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Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung

01.11.2005

Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, machte geltend, er sei erstmals im Jahr 1980 verhaftet worden. Verdächtigt, die TDKP mitbegründet zu haben, sei er zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Auch nach der verbüssten Gefängnisstrafe sei er in den darauf folgenden Jahren immer wieder von der Polizei festgenommen worden. Nach verschiedenen politischen Aktivitäten sei er im Dezember 2000 anlässlich einer Flugblatt-Aktion von der Polizei festgenommen worden, worauf er Anzeige gegen die Polizisten erstattete. Daraufhin sei er von denselben Polizeibeamten auf dem Weg zur Arbeit erneut bedroht worden. Er habe sich dann entschlossen, die Türkei zu verlassen. Auch die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen mehrmals von der Polizei für kurze Zeit festgenommen und in der Haft gefoltert und sexuell genötigt worden. Im Jahr 1996 sei der Vater der Beschwerdeführerin an den Folgen von Kopfverletzungen gestorben, welche er sich anlässlich einer behördlichen Vorsprache zugezogen habe. – Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der beiden am 9. Juni 2004 ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Die Beschwerde wird von der ARK gutgeheissen. Nach konstanter Praxis der ARK sei bei Asylbewerbern und Asylbewerberinnen aus der Türkei in der Regel von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, falls sie fichiert bzw. politische Datenblätter im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder «staatsfeindlichen Aktivitäten» angelegt worden seien. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den BeschwerdeführerInnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. März 2005, EMARK 2005/11-092