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Was der Brand von Crans-Montana über Lücken im Schweizer Rechtsschutz verrät

15.01.2026

Die furchtbare Feuersbrunst im Wallis führte zu schweren Verletzungen und Todesfällen und berührt damit unmittelbar den Schutzbereich des Rechts auf Leben und der körperlichen Integrität nach Art. 2 EMRK, Art. 6 IPBPR und Art. 10 BV. Daraus folgt eine völkerrechtliche Pflicht des Staates, wirksame Präventions-, Ermittlungs- und Wiedergutmachungsmechanismen vorzusehen, die sowohl individuelle als auch strukturelle Folgen des Ereignisses adressieren.

Gastartikel von RA lic.iur, Philip Stolkin LLM, Fachanwalt SAV für Haftpflicht und Versicherungsrecht.

Internationaler Standard

Aus Art. 2 EMRK und Art. 6 IPBPR leiten EGMR und UNO‑Menschenrechtsausschuss  positive Schutzpflichten ab, die namentlich bei industriellen, umweltbedingten und sonstigen Katastrophenrisiken ein kohärentes System von Regulierung, Aufsicht, Inspektion und Sanktion verlangen. Entscheidungen wie Öneryıldız/Türkei, Budayeva u.a./Russland und Brincat u.a./Malta betonen, dass der Staat bekannte Gefahren aktiv erkennen, überwachen und beherrschen muss; unterlassene oder nur formale Kontrollen und ungenutzte Sanktionsmöglichkeiten können eine Verletzung von Art. 2/8 EMRK und Art. 13 EMRK begründen.

Diese materiellen Schutzpflichten sind untrennbar mit verfahrensrechtlichen Ermittlungspflichten verbunden: Bei Todesfällen oder schweren Verletzungen mit möglicher Behördenverantwortung ist eine unabhängige, effektive, zeitnahe und transparente Untersuchung erforderlich, die Ursachen, Verantwortlichkeiten und strukturelle Mängel klärt und Grundlage für individuelle wie strukturelle Abhilfemassnahmen bildet. Art. 13 EMRK sowie Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 IPBPR verlangen überdies wirksame Rechtsmittel, die nicht nur deklaratorisch sind, sondern tatsächlich Entschädigung, Rehabilitationsleistungen und strukturelle Reformen gewährleisten können.

Normen und Struktur der Staatshaftung in der Schweiz

Unübersichtliche Rechtslage

Die schweizerische Staatshaftung ist durch eine mehrspurige, föderal fragmentierte Normenlandschaft gekennzeichnet. Auf Bundesebene regelt das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) die Haftung des Bundes (Art. 3 VG), daneben bestehen besondere Haftungsnormen in Spezialgesetzen wie Art. 46 und 955 ZGB (Zivilstands‑ und Grundbuchschäden), Art. 928 OR (Haftung des Handelsregisterführers mit subsidiärer Staatshaftung), Art. 454 ff. ZGB (Kindesschutz/Vormundschaft) und Art. 5 SchKG (Haftung der Kantone für Vollzugsfehler im Schuldbetreibungs‑ und Konkursrecht).​

Daneben regeln die Kantone gestützt auf Art. 146 BV und Art. 61 OR ihre eigene Staatshaftung; Standard ist die ausschliessliche Staatshaftung mit folgenden Grundelementen: Schaden nach Differenzhypothese, hoheitliche Tätigkeit eines Organs, Widerrechtlichkeit (objektive Widerrechtlichkeitstheorie) und adäquater Kausalzusammenhang. Die kantonalen Ordnungen divergieren jedoch erheblich hinsichtlich Verjährungs‑ und Verwirkungsfristen, Anmeldeformalitäten und Zuständigkeiten, was zu einer erheblichen Rechtszersplitterung zulasten der Rechtsuchenden führt.

