06.02.2007
Ein in Untersuchungshaft sitzender Angeklagter hat laut Bundesgericht keinen absoluten Anspruch auf Benutzung einer Playstation. Der Beschwerdeführer hatte die Hausordnung des Bezirksgefängnisses Zofingen angefochten, welche u.a. die Mitnahme von privaten elektronischen Geräten in die Zelle verbietet. Die Hausordnung ist laut Bundesgericht mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV vereinbar. Zwar umfasse die persönliche Freiheit «nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen.» Das Bundesgericht führt deshalb aus, dass die Playstation durchaus in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fallen kann. Allerdings sei sie - wie alle Grundrechte - einschränkbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV gegeben sind. Im konkreten Fall seien diese Bedingungen erfüllt, u.a. auch deshalb, weil den Insassen ein breiter Zugang zu verschiedenen Unterhaltungsmöglichkeiten gewährt werde. Deshalb müsse der Untersuchungshäftling «lediglich auf Annehmlichkeiten verzichten.»
- Unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid 1P.780/2006 vom 22. Januar 2007