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Der kollektive Rechtsschutz im Zivilprozess soll gestärkt werden

08.03.2022

Bei Massen- und Streuschäden ist es Betroffenen unter geltendem Recht oftmals faktisch nicht möglich, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Ende 2021 hat der Bundesrat deshalb einen Entwurf zur Anpassung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht, der Neuerungen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes vorsieht.

Anders als etwa in den USA besteht in der Schweiz keine Tradition, gleichartige Ansprüche einer Vielzahl von Personen mit Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes (z.B. durch Sammelklagen) gerichtlich geltend zu machen. Während im Ausland etwa Autokonzerne im Zusammenhang mit dem «Abgasskandal» Zahlungen in Milliardenhöhe leisten mussten, ging in einem ähnlichen Fall in der Schweiz der Grossteil der Konsument*innen leer aus.

Das schweizerische Zivilprozessrecht sieht bisher bloss die Möglichkeit einer sogenannten Verbandsklage vor (Art. 89 ZPO). Bei einer Verbandsklage klagt eine Organisation (z.B. ein Verein) im kollektiven Interesse einer Personengruppe Ansprüche ein, ohne dass die betreffenden Personen selbst als Parteien im Prozess auftreten. Verbandsklagen kommen in der Praxis allerdings nur sehr selten vor, da sie sich oftmals nicht zur kollektiven Rechtsdurchsetzung eignen. Dies hat vor allem drei Gründe:

  • Erstens können mit einer Verbandsklage nur Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung eingeklagt werden;
  • Zweitens sind finanzielle Ersatzansprüche (z.B. Schadenersatz und Genugtuung) von der verbandsklageweisen Geltendmachung ausgeschlossen;
  • Drittens hält das grosse Kostenrisiko die klageberechtigten Verbände regelmässig von der Erhebung einer Klage zugunsten von Drittpersonen ab.

Vor diesem Hintergrund schlug der Bundesrat bereits 2018 in seinem Vorentwurf zur Revision der Zivilprozessordnung Anpassungen zur Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes vor. Diese Vorschläge stiessen allerdings in der Vernehmlassung auf Widerstand. Deshalb verabschiedete der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einen etwas abgeschwächten Entwurf zur Verbandsklage und zum kollektiven Vergleich. Der Entwurf adressiert im Wesentlichen die oben beschriebenen drei Problemkreise bei der Verbandsklage:

  • Erstens soll die bestehende Verbandsklage künftig für die Geltendmachung sämtlicher privatrechtlicher Ansprüche (z.B. neu auch vertragliche Ansprüche) zur Verfügung stehen. Dies entspricht der Empfehlung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR);
  • Zweitens soll eine neue Verbandsklage eingeführt werden, mit welcher auch finanzielle Ansprüche eingeklagt werden können. Damit soll Verbänden insbesondere ermöglicht werden, bei gleichartigen Einzelfällen Forderungen für eine Vielzahl von Personen konzentriert geltend zu machen. Für den Fall, dass der Verband und die beklagte Partei das Verfahren vergleichsweise beenden möchten, sieht der Entwurf ein besonderes Verfahren zum Abschluss kollektiver Vergleiche vor;
  • Drittens soll das Gericht bei Verbandsklagen neu entgegen dem allgemeinen Kostenrecht (Kostentragung durch die unterliegende Partei) die Gerichtskosten nach seinem Ermessen verteilen können.

Die beabsichtigte Ausweitung des kollektiven Rechtsschutzes ist zu begrüssen. Die Erweiterung der bestehenden Verbandsklage und die Schaffung einer neuen Verbandsklage für finanzielle Ansprüche haben das Potential, den Zugang zum Recht für Betroffene zu erleichtern. Ob beziehungsweise inwiefern der Entwurf in seiner jetzigen Fassung von Stände- und Nationalrat akzeptiert wird, ist derzeit allerdings noch offen.

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