Verfahrensmaximen und Beweisrisiko

Die prozessuale Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen unterliegt je nach Rechtsweg unterschiedlichen Verfahrensmaximen, die das Beweis‑ und Substanziierungsrisiko stark beeinflussen. Im Zivilverfahren – relevant etwa bei Staatshaftungsklagen vor ordentlichen Gerichten – gelten Dispositions‑ und Verhandlungsmaxime (Art. 55, 58 ZPO): Der Prozessstoff wird durch Parteibegehren und ‑behauptungen begrenzt, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist; neue Behauptungen und Beweismittel sind nur im Rahmen der strengen Novenregeln möglich und führen bei Verspätung regelmässig zum Beweisverlust. Zusätzlich wirkt die Eventualmaxime: Behauptungen und Beweisanträge sind frühzeitig und in konzentrierter Form vorzutragen; verspätete Tatsachen und Beweise führen – von engen Novenausnahmen abgesehen – zur Festschreibung einer «relativen Wahrheit».

​Im Verwaltungsverfahren stützen sich Bund und Kantone auf das VwVG und parallele kantonale Verfahrensgesetze; dort gilt zwar die Untersuchungsmaxime, wird aber durch das Rügeprinzip und Mitwirkungspflichten relativiert. Das Gericht oder die Behörde prüft grundsätzlich nur gerügte Punkte, nicht von Amtes wegen sämtliche Rechts‑ und Sachfragen und kann bei ungenügender Mitwirkung auf Aktenlage entscheiden oder nicht eintreten.​

Auf Bundesgerichtsebene wird die Kognition im öffentlich‑rechtlichen Bereich mehrheitlich auf Rechtsfragen und Willkür beschränkt, was die Möglichkeit einer vollen Überprüfung von Sachverhalt und Haftung in komplexen Katastrophenfällen erheblich reduziert. Insgesamt entsteht ein System, in dem die formellen Anforderungen, Fristen und Substanziierungslasten primär die Geschädigten treffen, während die staatlichen Organe von der prozessualen Struktur profitieren.​

Föderale Unübersichtlichkeit

Die föderale Vielfalt der kantonalen Haftungsordnungen führt zu unterschiedlichen Verjährungs‑ und Verwirkungsfristen, die bei Versäumnis regelmässig den vollständigen Rechtsverlust nach sich ziehen. Während der Bund sein Verjährungsrecht dem reformierten Schuldrecht angepasst und damit teilweise europakompatible Fristen eingeführt hat (Art. 3 VG i.V.m. Art. 60 OR), orientieren sich viele Kantone weiterhin am alten, restriktiven Verjährungsregime.

​So kennt etwa der Kanton Aargau eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute von zehn Jahren, das Tessin Verwirkungsfristen von ein bzw. zehn Jahren; der Kanton Zürich verlangt eine Anmeldung innert zwei Jahren mit anschliessender einjähriger Klagefrist nach behördlicher Antwort, der Kanton Solothurn kombiniert eine Anmeldefrist mit anschliessender Klagefrist von jeweils einem Jahr. Verjährungsfristen können grundsätzlich unterbrochen werden und der Verjährungseinrede kann verzichtet werden, wohingegen Verwirkungsfristen starr sind; ihr Ablauf führt zwingend zum Anspruchsuntergang.

​Diese Fristen gelten sowohl für die Anmeldung des Anspruchs beim Gemeinwesen als auch für die gerichtliche Weiterverfolgung; sie sind in jedem Kanton anders geregelt und stets mit der Drohung des vollständigen Rechtsverlusts verbunden. In Verbindung mit der Zersplitterung der Verfahrenswege (Zivil‑ vs. Verwaltungsgerichtsbarkeit, unterschiedliche Rechtsmittelzüge) führt dies zu einer erheblichen Unsicherheit für Geschädigte, die gerade in komplexen Katastrophenfällen mit zahlreichen Beteiligten und unübersichtlicher Zuständigkeitsverteilung kaum zu bewältigen ist.

