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Artikel 26 – Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

1. «Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.»

2. «Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.»

3. «In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.»

Erläuterungen zu Artikel 26

Recht auf Bildung bedeutet zunächst, dass der Staat für alle Schülerinnen und Schüler einen obligatorischen Grundschulunterricht einzurichten hat, der unentgeltlich ist. Höhere Schulen sollen allgemein zugänglich sein und allen gemäss ihren Fähigkeiten und Leistungen gleichermassen offenstehen. Unzulässig wäre damit etwa, wenn sich nur Reiche eine Universitätsausbildung leisten könnten oder wenn ausgelost würde, wer studieren darf. Allgemein verpflichtet der Artikel die Staaten, in ihrem Budget darauf zu achten, dass genügend Geld in die Ausbildung fliesst und Schulen eine ausreichende Einrichtung erhalten. Die Erklärung hält auch fest, dass in erster Linie die Eltern und nicht der Staat das Recht haben, die Ausbildung zu bestimmen, welche die Kinder erhalten sollen. Allerdings dürfen Eltern ihren Kindern nicht eine ausreichende und ihren Fähigkeiten angemessene Ausbildung verunmöglichen.