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Uche

31.05.2018

Beschwerde Nr. 12211/09
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. a EMRK (Recht, im Detail über Art und den Grund einer Anklage informiert zu werden)
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein begründetes Urteil)

Der Beschwerdeführer war wegen Geldwäsche und Handel mit Kokain Heroin zu 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er beklagte, dass die Anklage sich nicht genug präzis zu der in Frage stehenden Menge an gehandelten Drogen geäussert habe und er sich damit nicht hinreichend habe verteidigen können. Sodann bezweifelte er die Rechtmäßigkeit des Abhörens seines Telefons, da ihm die Identität des Übersetzers nicht mitgeteilt worden sei.