Diskriminierende Rechtswegspaltung im Straf‑ und Bundesgerichtsbeschwerdeverfahren

Hinzu tritt eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen «klassischen» Zivilgläubigerninnen und -Zivilgläubiger sowie Opfern staatlicher Pflichtverletzungen, die ihre Ansprüche im Wege der Staatshaftung durchsetzen müssen. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschädigten, ihre Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen; in diesen Fällen profitieren sie von der Offizial‑ und Untersuchungsmaxime, der Beweiserhebung von Amtes wegen und dem Zugang zum Bundesgericht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, soweit sie Zivilansprüche geltend machen können.

​Opfer von Behörden‑ oder Vollzugsversagen – wie nach einer Brandkatastrophe mit staatlichen Aufsichtsdefiziten – verfügen hingegen in aller Regel nur über öffentlich‑rechtliche Staatshaftungsansprüche, die von der Rechtsprechung nicht als «Zivilansprüche» im Sinne des Straf‑Adhäsionsverfahrens qualifiziert werden. Sie sind von der adhäsionsweisen Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche im Strafverfahren ausgeschlossen, obwohl diese Ansprüche im Sinne der EMRK klar «civil rights» darstellen, und werden auf separate Staatshaftungsverfahren verwiesen, die der strafprozessualen Wahrheitsfindung zeitlich wie strukturell nachgelagert sind. Die StPO ermöglicht es damit nur Geschädigten mit Ansprüchen aus dem Schuldrecht und Zivilgesetzbuch, ihre Forderungen im Strafverfahren geltend zu machen und dabei vom ausgebauten Rechtsmittelzug bis vor Bundesgericht zu profitieren, sofern sie die formellen Voraussetzungen (rechtzeitige Konstitution, fristgerechte Anträge) erfüllen (Art. 123, 331 Abs. 3 StPO; Art. 81 BGG), mindestens soweit sie Zivilansprüche geltend machen. 

Materiell bestehen zwischen dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht und dem Staatshaftungsrecht weitgehende Parallelen: Beide Systeme beruhen auf den gleichen Haftungsvoraussetzungen – Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden – und bedienen sich bei der Schadensberechnung der Differenztheorie sowie der Kriterien der Art. 42 ff. OR. In der Lehre wird betont, dass die staatlichen Haftungsgesetze ausdrücklich oder zumindest analog auf die schuldrechtlichen Bestimmungen des OR verweisen und damit dieselben Kategorien und Bewertungsmassstäbe übernehmen, obwohl die Ansprüche verfahrensrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

​Gerade diese Diskrepanz zwischen materieller Konvergenz und prozessualer Divergenz bildet den Kern der wissenschaftlichen Kritik: Während Geschädigte privatrechtlicher Schädiger ihre Ansprüche über das Adhäsionsverfahren und die Beschwerde in Strafsachen mit vergleichsweise breiter Kognition bis vor Bundesgericht tragen können, sehen sich Opfer judikativen Unrechts verkürzten Fristen, formal strengen Staatshaftungsverfahren und einer auf Willkür beschränkten Überprüfung der Verfassungsrügen gegenüber (vgl. Art. 116 BGG und Art. 42 BGG). Demgegenüber können Geschädigten mit Schuldrechtlichen Haftungsansprüchen ihre Ansprüche in einem Verfahren vorbringen können, müssen also nicht zwei Verfahren anstrengen, anders als diejenigen, die auf die Staatshaftung verwiesen werden. Sie sind erst Teil des Strafverfahrens, haben alsdann den Zivilrichter oder die Verwaltungsrichterin anzurufen und erleiden entsprechende Nachteile im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Diese Konstellation wird in der Literatur als mit der Funktion des Bundesgerichts als Hüter der Grundrechte und der EMRK kaum vereinbar bezeichnet, weil sie die praktische Wirksamkeit der Staatshaftung und der Rechtsweggarantie schwächt und den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK strukturell unterläuft​. 

