humanrights.ch Logo Icon

Fall Séverine: Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe

23.10.2005

Anlässlich des Internationalen Tages gegen Rassismus vom 21. März 2005 machte ACOR SOS Racisme Suisse in einer Pressemitteilung auf den Fall Séverine aufmerksam. Séverine bewarb sich im August 2004 für eine Stelle als Hilfskrankenschwester in einem Altersheim, worauf ihr aufgrund ihrer Hautfarbe abgesagt wurde.

Schmerzensgeld

Nach einem Entscheid des Arbeitsgerichts in Lausanne im Juni 2005, musste das Pflegeheim der dunkelhäutigen Frau ein Schmerzensgeld von 5000 Franken bezahlen. In der Begründung des Gerichts wurde aufgeführt, dass es keine objektiven Gründe gebe, eine Verweigerung der Anstellung wegen der dunklen Hautfarbe zu rechtfertigen. Auch könne eine derartige Verletzung der Persönlichkeit nicht durch die Vertragsfreiheit gerechtfertigt werden. Die Fakten seien von besonderer Tragweite, weil der Zusammenhang zwischen den Aussagen der Direktorin des Pflegeheims und der Persönlichkeitsverletzung offensichtlich sei.

NGO froh über Entscheid

Karl Grünberg von ACOR SOS Racisme Suisse ist froh über den Entscheid. Der Prozess zeigte gemäss Grünberg aber auch, dass die Rechtsgrundlagen in Sachen Rassismus noch keineswegs ausreichend seien. Grünberg argumentiert gegenüber 24heures, das Gericht habe seinen Entscheid auf der Basis des Obligationenrechts (Art. 328) gefällt. Demgegenüber habe es die Anwendung von Artikel 8 der Bundesverfassung (Prinzip der Gleichheit aller Menschen) nicht anerkannt. Zudem sanktioniere Artikel 271 des Strafrechts (Rassismusstrafnorm) zwar Diskriminierung, sei jedoch bei Vertragsverhältnissen nicht anwendbar.