14.04.2016
Die Grundrechte sind in der revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 gut verankert: BV, Kap. Grundrechte
Zentral für die Rassismusbekämpfung ist der Art. 8 Abs. 2 BV:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der "Rasse", des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Umstritten ist allerdings, welche Ansprüche sich aus diesem Diskriminierungsverbot ableiten lassen.
- Die Geltung des Diskriminierungsverbots in der Schweiz
Christina Hausammann, in: Tangram 12, 2002 (pdf, 5 S.)
Weitere Informationen
Im Themendossiers «Diskriminierungsverbot» auf humanrights.ch finden sich zahlreiche Erläuterungen zum juristischen Konzept der Diskriminierung sowie weitere Informationen zur Rechtslage in der Schweiz:
- Juristisches Konzept der Diskriminierung
Dokumentation auf humanrights.ch - Diskriminierungsverbot in der schweizerischen Bundesverfassung
Ausführliche Dokumentation auf humanrights.ch