Aus menschenrechtlicher Perspektive ist diese Ungleichbehandlung kaum zu rechtfertigen, fehlt doch eine sachliche Rechtfertigung: Beide Gruppen machen zivilrechtlich geprägte Ansprüche geltend, unterscheiden sich aber allein dadurch, dass der Schädiger eine Privatperson bzw. ein Gemeinwesen ist; gleichwohl erhalten nur die Adhäsionskläger und -klägerinnen im Strafverfahren Zugang zu einem effektiven, von Amtes wegen ausgestatteten Untersuchungs‑ und Rechtsmittelzug bis zum Bundesgericht. Für Opfer staatlicher Pflichtverletzungen, deren «civil rights» nach EMRK besonders schutzbedürftig sind, resultiert eine systematische Schlechterstellung, die sich gerade bei Katastrophen mit komplexen, behördenbezogenen Kausalverläufen besonders gravierend auswirkt.

Staatshaftung und Brandschutz im Kanton Wallis

Auf Verfassungsebene bestimmt Art. 71 BV, dass der Brandschutz grundsätzlich den Kantonen obliegt, während der Bund primär Rahmenbedingungen setzt und in einzelnen Bereichen (Arbeitnehmerschutz, Produktsicherheit) Kompetenzen wahrnimmt; die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 146 BV und dem VG, während Art. 61 OR den Kantonen die Regelung der Staatshaftung für kantonale und kommunale Organe überträgt.

​Im Kanton Wallis regelt die Loi sur la responsabilité des collectivités publiques et de leurs agents (LRC; RS/VS 170.1) die Verantwortlichkeit des Staates, der Bezirke und Gemeinden für Schäden, die ihre Organe Dritten in Ausübung ihrer Funktion widerrechtlich zufügen; sie begründet eine Kausalhaftung der jeweiligen Körperschaft für aktives Fehlverhalten wie für widerrechtliche Unterlassungen im Bereich der Gefahrenabwehr. Die Kantonsverfassung und die Loi sur les communes (LCo; RS/VS 175.1) garantieren den Gemeinden Autonomie, übertragen ihnen aber Aufgaben der Feuer‑ und Baupolizei unter kantonaler Aufsicht und verpflichten sie zur Einhaltung von kantonalem und interkantonalem Recht, insbesondere der VKF‑Brandschutzvorschriften.​

Das Brandschutzrecht stützt sich auf die Loi sur la protection contre l’incendie et les éléments naturels (LPIEN; RS/VS 540.1) und deren Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Ordonnance concernant les mesures préventives contre l’incendie et les éléments naturels (RS/VS 540.102) sowie die Ordonnance concernant l’entretien, le nettoyage et le contrôle des installations conduisant fumée et gaz de combustion (RS/VS 540.101); diese Erlasse erklären die VKF‑Brandschutzvorschriften 2015 zur technischen Referenz, regeln Feuerschauen, Eigentümerinnen‑ und Betreiberpflichten sowie die Rollen von Gemeinden, Kaminfegern und kantonalen Fachstellen.

​Die LPIEN ordnet die Verteidigung gegen Feuer den Gemeinden zu, behält dem Kanton aber ausdrücklich Überwachungs‑ und Koordinationskompetenzen vor (Art. 2 Abs. 3, Art. 14 LPIEN: Organisation der Feuerwehr «sous la surveillance du département»). Über den Service de la sécurité civile et militaire (Office cantonal du feu) überwacht das zuständige Departement die kommunale Feuerwehrorganisation, die Durchführung von Feuerschauen, die Anwendung der technischen Vorschriften, genehmigt kommunale Reglements und interkommunale Lösungen (z.B. CSI) und kann bei unzureichender Pflichterfüllung korrigierend eingreifen. Unterlässt der Kanton trotz Kenntnis struktureller Defizite im Brandschutz seine Aufsichts‑ und Koordinationspflichten, kann dies im Rahmen der LRC als widerrechtliche Unterlassung qualifiziert werden.

