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Die Schweiz schafft eine Spezialeinheit zur effizienten Bekämpfung von Straffreiheit

12.10.2012

Völkerrechtsverbrecher müssen es sich in Zukunft zweimal überlegen, ob sie sich auf Schweizer Boden begeben wollen. Der Bund hat entschieden eine neue Spezialeinheit zur Verfolgung von internationalen Schwerstverbrechern zu schaffen. Damit kommt er einer Forderung der Schweizerischen Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof nach. Die Koalition, zu der auch humanrights.ch gehört, hatte die Schaffung einer solchen Spezialeinheit in ihrer Kampagne «War Crimes Unit» gefordert und dazu im März 2012 eine Petition mit 10‘000 Unterschriften eingereicht. 

Wenig effiziente Verfolgung in der Schweiz

Das von der Schweiz 2001 ratifizierte Römer Statut verpflichtet die Behörden,  in der Schweiz aktiv nach Personen zu fahnden, die unter dem Verdacht stehen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Seit Januar 2011 verfügt die Schweiz denn auch über Strafbestimmungen, welche es erlauben, Völkerrechtsverbrecher/innen zu verfolgen, sofern sie sich auf Schweizer Boden aufhalten. Dennoch blieben die Bemühungen der Schweizer Behörden bisher zu wenig effizient in diesem Bereich. Gemäss Angaben der Koalition fand hierzulande die bisher einzige und damit letzte Verurteilung für ein internationales Verbrechen vor rund zehn Jahren statt. Sie betraf einen Ruander, der zu 14 Jahren Haft für seine Beteiligung am Völkermord verurteilt wurde. Allerdings zeigen Studien, dass Hunderte von Tätern/-innen, die Völkermord, Kriegsverbrechen oder Folterhandlungen begangen haben, in verschiedenen westlichen Ländern, auch in der Schweiz, Zuflucht gefunden haben. Bis heute beschäftigten sich lediglich zwei Personen in der Bundesanwaltschaft teilzeitlich mit derartigen Fällen und die zuständigen Personen mussten die Fälle zusätzlich zu ihren laufenden Geschäften bearbeiten.

Spezialeinheit für mehr Effizienz

Nun wird die Bundesanwaltschaft also endlich mit den nötigen Mitteln ausgestattet, um sich an die neuen Gesetzesbestimmungen anzupassen. Sie verfügt ab jetzt über ein Kompetenzzentrum, welches fähig sein wird, auf wirksame Weise die Kriegsverbrecher, welche sich auf Schweizer Boden befinden, zu verfolgen. Die neue Spezialeinheit umfasst eine Leiterin und vier vollamtliche Mitarbeiter, insgesamt vier Vollzeit Stellen. Damit kommt die Schweiz nicht nur ihrer Verpflichtung aus dem Römer Statut nach, sondern verhindert auch, dass sie im Vergleich zu anderen Ländern weiter hinterherhinkt. Die meisten westlichen Staaten haben entsprechende Spezialeinheiten längst gebildet, so etwa die Niederlande, Belgien, Norwegen, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, die USA und andere mehr. Die Resultate dieser Spezialeinheiten können sich sehen lassen, wie die Koalition festhält.

Positive Reaktionen der Zivilgesellschaft

Die Zivilgesellschaft zeigt sich erfreut darüber, dass ihre Kampagne «War Crimes Unit»  nun Früchte trägt. «Hinsichtlich dieser Entscheidung verdienen die Schweizer Behörden unser ganzes Lob», sagte Richard Greinier, Koordinator der Koalition. Greinier schreibt der Bundesanwaltschaft vor, jetzt eine proaktive Rolle bei der Suche und Verfolgung der Täter der Schwerstverbrechen zu übernehmen, welche sich in der Schweiz befinden oder sich in Zukunft in die Schweiz begeben werden. Die Behörden hätten nun die erforderlichen Mittel um zum Beispiel ehemalige hohe Würdeträger, die in den arabischen Revolutionen gestürzt wurden, sowie «Warlords» welche Kindersoldaten für ihre Kriege rekrutierten, oder auch ehemalige syrische Heerführer, die für wahre Gräueltaten verantwortlich sind, zu verfolgen, sobald sie Schweizer Boden betreten. Solche Fälle wären gemäss der Koalition nicht die ersten: Die Schweiz hat schon in der Vergangenheit einen ruandischen Völkermörder verurteilt. Und im Herbst 2011 wurde in Genf ein algerischer General, ehemaliger Verteidigungsminister, wegen Verdachts auf Kriegsverbrechen festgenommen. Gegen ihn ermittelt derzeit die Bundesanwaltschaft. Gewisse Mitglieder der Koalition haben weitere Fälle aufgezeigt, denunziert und Ermittlungen sind am Laufen. Die Koalition wird die Arbeit der neuen Spezialeinheit genau beobachten und erwartet, dass die einzelnen Behörden ihre Verantwortung wahrnehmen, um die verdächtigen Personen auszumachen und eine effiziente Strafverfolgung zu ermöglichen.

Quellen

Vorgeschichte: Wirksame Strafverfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit?

(Artikel vom 04.11.2010)

Ab dem 1. Januar 2011 treten die Gesetzesänderungen in Kraft, welche im Zusammenhang mit der Raitifizierung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes notwendig waren. Dies hat der Bundesrat am 2. November 2010 entschieden. Von Bedeutung ist insbesondere, dass das Schweizer Strafgesetzbuch sowie das Militärstrafgesetz nun auch den Tatbestand «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» beinhalten. Ausserdem wird der Begriff Kriegsverbrechen klarer definiert.

Zu den Debatten in den Eidg. Räten

In der Sommersession 2010 hatten National- und Ständerat die Anpassung der Strafgesetzgebung an das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes verabschiedet. Mit der Ratifizierung des Statuts im Jahre 2001 hatte sich die Schweiz verpflichtet, bei der Verfolgung und Beurteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten. Sie hatte bereits 2001 die gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit mit dem Gericht erlassen (Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, SR 351.6). Die jetzt beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches beinhalten die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition von Kriegsverbrechen im Gesetz. Sodann werden die Zuständigkeiten von Zivil- und Militärjustiz zur Durchführung von Strafverfahren wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen neu festgelegt.

Kontrovers diskutiert wurde in beiden Räten vor allem das Rückwirkungsverbot. Beide Räte verzichteten schliesslich, das Rückwirkungsverbot im Strafrecht in Bezug auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aufzuheben. Dies obwohl die vorberatende Kommission des Ständerates dem Rat empfohlen hatte, die Anwendung des Gesetzes auch auf Handlungen oder Unterlassungen auszudehnen, die nach dem 31. Dezember 1990 – dem Zeitpunkt als die Feindseligkeiten im ehemaligen Jugoslawien begannen - begangen worden sind, auszudehnen. Gegen die Aufhebung des Rückwirkungsverbots hatte sich die Justizministerin Widmer-Schlumpf ausgesprochen. Sie vertrat die Meinung, diese Forderung stünde im Widerspruch zum schweizerischen Strafgesetzbuch (Grundsatz «nulla poena sine lege»). Eine Rückwirkung sei sodann auch im Statut des Internationalen Strafgerichtshof nicht vorgesehen. Sie wies darauf hin, dass eine fehlende Rückwirkung nicht Straflosigkeit für vergangene Delikte bedeute. Es kämen die herkömmlichen Strafbestimmungen und auch die ordentlichen Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. 

Im übrigen war das Geschäft in den Räten im Grundsatz unbestritten – abgesehen von der SVP, welche dessen Notwendigkeit bis zum Schluss verneinte.

TRIAL: Rückwirkungsverbot macht bei Schwerstverbrechen keinen Sinn

TRIAL begrüsst das Gesetz, zeigte sich aber enttäuscht, dass die Räte versäumt haben, Verbrechen gegen die Menschlichkeit welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes  begangen wurden und Völkermorde welche vor dem Jahr 2000 stattfanden, gemäss dem internationalen Recht in der Schweiz strafbar zu machen.Gemäss TRIAL könnte das strenge Rückwirkungsverbot (Art. 2 StGB) dazu führen, dass die Schweiz zu einem sicheren Hafen für sogenannte Makroverbrecher wird. «Das Argument der Rechtssicherheit und Rechtskenntnis macht im nationalen Recht durchaus Sinn, nicht aber im Zusammenhang mit den schwersten Verbrechen der Menschheit, die seit den Nürnberger Prozessen klar strafbar sind. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Kriegsverbrechen unterliegen der Weltgerichtsbarkeit und jeder Täter muss mit einer Strafverfolgung irgendwo auf der Welt rechnen.» Das Internationale Völkerrecht sieht sodann selber explizit Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot vor (etwa Art. 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte oder Art. 7 EMRK).

TRIAL hatte vorgeschlagen, für Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie für Kriegsverbrechen (neuer Zwölfter Titel bis und Titel ter) auf das Rückwirkungsverbot zu verzichten und entsprechend auch den geltenden Art. 101 Abs. 3 StGB betreffend die Unverjährbarkeit bestimmter Straftaten unverändert zu übernehmen.

Die Schweiz: Kein sicherer Hafen für Kriegsverbrecher

Die neuen Delikte - Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition von Kriegsverbrechen - sollen auch bestraft werden können, wenn sie im Ausland verübt wurden. Bisher war dies nur bei Kriegsverbrechen möglich und nur, sofern ein enger Bezug zur Schweiz bestand. Das Kriterium des «engen Bezugs» zur Schweiz, das insbesondere von Menschenrechtsorganisationen heftig kritisiert wurde, hat der Bundesrat aus der Vorlage getilgt. Voraussetzung für die Strafverfolgung wird allerdings sein, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt werden kann.  Damit ist - so der Kommissionssprecher Daniel Jositsch - gewährleistet, «dass die Schweiz auf der einen Seite nicht mit Verfahren überschwemmt wird, bei denen ausländische Potentaten, Diktatoren, Kriegsverbrecher usw. in der Schweiz in Abwesenheit verurteilt werden können. Es ist aber mit der Regelung, die hier vorgesehen ist, auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Schweiz auch nicht ein sicherer Hafen für Kriegsverbrecher ist, in den sie sich flüchten können.»

Damit das Gesetz angewendet wird, müsse die Schweizerische Eidgenossenschaft, welche in Zukunft die alleinige Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung dieser Verbrechen hat, gemäss TRIAL sodann eine Spezialeinheit schaffen, welche für das Aufstöbern von Verbrechern und die Vorbereitung von Fällen zuständig ist. In mehreren Ländern, vor allem in Europa, erlauben solche Spezialeinheiten, welche oft Staatsanwälte, spezialisierte Polizisten und Verantwortliche der Immigrationsdienste umfassen, eine bessere internationale Ermittlungszusammenarbeit und haben schon zu mehreren Verhaftungen geführt.

  • Die Schweiz braucht nun konkrete und wirksame Mittel, um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord strafrechtlich zu verfolgen (online nicht mehr verfügbar)
    Pressemitteilung von TRIAL vom 15. Juni 2010

Weitere Informationen

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Strafverfolgung in der Schweiz verbessern

(Artikel vom 29.04.2008)

Wer schwerste Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat, soll in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden können. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft zu einer Gesetzesänderung im Strafgesetzbuch am 23. April 2008 veröffentlicht. Damit integriert die Schweiz die im Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes festgelegten Verstösse im nationalen Recht. Die Schweizerische Gesellschaft gegen Straflosigkeit (TRIAL) begrüsst die Stossrichtung der Änderung sieht aber auch Lücken, die noch geschlossen werden müssen.

Aus für das Kriterium vom «engen Bezug» zur Schweiz

TRIAL ist insbesondere zufrieden, dass der Bundesrat beschlossen hat, das Kriterium des «engen Bezuges» als Bedingung für die Verfolgung von schweren Auslandsstraftaten fallen zu lassen. Die Organisation schreibt in einer Medienmitteilung dazu: «Dieses Kriterium, das bisher für Kriegsverbrechen galt, sah vor, dass eine Strafverfolgung in der Schweiz nur unter sehr beschränkten Bedingungen möglich gewesen wäre, nämlich nur dann, wenn der Verdächtige in einem engen Bezug zur Schweiz gestanden hätte - eine Bedingung, die fast nie erfüllt ist. Der Gesetzesentwurf, der dem Parlament vorgelegt wird, sieht nun das «eingeschränkte Universalitätsprinzip» vor.» Dieses erlaube es Schweizer Behörden, Auslandsstraftaten zu verfolgen, wenn der Urheber in der Schweiz sei und nicht ausgeliefert werden oder and ein internationales Strafgericht ausgehändigt werden könne.

Wieso nicht rückwirkend? 

Allerdings sieht TRIAL weiteren Handlungsbedarf: Die Behörden müssten nun Instrumente schaffen, die es ihnen erlaubten Ermittlungen durchzuführen und die Verdächtigen zu fassen. TRIAL fordert, dass der Bund eine «Abteilung Kriegsverbrechen» für die Verfolgung von solchen Straftaten schafft. Ausserdem sieht die Organisation ein ernst zu nehmendes Problem für die Umsetzung der Gesetzesänderung, weil der Bundesrat darauf verzichtet, dass diese neuen Bestimmungen auch rückwirkend gelten, was das Völkerrecht ausdrücklich erlaubt. Gemäss TRIAL besteht nun das Risiko, dass die Urheber von Gräueltaten, die etwa in Ruanda begangenen wurden, nicht verfolgt werden können, wenn sie sich in der Schweiz befinden. Dies komme «einer Aushöhlung der Substanz des Gesetzesentwurfes gleich», schreibt TRIAL in der Erklärung weiter.

UNO-Rüge für die Klausel vom «engen Bezug»

(Artikel vom 01.02.2006)

Das UNO-Komitee für Kinderrechte mahnt die Schweiz, eine umstrittene Formulierung im Militärstrafgesetz zu revidieren. Dabei geht es um einen Artikel, der festhält, dass Kriegsverbrecher nur verfolgt werden, wenn sie einen «engen Bezug» zur Schweiz haben. Demnach werden Verdächtige, die sich auf der Durchreise befinden, hierzulande nicht verfolgt. Schweizer Rechtsexperten begrüssen die Mahnung.

Die Formulierung schränke die strafrechtliche Zuständigkeit der Schweiz für Kriegsverbrechen im Ausland ein, befand der UNO-Ausschuss in seinen nun veröffentlichten abschliessenden Bemerkungen zum Schweizer Bericht zum Fakultativprotokoll der Kinderrechtskonvention. Den Gesetzesartikel, der die Voraussetzung des «engen Bezugs» erwähnt, kritisiert das Komitee ausdrücklich und empfiehlt der Schweiz, diese Bestimmung noch einmal zu überprüfen «mit dem Ziel, die umfassende (strafrechtliche) Zuständigkeit für Kriegsverbrechen wieder herzustellen».

Die Schweizer Behörden verfolgen schwere Kriegsverbrecher nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn sie Familienangehörige oder Grundbesitz in der Schweiz haben. Dies gilt auch für Personen, die in ihrem Land Kindersoldaten rekrutierten. Die Schweizerische Gesellschaft gegen Straflosigkeit (TRIAL) hatte deshalb im vergangenen Oktober eine Stellungnahme an das UNO-Komitee für Kinderrechte verfasst, in der sie geltend machte, die Schweiz komme ihren Verpflichtungen aus dem Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht voll nach. Anfang Januar mussten Vertreter der Schweizer Behörden im Dialog über den Schweizer Bericht zum Fakultativprotokoll unter anderem dazu vor dem UNO-Komitee Stellung nehmen.

Die kritisierte Klausel vom «engen Bezug» ist nicht nur im Militärstrafgesetz festgeschrieben. Dieselbe Formulierung ist auch im Entwurf zum Bundesgesetz über die Anwendung des Römer Statuts zum internationalen Strafgerichtshof vorgesehen und wurde in der Vernehmlassung von Menschenrechtsorganisationen stark kritisiert.

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