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Anfechtung der Inhaftierung eines Jugendlichen

15.10.2007

Der Jugendschutz im Strafverfahren war Gegenstand eines Urteils, wobei die zürcherische Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Minimalanforderungen des Jugendstrafgesetzes hin überprüft wurde. Gemäss zürcherischer Strafprozessordnung entscheidet der Haftrichter endgültig über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, wobei im Verfahren gegen Jugendliche diesbezüglich keine Ausnahme gemacht wird. Dies obwohl das Jugendstrafgesetz in Art. 41 Abs. 1 vorsieht, dass die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf das Jugendstrafgesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorsehen müssen. Auch wenn eine Anordnung von Untersuchungshaft primär aufgrund der kantonalen Strafprozessordnungen ergeht, so sind, wenn dies eine jugendliche Person betrifft, zusätzlich die möglicherweise restriktiveren Anforderungen des Bundesrechts zu beachten. Im konkreten Fall ist dies Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht, welcher sich zur Anordnung der Untersuchungshaft äussert. Daher ergeht auch jede Anordnung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen zusätzlich gestützt auf das bundesrechtliche Jugendstrafgesetz, so dass die Kantone in allen diesen Fällen die Anfechtung des Haftrichterentscheides bei einer weiteren gerichtlichen Instanz vorzusehen haben.
Dies ist aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnisses von Jugendlichen höchst wünschenswert.