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Leihmutterschaft aus menschenrechtlicher Sicht

21.05.2015

 

Die Leihmutterschaft ist in den meisten europäischen Staaten verboten, so auch in der Schweiz. Einige Staaten erlauben sie jedoch unter gewissen Bedingungen, tolerieren sie ohne entsprechende Regelung oder ermöglichen sogar den Betrieb von eigentlichen Leihmutterschaftsfirmen.

Insbesondere der Kinderrechtsausschuss der UNO und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben sich zur Leihmutterschaft geäussert. Dabei steht nicht die Beurteilung der Leihmutterschaft als solches, sondern vielmehr die Situation des Kindes im Zentrum der Überlegungen. Die ausschlaggebenden Beurteilungskriterien sind dabei das Kindeswohl und die Beachtung der weiteren Kinderrechte. So darf laut dem EGMR ein Verbot der Leihmutterschaft nicht so ausgestaltet sein, dass dem Kind daraus erhebliche Nachteile erwachsen. Auch ein Eingriff in das bestehende Familienleben zwischen den Wunscheltern und dem von einer Leihmutter geborenen Kind darf nur begründet werden, wenn eine Gefährdung des Kindes besteht.

Trotz des Verbotes der Leihmutterschaft in der Schweiz kann ein im Ausland unter Beizug einer Leihmutter begründetes Kindesverhältnis hierzulande anerkannt werden. Diese Konstellation wirft ungeklärte Fragen und Probleme betreffend die Leihmutterschaft auf, die nicht nur in der Schweiz, sondern auch auf europäischer und universeller Ebene angegangen werden, damit in Zukunft gewährleistet werden kann, dass den verschiedenen involvierten Menschenrechten Rechnung getragen wird.