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Anspruch auf rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung

10.05.2005

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides sowie das Recht, zu entscheidrelevanten Tatsachen Beweise anzubieten und deren Abnahme zu verlangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet es der Behörde nicht, aufgrund einer antizipierten Würdigung die Abnahme von angebotenen Beweisen abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen.
Vorliegend hat das BFF den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem weder der Gesuchsteller sich umfassend zur Relevanz der anerbotenen Beweise äussern konnte noch das BFF die Verweigerung der Beweisabnahme begründet hat.

Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 3. März 2004, 2004/17, 110-114