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Auch Ständerat für Verstärkung des Kampfes gegen Kinderhandel (SR 1/06)

05.04.2006

Der Ständerat hat in der Frühlingssession 2006, wie bereits vor ihm der Nationalrat in der Wintersession 2005, einstimmig der Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie der Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel zugestimmt.

Der heute geltende Artikel im schweizerischen Strafgesetz (Art. 196 StGB) erfasst den Straftatbestand des Menschenhandels nur sehr beschränkt, indem er lediglich den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung einer Person unter Strafe stellt. Neu wird nun auch der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft. Wegen Menschenhandels soll ein Täter oder eine Täterin sodann bereits dann bestraft werden können, wenn er oder sie nur eine Person handelt. Die geltende Bestimmung verlangte den Nachweis, dass der Handel mehrere Personen umfasst.

Mit der Änderung des Strafgesetzes (neu Art. 182 StGB) schliesst die Schweiz im Schutz gegen den Menschenhandel eine Lücke und passt ihre Gesetzgebung den Vorgaben des Völkerrechts an. Der Ratifizierung des Zusatzprotokolls, welches bis heute 103 Staaten ratifiziert haben, steht nun nichts mehr im Weg.

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