humanrights.ch Logo Icon

Rassismus - Dossier

Diskriminierungsverbot in der Verfassung

14.04.2016

Die Grundrechte sind in der revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 gut verankert: BV, Kap. Grundrechte 

Zentral für die Rassismusbekämpfung ist der Art. 8 Abs. 2 BV:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der "Rasse", des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»

Umstritten ist allerdings, welche Ansprüche sich aus diesem Diskriminierungsverbot ableiten lassen.

Weitere Informationen

Im Themendossiers «Diskriminierungsverbot» auf humanrights.ch finden sich zahlreiche Erläuterungen zum juristischen Konzept der Diskriminierung sowie weitere Informationen zur Rechtslage in der Schweiz: