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Schwizgebel gegen die Schweiz: Diskriminierung wegen des Alters verneint

Urteil Schwizgebel gegen die Schweiz vom 10. Juni 2010 (Beschwerde Nr. 25762/07)
Keine Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Einzeladoption
Urteil

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführerin war 2002 durch Alleinadoption Mutter eines ersten Kindes geworden. Im Alter von 47 Jahren beantragte sie die Adoption eines weiteren Kindes. Ihr Antrag wurde unter Hinweis auf ihr Alter abgewiesen. Vor dem Gerichtshof machte sie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geltend.

Als erstes hielt der Gerichtshof fest, dass den Staaten, mangels eines europäischen Konsenses im Bereich der Adoption durch eine Einzelperson, ein beachtlicher Ermessensspielraum zukomme. Auf den Fall bezogen unterstrich der Gerichtshof, die innerstaatlichen Stellen hätten das Landesrecht nicht mechanisch, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angewandt. Es wurde dabei sowohl den übergeordneten Interessen des Kindes, als auch jenen des bereits adoptierten Kindes eine zentrale Bedeutung beigemessen. Das Argument des Altersunterschieds zwischen Adoptierender und Adoptivkind sei differenziert begründet und nicht willkürlich, was auch für die anderen gegen die Adoption vorgebrachten Argumente gelte. Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber jüngeren Frauen sei somit nicht diskriminierend. Der Gerichtshof stellte damit keine Konventionsverletzung fest (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 2. Quartal 2010 (pdf, 9 S.)