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Häusliche Gewalt - Dossier

Häusliche Gewalt - Opferhilfegestz

23.05.2016

Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen sind für Betroffene von häuslicher Gewalt die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) von weitreichender Bedeutung.

Das OHG verpflichtet die Kantone, spezialisierte Anlaufstellen für Opfer einzurichten. (Dies kann auch in Zusammenarbeit mit einem anderen Kanton erfolgen: so etwa bei den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft oder bei den Kantonen St. Gallen und Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden.) Diese Stellen leisten und vermitteln sowohl medizinische und soziale, als auch juristische und materielle Hilfe.

Nebst dem Opfer können auch dem Opfer nahe stehende Personen (Kinder, Partner, Eltern etc.) Hilfe in Anspruch nehmen. Sowohl die Beratung als auch die durch die Beratungsstelle erbrachten längerfristigen Leistungen sind kostenlos. Zudem unterstehen die Personen, die für die Beratungsstelle arbeiten, der Schweigepflicht. Die Beratung und Hilfeleistung der Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird/durchgeführt worden ist.