19.01.2026
Eine vorläufig aufgenommene Eritreerin darf ihre Tochter nicht in die Schweiz nachziehen, weil sie von der Sozialhilfe abhängig ist. Damit verletzt die Schweiz das Recht auf Familie, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Juli 2023. humanrights.ch zeigt auf, wie dieses Urteil in der Schweizer Rechtsprechung umgesetzt wird und was es für Betroffene bedeutet.
Die Eritreerin B.F. musste 2012 gemeinsam mit ihrer Tochter D.E. aus ihrem Heimatland flüchten. Im Juli 2012 kam B.F. in der Schweiz an, stellte ein Asylgesuch und wurde mit dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Oktober 2014 vorläufig als «Flüchtling» aufgenommen. Ihre Tochter hatte sie bei Verwandten im Sudan zurücklassen müssen. B.F. stellte bei der zuständigen Behörde des Kantons Freiburg einen Antrag auf Familienzusammenführung nach damaligem Art. 85 Abs. 7 AIG (aktuell: 85c Abs. 1 AIG). Sie machte geltend, dass die Lebensbedingungen ihrer Tochter im Sudan prekär seien und die beiden nicht auf den Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit von drei Jahren für den Familiennachzug warten könnten. Das Gesuch wurde jedoch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt, da die dreijährige Wartezeit nicht eingehalten worden und die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig sei.
2017 legte B.F. in ihrem und dem Namen ihrer Tochter Berufung gegen diesen Entscheid ein. Sie berief sich auf das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und auf das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention. Sie argumentierte, dass die Sozialhilfeunabhängigkeit für sie ein nicht zu überwindendes Hindernis darstelle, da sie Analphabetin sei, Schwierigkeiten beim Erlernen der französischen Sprache habe sowie unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Ihre Ärzt*innen hielten sie für vollständig arbeitsunfähig. Ein Antrag auf Anerkennung ihrer Arbeitsunfähigkeit war noch nicht Invalidenversicherung eingereicht worden, da sie die dafür notwendige Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht erfüllt hatte. Weiter führte B.F. aus, dass ihre Tochter, welche mittlerweile unbegleitet und illegal im Sudan lebte, besonders gefährdet und Risiken wie Entführung, sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung ausgesetzt sei. Die prekäre Situation der Tochter würde von einem Bericht des UNHCR belegt. Gemäss diesem seien Mutter und Tochter beide schwer traumatisiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde im September 2017 ab. Es betonte, dass der Gesetzgeber in der Schweiz bewusst zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wie B.F. und Flüchtlingen, welchen Asyl gewährt wurde, unterscheide. Für letztere gelten weniger strenge Bedingungen für den Familiennachzug. Weiter wies das Gericht auf die nicht erfüllte Sozialhilfeunabhängigkeit von B.F. hin. Daraufhin reichte B.F. in ihrem eigenen Namen und demjenigen ihrer Tochter Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.
Unabhängig von der Sozialhilfe zu sein ist eine von mehreren strengen Voraussetzungen, welche vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz für die Gewährung des Familiennachzuges erfüllen müssen. Diese hohen Hürden werden von Menschenrechtsorganisationen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) oder dem Netzwerk Kinderrechte Schweiz schon seit längerem kritisiert . Der Fall von B.F. zeigt diese strukturelle Problematik exemplarisch auf. Deshalb ist das EGMR-Urteil über diesen Einzelfall hinaus von Bedeutung für die Rechtspraxis in der Schweiz.
EGMR fordert eine flexible Anwendung der Sozialhilfeunabhängigkeit
In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur im Fall von B.F. und ihrer Tochter, sondern auch in drei weiteren Fällen. Da alle Fälle vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz betrafen, welche sich gegen die Ablehnung des Familiennachzuges aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit wehrten, hat der EGMR die Beschwerden zusammen behandelt. Die Fallkonstellationen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Grund der Sozialhilfeabhängigkeit: der Beschwerdeführer in einem Fall war ein sog. «working poor» und deshalb sozialhilfeabhängig, die Beschwerdeführerin in einem anderen Fall arbeitete aufgrund der Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder nur Teilzeit.
In drei der vier Fällen – inklusive jenem von B.F. und D.E. – kommt der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt, indem sie die Anträge auf Familienzusammenführung abgelehnt hat. Die Schweizer Behörden hätten kein angemessenes Gleichgewicht gefunden zwischen dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer Zusammenführung mit ihren Familienangehörigen einerseits und andererseits dem Interesse der Allgemeinheit des Landes, die Einwanderung zum Schutz des wirtschaftlichen Wohlstandes zu kontrollieren. Der EGMR betont, dass Geflüchtete nicht dazu verpflichtet sein könnten, Unmögliches zu tun, um eine Familienzusammenführung zu erreichen. Ihre prekäre Lage im Aufnahmeland müsse dazu gebührend berücksichtigt werden. Es benötige eine ausgewogene Beurteilung der Voraussetzung, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Denn eine starre Anwendung dieser Verpflichtung könne dazu führen, dass Geflüchtete endgültig von ihrer Familie getrennt würden, weil sie keine finanzielle Unabhängigkeit erreicht hatten, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende dafür getan hätten.
