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Arbeitsuchende aus dem Balkan diskriminiert

30.06.2006

Eine Schweizerin mazedonischer Herkunft ist von einer Zürcher Reinigungsfirma diffamiert worden. Sie klagte den Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht in Zürich an. Gemäss einem Artikel des Tages-Anzeigers sagte der Geschäftsführer in der Gerichtsverhandlung seine Kundschaft ertrage Leute aus dem Balkan nicht.

Keine Kopftücher

Die 40-jährige Arbeitsuchende war von der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) auf die Stelle aufmerksam gemacht worden. Die Frau schickte eine Bewerbung ab, worauf sich die Reinigungsfirma beim RAV per E-Mail in diffamierender Weise beschwerte. Das Schreiben enthielt Formulierungen wie «Bin stinkesauer, dass Sie nicht lesen können, dass wir keine Kopftücher anstellen» und «meine Firma verträgt solche Leute nicht, wie wir in der ganzen Schweiz auch nicht!» 

Klage wegen Persönlichkeitsverletzung

Die Frau klagte gemäss Tages-Anzeiger vor Arbeitsgericht zivilrechtlich wegen Persönlichkeitsverletzung und verlangte eine Genugtuung von 5000 Franken. Während der Verhandlung, die am 23. Juni stattfand, leugnete der Geschäftsführer vorerst alles und argumentierte schliesslich, er sei «kein Rassist, aber die Kundschaft ertrage Leute aus dem Balkan nicht.» Und: «Man kann Kulturen nicht mischen.»

Gericht entscheidet positiv

Das Gericht kam im Juni 2005 zum Schluss, die Reinigungsfirma habe die Persönlichkeit der Frau gleich in verschiedener Weise «schwer verletzt» - bezüglich ihrer Herkunft, Sprache, Ethnie und Religion. Die von der Klägerin verlangte Genugtuung sei «auch in dieser Höhe ausgewiesen». Der Geschäftsführer der Reinigungsfirma will gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde einlegen.

Verurteilung wegen Beschimpfung

Im Mai 2006 verurteilte zudem das Zürcher Obergericht den Mann wegen Beschimpfung der 32-jährigen RAV-Angestellten. Er hatte sie in Zusammenhang mit dem oben geschilderten Fall in einem E-Mail als «Drecksau» beschimpft und ihr gedroht. Der Mann muss nun gemäss Tages-Anzeiger eine Busse von 1000 Franken, eine Genugtuung an sein Opfer von 200 Franken sowie weitere Kosten von rund 2000 Franken bezahlen.