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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Polizisten

01.11.2011

Das Bundesgericht präzisiert im BGE 137 IV 269 vom 15. Juli 2011 die Zuständigkeit bei der Anwendung des kantonalen «Strafverfolgungsprivilegs». Es bestätigt, dass wenn die Kantone Gebrauch von einem Strafverfolgungsprivileg für ihre Behördenmitglieder machen (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO), es ihnen freisteht, für den Ermächtigungsentscheid richterliche oder nicht richterliche Behörden einzusetzen. Weiter wird im Urteil betont, dass es sich bei dem Entscheid über die Behandlung einer Strafanzeige gegen Beamte um einen blossen Ermächtigungsentscheid handelt. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung obliegt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO). Besonders interessant ist die Klarstellung durch das Bundesgericht, dass bei Ermächtigungsverfahren gegenüber Angehörigen der Polizei nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen. Politische Überlegungen können einzig bei Mitgliedern der höchsten kantonalen Behörden in Betracht gezogen werden.