​Die Gemeinden konkretisieren die LPIEN und die VKF‑Normen in eigenen Reglementen, organisieren Feuerwehr und Feuerschau, wenden die technischen Brandschutzvorschriften in Bewilligungsverfahren und Kontrollen an und sind primäre Vollzugsorgane. In der betroffenen Region wurde kommunal zudem ein weitgehender Haftungsausschluss für Brandschäden verfügt, was die Möglichkeit der Opfer, Ansprüche gegen die Gemeinden geltend zu machen, zusätzlich einschränkt. Tatsächlich hat sich die Gemeinde ein Gesetz mit einem Haftungsausschluss für Brandschäden gegeben, doch scheitert diese Bestimmung an der Übereinstimmung mit den positiven Gewährleistungspflichten des Art. 10 BV und der Artt. 2,8 EMRK und Art. 6 IBPR, so dass der Paragraf in Anbetracht von Art. 190 BV kaum Bestand haben dürfte: Daher verzichtet der Autor hierauf näher einzugehen.​

Ansprüche aus Staatshaftung im Zusammenhang mit dem Brand im Wallis sind nach der LRC zunächst gegenüber der betroffenen Körperschaft (Kanton oder Gemeinde) geltend zu machen; kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, ist Klage vor den ordentlichen Zivilgerichten zu erheben, wobei die ZPO‑Maximen (Verhandlungs‑, Dispositions‑ und Eventualmaxime) gelten. Ergänzend ist die Loi sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RS/VS 172.6) für verwaltungsrechtliche Anfechtungen einschlägig, verweist aber für Verantwortlichkeitsfragen wiederum auf die LRC. Damit bestehen im Kanton Wallis mehrere Haftungs‑ und Verfahrensordnungen nebeneinander, während die eigentliche Durchsetzung von Schadenersatz im Staatshaftungsbereich den zivilprozessualen Maximen unterliegt.

Arbeitnehmerschutz als eigenständige Schutzschiene

Der Brandfall im Wallis betrifft nicht nur allgemeine Staatshaftungs‑ und Brandschutzpflichten, sondern auch den spezifischen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in den betroffenen Betrieben tätig waren. Völkerrechtlich sind sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Teil der positiven Schutzpflichten aus Art. 2 und 8 EMRK sowie des Rechts auf Leben nach Art. 6 IPBPR; die ILO‑Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187 konkretisieren diese Pflicht, ein kohärentes nationales System der Arbeitssicherheit mit Prävention, Inspektion und Sanktionen vorzusehen.

​​Im schweizerischen Recht wird dieser Standard doppelt abgesichert: Einerseits verpflichtet Art. 6 ArG und Art. 82 UVG den Arbeitgeber, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind; zudem hat er die persönliche Integrität der Beschäftigten zu schützen. Andererseits statuiert Art. 328 OR eine vertragliche Fürsorgepflicht, wonach die Arbeitgebenden die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen haben, was auch die Pflicht umfasst, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefahren – etwa durch Brandlasten, Fluchtwegsperren oder mangelhafte technische Schutzvorrichtungen – minimiert werden.

​In Verbindung mit den internationalen Vorgaben folgt daraus, dass bei einem Brandereignis wie im Wallis nicht nur eine mögliche Haftung des Gemeinwesens wegen Aufsichts‑ und Vollzugsdefiziten im Raum steht, sondern auch eine Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, die arbeits‑ und arbeitssicherheitsrechtlichen Pflichten missachtet haben. Unterlassen Arbeitgebende trotz erkennbarer Gefahren die Umsetzung technischer und organisatorischer Brandschutzmassnahmen, verletzen sie sowohl die zivilrechtliche Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR als auch die öffentlich‑rechtlichen Pflichten aus ArG und UVG; kumulativ kann dies – im Lichte von Art. 2 und 8 EMRK – als Teil eines umfassenden staatlichen Versagens beim Schutz von Leben und Gesundheit in Arbeitsverhältnissen gewertet werden, wenn eine staatliche Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Massive Mängel im Kollektiven Rechtsschutz, keine Sammelklage im Gegensatz zu Europa und den USA, Runder Tisch 

