12.01.2005
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um die Prüfung der humanitären Situation in Eritrea, namentlich in dem vom Krieg besonders betroffenen eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet der Region Senafe/Debub. Die hochschwangere Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 13. März 2000 in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellte. Am 27. Mai 2000 wurde das Kind R. geboren. Mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. August 2001 erwuchs die Verfügung vom 31. Mai 2001, mit der das BFF das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ablehnte und deren Wegweisung samt Vollzug anordnete, in Rechtskraft. Das Kind war ins Verfahren seiner Mutter nicht einbezogen worden. Am 23. Dezember 2002 gebar die Frau des Beschwerdeführers das Kind E.; der Beschwerdeführer wurde im Geburtsregister als Vater dieses Kindes registriert. Am 29. Januar 2003 anerkannte der Beschwerdeführer das Kindesverhältnis zum Kind R. und am 3. Juni 2003 heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nachdem deren nach traditionellem Brauch in Eritrea geschlossene Ehe von den Schweizer Behörden nicht anerkannt worden war. Mit Beschwerde vom 19. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die ARK zieht die Kinder R. und E. (vier und eineinhalb Jahre alt) ins Beschwerdeverfahren ihres Vaters ein. Sie weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gut.
Auch wenn in Eritrea derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche, müsse überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Eritrea andere Gefahren für ihr Leben oder ihre körperliche Integrität drohen. Die ARK hielt fest, dass das UN Standing Commitee on Nutrition vor einer humanitären Katastrophe warnt. Frauen und Kinder seien in besonderem Masse von den Auswirkungen der Nahrungsmittel- und Wasserknappheit betroffen.
Aufgrund aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles (neben dem Alter der beiden Kinder erweise sich insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus der vom Krieg besonders gezeichneten Grenzregion Senafe als ausschlaggebend) erschien der ARK der Vollzug der Wegweisung für die Kinder des Beschwerdeführers als nicht zumutbar. «Der Grundsatz der Einheit der Familie lässt es nicht zu, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, wenn dies für die Kinder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer und seine Kinder werden im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG vorläufig aufgenommen.»
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 26. Mai 2004, EMARK 2004/26-168