23.05.2016
Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen sind für Betroffene von häuslicher Gewalt die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) von weitreichender Bedeutung.
Das OHG verpflichtet die Kantone, spezialisierte Anlaufstellen für Opfer einzurichten. (Dies kann auch in Zusammenarbeit mit einem anderen Kanton erfolgen: so etwa bei den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft oder bei den Kantonen St. Gallen und Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden.) Diese Stellen leisten und vermitteln sowohl medizinische und soziale, als auch juristische und materielle Hilfe.
Nebst dem Opfer können auch dem Opfer nahe stehende Personen (Kinder, Partner, Eltern etc.) Hilfe in Anspruch nehmen. Sowohl die Beratung als auch die durch die Beratungsstelle erbrachten längerfristigen Leistungen sind kostenlos. Zudem unterstehen die Personen, die für die Beratungsstelle arbeiten, der Schweigepflicht. Die Beratung und Hilfeleistung der Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird/durchgeführt worden ist.
- Adresslisten der Opferhilfe-Beratungsstellen
Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) / Opferhilfe Schweiz - Beratungsstellen für Opfer
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG - «Opferhilfe nach einer Straftat in der Schweiz»
Informationen für Opfer und ihre Angehörigen
Broschüre Bundesamt für Justiz (Stand 1. Januar 2015)