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Mitwirkungspflicht und Asylverfahren

14.02.2012

Das Bundesverwaltungsgericht führt im Urteil E-1995/2009 vom 24. August 2011 aus, dass der/die Asylsuchende dazu verpflichtet ist, bei einem laufenden Asylverfahren bei der Feststellung seiner/ihrer Identität mitzuwirken. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass er/sie mit den Behörden seines/ihres Heimatlandes Kontakt aufnimmt. Liegt ein nachvollziehbarer Wegweisungsentscheid vor, ist der/die Asylsuchende jedoch verpflichtet, bei der Beschaffung seiner/ihrer Reisepapiere mitzuwirken.