23.05.2016
Beim Zusammenspiel von häuslicher Gewalt und Aufenthaltsbestimmungen gemäss Ausländerrecht stellen sich gewisse Probleme, insbesondere dann, wenn das Aufenthaltsrecht der einen Person vom Aufenthaltsrecht des Partners bzw. der Partnerin abhängt.
Das geltende schweizerische Ausländergesetz erlaubt Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partnern von Schweizerinnen und Schweizern, Niedergelassenen (C-Bewilligung) sowie Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung den Familiennachzug nur dann, wenn sie zusammenwohnen (siehe Art. 42-45 AuG). Verlässt ein Opfer häuslicher Gewalt die Ehe- oder Familiengemeinschaft, steht ihr nur dann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn die Ehegemeinschaft oder Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wenn wichtige persönlich Gründe (dies ist namentlich bei «ehelicher Gewalt» der Fall) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz «erforderlich machen» (Art. 50 AuG).
Der Entscheid hängt davon ab, ob Häusliche Gewalt nachgewiesen werden kann (Art. 77 Abs. 5 f VZAW). Lediglich Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie Niedergelassenen (C-Bewilligung) haben sodann in diesem Fall einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, – nicht aber Ehegatten von Jahres- und Kurzaufenthaltern oder vorläufig aufgenommenen Personen.
Diese Regelung hat zur Folge, dass Opfer häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltstitel von dem des Partners oder der Partnerin abhängig ist, aus Furcht um den eigenen rechtmässigen Aufenthalt schweigen und nicht gegen den Partner aussagen wollen.
Die Regelung wird regelmässig von zivilgesellschaftlichen Organisationen wie auch den internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien kritisiert. Die in Art. 59 Istanbul-Konvention vorgesehene Bestimmung zur Regelung des Aufenthaltsrecht ausländischer Personen hätte eine wesentliche Besserstellung der Opfer zur Folge und sieht in Fällen von häuslicher Gewalt einen vom Ehe-/Lebenspartner unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vor. Die Schweiz möchte diesbezüglich einen Vorbehalt anbringen (siehe unten «Umsetzung der Istanbul-Konvention»).
- Häusliche Gewalt - ausgewählte Empfehlungen an die Schweiz
Dokumentation auf humanrights.ch