In der Schweiz ist der kollektive Rechtschutz kaum ausgeprägt, was häufig zu sogenannten runden Tischen führt, die sich also durch ein vollständig asymmetrisches Verhältnis auszeichnet: hier die vermögenden Konzerne, Versicherungsgesellschaften, dort die Opfer, die vereinzelt kaum in der Lage sind, ihre Ansprüche durchzusetzen. Bei den Verdingkindern führte dies etwa zu einem «Solidaritätsbeitrag» von CHF 25'000.-, den die Eidgenossenschaft kräftig bewarb und niederschwellig anbot. Was sie den Opfern allerdings verschwieg, war Art. 4 AZFZG, der zumindest nach Meinung des Bundesgerichts dazu führt, dass mit der Annahme der Beitrags im Gegenzug sämtliche Staatshaftungsansprüche gegen die Kantone und Heime dahinfallen, also der Schaden für eine lebenslange Arbeitsunfähigkeit infolge der massiven körperlichen Misshandlung ungedeckt blieb. Der Grund liegt unter anderem auch darin, dass die Opfer keinerlei Verhandlungsposition aus eigenem Recht aufbauen können, wie sie für den kollektiven Rechtschutz üblich ist und so in der Position des Bittstellers verhandeln mit dem wohlausgestatten Staatswesen verhandeln. 

Der kollektive Rechtsschutz bündelt ja gleichartige Ansprüche vieler Geschädigter gegen dieselben Beklagten, um Massenschäden effizient zu bewältigen, Kosten zu senken und strukturelle Waffengleichheit herzustellen, etwa bei institutionellem Unrecht wie systematischen Misshandlungen durch die katholische Kirche. Typische Strukturmerkmale sind ein Repräsentativkläger (Privatperson, Anwältin oder Verband), eine klar umrissene Gruppe, gleiche oder hinreichend ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen, gerichtliche Zulassung des Verfahrens sowie ein Opt‑in- oder Opt‑out-Mechanismus, der regelt, wer an das Ergebnis gebunden ist.​

Das US‑Modell der class action gilt als Prototyp eines wirksamen kollektiven Rechtsschutzes: Ein oder mehrere Repräsentanten machen die Ansprüche einer grossen, schwer einzeln zu prozessierenden Gruppe geltend, nach gerichtlicher Zertifizierung der Klasse, wobei das Urteil oder der Vergleich grundsätzlich alle umfasst, die nicht ausdrücklich austreten (opt out), und anwaltliche Vergütung häufig über Erfolgshonorare erfolgt. Dieses Modell wird durch hohe Streitwerte, punitive damages, weit gefasste Zuständigkeitsanknüpfungen und eine ausgeprägte Prozessfinanzierungs‑Praxis geprägt, ist aber im vorliegenden Kontext beschränkt relevant.

​In Europa existiert eine Vielzahl differenzierter Modelle: Die nordischen Staaten (insbesondere Schweden und Norwegen) kennen gesetzlich geregelte Gruppenverfahren mit gerichtlicher Zulassung, klar definierter Gruppe und Wahl zwischen Opt‑in und – in eng umschriebenen Fällen – Opt‑out, wobei die Gruppenrepräsentantin die Mitglieder prozessual vertritt und der Ausgang die Gruppe bindet. Die Niederlande haben ein stark auf kollektive Vergleiche ausgerichtetes System geschaffen, in dem ein Verband mit Unternehmen eine Vergleichslösung aushandelt, die nach gerichtlicher Genehmigung und Publikation alle Betroffenen bindet, sofern sie ihr nicht innert Frist widersprechen (opt out). Deutschland setzt traditionell auf Musterverfahren (Kapitalanleger‑Musterverfahren, neu auch Verbands‑Abhilfeklagen), bei denen zentrale Rechts‑ und Tatfragen in einem Leuchtturmverfahren geklärt werden und die Ergebnisse für die sistierten Einzelklagen bindend sind; seit Umsetzung der EU‑Richtlinie über Verbandsklagen wurden zudem kollektive Abhilfeklagen eingeführt, die Verbänden ermöglichen, für Verbraucherinnen Leistung und Schadensersatz zu erstreiten.

