach der Inspektion übergibt das Komitee dem betroffenen Staat einen vertraulichen Bericht, der Empfehlungen zur Verbesserung der Situation in den besuchten Anstalten enthält. In der Regel erlauben die Vertragsstaaten die Veröffentlichung der Berichte. Zudem kann, wenn es ein Staat ablehnt, den Empfehlungen nachzukommen, das Komitee eine öffentliche Erklärung abgeben. Dies hat es im Falle der Türkei bereits zwei Mal gemacht und die Folterpraktiken in diesem Staat dokumentiert und angeprangert.

47 Vertragsstaaten, dazu gehören die 46 Europaratsstaaten, sowie Russland, welches 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen wurde. (Stand: 05. Mai 2022; der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 126).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.106 (AS 1989 150)
Unterzeichnet: 26. November 1987
Ratifikation: 7. Oktober 1988
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Februar 1989
Botschaft vom 11. Mai 1988: BBl 1988 II 897 / FF 1988 II 881 (Franz.) / FF 1988 II 789 (Ital.)
Vertragstext und weitere Informationen

Erstes Zusatzprotokoll von 1993

1993 (Inkrafttreten: 1. März 2002)

Text: deutsch / englisch / französisch

Das erste Zusatzprotokoll öffnet das Abkommen, indem das Ministerkomitee des Europarates Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, einladen kann, das Übereinkommen ebenfalls zu ratifizieren.

Zweites Zusatzprotokoll von 1993

1993 (Inkrafttreten: 1. März 2002)

Text: deutsch / englisch / französisch

Das zweite Zusatzprotokoll enthält lediglich gewisse technische Änderungen.

Die Schweiz hat beide Zusatzprotokolle ratifiziert.