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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

06.07.2020

Vom 10. Dezember 1984 (Inkrafttreten: 26. Juni 1987)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

Die UNO-Konvention gegen die Folter verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung bzw. Ahndung von Folter zu ergreifen sowie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen. Die Konvention bezeichnet Folter als «jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden».

170 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten müssen Folterhandlungen überall und jederzeit unterlassen. Polizeikräfte und Gefängnispersonal sind während ihrer Ausbildung entsprechend zu schulen und in ihrer Arbeit regelmässig zu überwachen. Bei hinreichendem Verdacht auf Folterungen sind die Vertragsstaaten zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen verpflichtet und mutmassliche Folterer sind entweder zu bestrafen oder an einen Staat auszuliefern, der ein Strafverfahren gegen diese Person eröffnet. Opfer von Folterungen sind angemessen finanziell zu entschädigen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schliesslich das Verbot, Personen an einen Staat auszuweisen, in dem eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Opfer einer Folterhandlung werden.

Die Vertragsstaaten der Antifolterkonvention sind zur regelmässigen Berichterstattung an den Ausschuss gegen Folter über die zur Erfüllungen der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen verpflichtet. Der erste Bericht über die Umsetzung der Konvention ist ein Jahr nach Inkrafttreten fällig (Art. 19), die nächsten alle vier Jahre. Seit 1994 erlässt der Ausschuss Schlussbemerkungen und Empfehlungen. Zudem sieht die Antifolterkonvention ein fakultatives Staaten- und Individualbeschwerdeverfahren vor.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.105 (AS / RO 1987 1306)
Ratifikation: 2. Dezember 1986
In Kraft für die Schweiz seit: 26. Juni 1987
Botschaft vom 30. Oktober 1985: BBl 1985 III 285 / FF 1985 III 273 (franz.) / FF 1985 III 263 (ital.)
Vorbehalte: keine
Individualbeschwerdeverfahren: Die Schweiz hat sich sowohl dem Staatenbeschwerde- (nach Art. 21) als auch dem Individualbeschwerdeverfahren (nach Art. 22) unterworfen.

Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zur UNO-Antifolterkonvention (OPCAT)

vom 18. Dezember 2002 (Inkrafttreten: 22 Juni 2006)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

Am 18. Dezember 2002 hat die UNO-Generalversammlung einem Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention zugestimmt (in Kraft getreten am 22. Juni 2006). Mit der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur Antifolterkonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem UNO-Unterausschuss uneingeschränkten Zugang zu allen Orten zu geben, in denen Personen mit Freiheitsentzug leben. Ausserdem müssen die Staaten innerhalb einer bestimmten Frist eine innerstaatliche unabhängige Kommission schaffen, welche präventiv dafür sorgen soll, dass in Haftanstalten keine Folter und ähnliches stattfindet.

90 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020, aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.105.1 (AS / RO 2009 5449)
Ratifikation: 24. September 2009
In Kraft für die Schweiz seit: 24. Oktober 2009
Botschaft vom 8. Dezember 2006: BBl 2007 265 / FF 2007 261 (franz.) / FF 2007 259 (ital.)