​Die EU‑Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen (Representative Actions Directive) etabliert unionsweit einen Rahmen, der qualifizierten Einrichtungen – typischerweise Verbraucherverbänden – erlaubt, Unterlassungs‑ und Abhilfemassnahmen bei Massenschäden durchzusetzen, zugleich aber Missbrauch durch Beschränkung auf anerkannte Verbände, Verbot von punitive damages und prozessuale Sicherungen verhindern soll. Ob und inwieweit dieses Instrument für menschenrechtlich motivierte Haftungsansprüche gegen die Kirche nutzbar ist, hängt davon ab, ob die betroffenen Ansprüche als Verbraucheransprüche im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden können; dies ist rechtlich umstritten und bedarf einer vertieften Prüfung.

​Österreich und England verfolgen Mischformen aus Gruppen‑ und Musterklagen: In Österreich ermöglichen Gruppenklagen und musterartige Verbandsverfahren eine gebündelte Klärung zentraler Vorfragen, wobei Ansprüche häufig an einen Verband oder Prozessfinanzierer abgetreten werden (opt in), der das Verfahren führt und im Erfolgsfall den Erlös nach Abzug der Erfolgsquote verteilt. In England existieren Instrumente wie representative actions und group litigation orders, bei denen ein Gericht eine Gruppe konstituiert, ein Register eröffnet und die Entscheidung über gemeinsame «litigation issues» für alle registrierten Fälle bindend wirkt, was eine Mischform von Sammel‑ und Musterverfahren darstellt.

​In der Schweiz ist der kollektive Rechtsschutz – um beim guten Ton zu bleiben – trotz Reformdiskussionen bestenfalls schwach entwickelt: Das geltende Recht kennt faktisch nur die Verbandsklage nach Art. 89 ZPO, die auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt ist und nur Feststellungs‑, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zulässt, nicht aber Schadenersatz oder Genugtuung für einzelne Mitglieder. Daneben besteht die Möglichkeit der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO, bei der mehrere Geschädigte gemeinsam klagen können, was jedoch wegen der kumulierten Streitwerte und der sehr hohen, streitwertabhängigen Prozesskosten in der Schweiz ein erheblicheres Kostenrisiko schafft und kollektive Verfahren praktisch unattraktiv macht. Modelle wie kollektive Vergleiche oder Abtretungslösungen an Verbände oder Prozessfinanzierer stossen in der schweizerischen Praxis auf Zurückhaltung, und politische Vorstösse zur Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes wurden zuletzt im Parlament weitgehend blockiert.

​Dies wirkt sich gerade in grossen Brandfällen aus. In der EU aber auch in den USA kommt hier der kollektive Rechtschutz zum Tragen. So fallen in skandinavischen Ländern Gruppenklagen und verbandsgetragene Abhilfeklagen nach der Representative‑Actions‑Richtlinie in Betracht. In der Schweiz verbleiben realistisch nur fragmentierte Strategien – etwa Verbandsklage zur Feststellung von Persönlichkeitsverletzungen, kombinierte Streitgenossenschaften mit Prozessfinanzierung in Betracht, die aber in keinem Moment die Durchsetzungskraft der Sammelklagen erreichen können, zumal auch ein Musterprozess wie in Deutschland in der Schweiz unbekannt ist (eine Partei führt den Prozess, alle anderen Verfahren bleiben bis zum Entscheid über die Grundsatzfrage sistiert). Selbst wenn man die einfache Streitgenossenschaft und die Verbandsklage nach Massgabe des Persönlichkeitsrechts nimmt, ist dies mit immensen Kostenfolgen verbunden, da die Klagen einzeln vollauszugestalten sind, die Streitwerte zusammengezählt werden. Allein der Kostenfolgen und der umständlichen Substanzierungslast wegen, ist daher diese Form des kollektiven Rechtschutzes letztlich undurchführbar. So kommt es zum runden Tisch und den Opfern als Bettlende, selbst dann wenn es sich um einen Fall wie in Crans Montana handelt. Irgendwann ist die Aufmerksamkeit weg und dann steht jeder und jede alleine gegenüber der Macht der Versicherungen da; ein Runder Tisch vermag da auch nicht mehr abzuhelfen – im Gegensatz zum wirklichen kollektiven Rechtschutz.

