21.11.2017
Am 7. Oktober 2015 hat der Bundesrat verschiedene Änderungen im Zivil- und Strafrecht, die dazu führen sollen, dass Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser geschützt werden können, in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 29. Januar 2016.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten begrüsste die Stossrichtung der angestrebten Gesetzesänderungen und den Willen, Opfer von häuslicher Gewalt besser zu schützen. Es bestehen indessen erhebliche Differenzen bezüglich der angestrebten Revisionsbegehren. Insbesondere folgende Punkte ergaben Anlass zu Bemerkungen:
Elektronische Überwachung
Art. 28c VE ZGB: Die Möglichkeit der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) wird grundsätzlich begrüsst; es besteht indessen erhebliche Skepsis gegenüber der Eingliederung ins Zivilrecht. Zudem wird vermehrt darauf hingewiesen, dass Electronic Monitoring sich zwar dazu eignet, Verstösse gegen Kontakt- und Rayonverbote festzuhalten, nicht aber zum konkreten Opferschutz in akuten Gefahrensituationen. Ebenso sollte eine elektronische Überwachung von flankierenden Massnahmen begleitet werden.
Zudem benötigen die Kantone aufgrund technischer Schwierigkeiten und der gesamtschweizerischen Koordination viel Zeit für die Umsetzung.
Einstellung des Verfahrens
Art. 55a VE StGB: Die Bemühungen, die Einstellungsquote zu senken wird begrüsst, verschiedentlich wird diesbezüglich allerdings bedauert, dass die in der Motion Heim vorgeschlagene Einschränkung, dass die Verfahrenseinstellung nur möglich sein soll, wenn die beschuldigte Person mit dem Besuch eines Lernprogramms beginnt, nicht aufgenommen wurde. Schliesslich wünschen sich Opfer in den meisten Fällen nicht die Bestrafung der beschuldigten Person – eine Geld- oder Freiheitsstrafe hat häufig auch (negative) Auswirkungen auf die Familie – sondern eine Verhaltensänderung.
Da zum jetzigen Zeitpunkt zudem nicht abschätzbar ist, ob mit den geplanten Änderungen die angestrebten Ziele erreicht werden können, wird verschiedentlich gefordert, die Auswirkung der neuen Bestimmungen in der Praxis zu beobachten und evaluieren.
Auch wird verschiedentlich bedauert, dass der Empfehlung der Evaluation zu Art. 28b, ein nationales Gewaltschutzgesetz zu schaffen, nicht gefolgt wurde. Schliesslich bewegt sich die Thematik der häuslichen Gewalt und des Stalkings quer durch die unterschiedlichsten Gesetzes- und Interventionsbereiche.
- Schutz vor häuslicher Gewalt
Dokumentation auf der Website des Bundesamtes für Justiz
Botschaft des Bundesrates
Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft zur Änderung im Zivil- und Strafrecht vom 11. Okt. 2017 nun vor, dass es künftig möglich sein soll, dass auch potentiell gewaltausübende Personen ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel tragen müssen. Schliesslich empfiehlt er den Kantonen noch stärker zusammenzuarbeiten, damit gefährliche Entwicklungen von Personen rechtzeitig wahrgenommen werden können.
- Den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking verbessern
Medienmitteilung des Bundesrats vom 11.10.2017
Weitergehende Informationen
- Publikationen zur häuslichen Gewalt
Liste auf der Website des EBG