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Wiedergutmachung nach Lohndiskriminierung

19.04.2006

 

Artikel in der «Neuen Zürcher Zeitung» NZZ vom 5. Februar 2004

Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz

Lausanne, 4. Febr. (sda) Das Bundesgericht hat einer Anwältin aufgrund von Lohndiskriminierung eine Entschädigung von 200 000 Franken zugesprochen. Nach Ansicht des Waadtländer Gleichstellungsbüros ist das Bundesgerichtsurteil von entscheidender Tragweite. Die Klägerin war in leitender Funktion für ein multinationales Unternehmen mit Sitz in Lausanne tätig. Sie war 1993 für ein Jahresgehalt von 140 000 Franken angestellt worden. Damit verdiente die Frau 27 Prozent weniger als ihr Vorgänger. Dieser Fall zeige, dass es auf allen Unternehmensstufen zu Lohndiskriminierungen kommen könne, sagte Véronique Pedrazzini vom Waadtländer Gleichstellungsbüro auf Anfrage.

In seinem Urteil anerkennt das Bundesgericht vorerst eine glaubhafte Lohndiskriminierung. Es beruft sich dabei auf die Unterschiede zwischen dem Lohn der Klägerin und jenem ihres Vorgängers. Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin keinerlei «objektive» Begründung für den Lohnunterschied vorbringen konnte.

Mit seinem Entscheid übernimmt das Bundesgericht eine an der Universität Genf entwickelte Methode zur Erkennung von Lohndiskriminierung, wie die Anwältin der Klägerin sagte. Der wissenschaftliche Ansatz von Professor Yves Flückiger erlaube es, auch dort eine Ungleichbehandlung festzustellen, wo eine Frau keinen männlichen Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben hat. Die Anerkennung dieser Methode durch das Bundesgericht werde die Behandlung von ähnlichen Fällen in Zukunft erleichtern. In seinem Bericht zuhanden des Bundesgerichtes kam Flückiger zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung der Klägerin innerhalb des Unternehmens kein isolierter Fall ist. Der Lohn der Frauen liege in diesem Unternehmen «um 21,3 Prozent tiefer als jener der Männer».

Tribunal fédéral, 4 P.205/2003 , arrêt du 22 décembre 2003 (Procédure)
Tribunal fédéral, 4 P.253/2002 , arrêt du 22 décembre 2003 (Procédure)

bzw. BGE 130 III 145

Ausführliche Informationen zum Fall: VD/07–Société financière - Discrimination salariale d'une cadre

Generell zu Lohndiskriminierungsfällen

französische Schweiz: www.leg.ch
Entscheide nach Gleichstellungsgesetz: www.gleichstellungsgesetz.ch