Schlussfolgerung

Führt man sich diese Rechtslage vor Augen, wird der Widerspruch zu den völkerrechtlichen Wiedergutmachungs‑, Ermittlungs‑ und Schutzpflichten besonders deutlich. Während EMRK und IPBPR von einer staatlichen Untersuchungsmaxime, effektiven kollektiven und individuellen Rechtsbehelfen sowie einer umfassenden Wiedergutmachungspflicht ausgehen – bei Brandkatastrophen mit beherrschbaren Risiken und klaren Schutzpflichten gerade auch zugunsten der Angehörigen und der Arbeitnehmenden –, verlagert das schweizerische System die Beweis‑ und Durchsetzungslast nahezu vollständig auf die Opfer, was im Gegensatz zu den Gewährleistungspflichten des Rechts auf Leben steht, der Forderung nach einem effektiven Ermittlungs- und Untersuchungspflichten. Während die Menschenrechtsverträge den Staat in die Pflicht nehmen, auferlegt die Schweizerische Gesetzeslandschaft, die Haftungsrechte den Opfern die Bürde der Abklärung unter der ständigen Drohung des Rechtsverlustes, der Beweisführung und Substanzierung. Gerade die Darlegungslast des schweizerischen Zivilprozessrechts, der in Teilen der Kantone die kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze bestimmt, grenzt an einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung der Vorschriften des fairen Verfahrens.

​Hinzu kommt, dass Opfer judikativen Unrechts im Strafverfahren in der Schweiz eigenartigerweise schlechter gestellt sind als Geschädigte mit klassischen Zivilansprüchen: Ihnen fehlt regelmässig der Zugang zum Adhäsionsverfahren und zum Bundesgericht, während andere Zivilkläger ihre Ansprüche im Strafprozess bündeln können. Gleichzeitig steht die Schweiz beim kollektiven Rechtsschutz im Vergleich zu anderen westlichen Demokratien nahezu allein da; echte Sammelklagen oder Gruppenverfahren fehlen, die vorhandenen Instrumente (Verbandsklage, Streitgenossenschaft, Abtretungsmodelle) sind begrenzt und mit hohem Kostenrisiko verbunden.

​Folglich kann Wiedergutmachung nach der Brandkatastrophe im Wallis nur unter grossen persönlichen Mühen, mit hohem Prozess‑, Kosten‑ und Beweisrisiko und ohne taugliche kollektive Instrumente geltend gemacht werden – ein Zustand, der in diametralem Gegensatz zu den Anforderungen der Menschenrechtsverträge steht. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Opfer aus Italien und Frankreich stammen, bleibt nicht ausgeschlossen, dass die Schweiz im Rahmen einer Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK oder durch Individualbeschwerden wegen unzureichender Prävention, Untersuchung, Arbeitnehmerschutz und Wiedergutmachung in die Pflicht genommen wird. Wir sollten daher uns auf einen wirklichen Opferschutz besinnen, auf den Umstand, dass die Menschen aus Gründen der Würde Anspruch auf einen eigenen Rechtsanspruch haben und nicht mit Trinkgeldern abgespeist werden dürfen, wie dies nach den sogenannten Gesprächen am runden Tisch bislang der Fall war, man denke an die Verdingkinder und die Asbestopfer. Vergleicht man den schweizerischen Standard mit den Erwartungen auch aus dem Ausland, ist es daher an der Zeit zeitgemässe Durchsetzungsmechanismen einzuführen, bevor wir wieder vom Ausland dazu gezwungen werden.