25.07.2007
Auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 neu in Kraft gesetzten Bundesgerichtsgesetz ändert sich an der bisherigen Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Legitimation zur Willkürrüge nichts. Dies hat die Vereinigung sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts mit Urteil vom 30. April 2007 entschieden. Zu beurteilen war die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisungsverfügung.
Obwohl das Willkürverbot ausdrücklich als selbständiges Grundrecht in die revidierte Bundesverfassung von 1999 aufgenommen wurde und ihm an sich die gleiche rechtlich geschützte Stellung wie den übrigen Grundrechte zukommt, soll der Schutz vor staatlicher Willkür nach dem jüngsten Urteil auch unter dem neuen Verfahrensrecht als Sonderfall behandelt werden. Demnach soll zur Willkürrüge nach wie vor nur legitimiert sein, wer sich auf eine durch das Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsstellung (rechtlich geschütztes Interesse) berufen kann. Ein grosser Teil der Lehre kritisiert die diesbezügliche restriktive Praxis des Bundesgerichts schon seit längerem. Der Entscheid gegen eine Erweiterung der Legitimation ist äusserst knapp, nämlich mit 20 gegen 19 Stimmen, ausgefallen.
- BGE 133 I 185 vom 30. April 2007
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