Der EGMR ist nicht davon überzeugt, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall von B.F. ausreichend geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes zumindest in gewissem Umfang arbeiten könnte oder nicht und ob daher die Anforderung der Sozialhilfeunabhängigkeit flexibel anzuwenden wäre.
EGMR-Urteil bewirkt Änderung der Rechtspraxis
Bereits ein Jahr nach dem Ergehen des EGMR-Urteils in Bezug auf die Sozialhilfeunabhängigkeit war gemäss Rechtsanwältin Stephanie Motz eine Veränderung der Rechtspraxis in der Schweiz ersichtlich. Sie beobachtete mehr Einzelfallprüfungen und eine stärkere Berücksichtigung individueller Faktoren wie z.B. der Arbeitsfähigkeit und der Bestrebungen der jeweiligen Personen zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation.
Dies zeigte sich beispielsweise im BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 im Falle eines vorläufig aufgenommenen eritreischen Flüchtlings mit Sehbehinderung und weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, der um Familiennachzug seiner Ehefrau und vier gemeinsamer Kinder ersuchte. Dabei setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem entsprechenden EGMR-Urteil auseinander. Es berücksichtigte, dass der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur teilweise arbeitsfähige Beschwerdeführer eine Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte. Der Beschwerdeführer habe somit alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um seinen Lebensunterhalt allein zu verdienen, so das BVGer. Seine Beschwerde wurde trotzdem abgelehnt, da kein Beleg dafür erbracht worden sei, dass unüberwindbare Hürden für das Familienleben im Heimatland Äthiopien bestünden.
Diese Änderung der Rechtsprechung wurde in einem weiteren Urteil bestätigt (BVGer F-3003/2022 vom 14. März 2025): Das SEM lehnte das Gesuch um Familiennachzug eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings aus Eritrea ab, da er fast ausschliesslich von den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV lebte. Das BVGer hiess die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut, obwohl gemäss einer hypothetischen Sozialhilfeberechnung im Fall eines Familiennachzugs ein monatlicher Fehlbetrag von über 4‘000 CHF resultierte und der Beschwerdeführer gemäss Gericht nicht alles von ihm vernünftigerweise Erwartbare für seine Erwerbsintegration getan habe. Das BVGer verwies in seiner Prüfung aber mehrmals explizit auf das EGMR-Urteil B.F. and others v. Switzerland und betonte, dass die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit (im vorliegenden Fall der EL-Unabhängigkeit) für den Familiennachzug mit ausreichender Flexibilität angewendet werden müsse. Somit weist das BVGer schon zum zweiten Mal darauf hin, dass Familiennachzüge von anerkannten Flüchtlingen nur mit äusserster Zurückhaltung aufgrund der Belastung der öffentlichen Hand abgelehnt werden dürfen.
Das SEM passte in der Folge des EGMR-Urteils schliesslich seine Weisung (Ziff. 6.3.9.1 ) an und hält fest, dass das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge flexibler auszulegen ist, wenn diese arbeitsunfähig, «working poor» oder alleinerziehende Teilzeitangestellte sind.
Uneindeutige Rechtsprechung bei vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen
Am 28. Oktober 2024 wurde im BVGer F-1034/2022 die entsprechende EGMR-Rechtsprechung auch auf einen vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft angewendet. Fachorganisationen wie die Fachstelle Familiennachzug des SRK begrüssen diese Tatsache wie auch die detaillierte Auseinandersetzung des BVGer mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Unverschuldetheit seines Sozialhilfebezugs. Der Beschwerdeführer aus dem Kongo hatte in der Schweiz trotz einer Krankheit versucht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Da dies erfolglos war, blieb er von der Sozialhilfe abhängig. Das BVGer kam zum Schluss, er habe alles ihm Zumutbare getan, um eine Arbeitsstelle zu finden. Es erachtete weiter die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch mehrere Arztberichte als erwiesen. Nach Abwägung verschiedener Interessen – insbesondere auch diejenigen der Kinder, welche nach dem Tod der Mutter ohne Eltern im Kongo lebten – hiess das BVGer die Beschwerde gegen die Ablehnung des Familiennachzugs gut.
Hingegen scheint mit diesem Entscheid die Anwendung des EGMR-Urteils auf vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall gegeben. In einem späteren Fall (BVGer F-600/2024 vom 28. Januar 2025) eines Syrers wurde die Sozialhilfeunabhängigkeit aufgrund eines monatlichen Fehlbetrags von über CHF 2000 vom SEM verneint. Das BVGer bestätigte die Verweigerung des Familiennachzuges und hielt mit Verweis auf das Urteil des EGMR B.F. and others v. Switzerland fest, dass Art. 8 EMRK bei Personen mit vorläufiger Aufnahme ohne Flüchtlingseigenschaft betreffend Sozialhilfeabhängigkeit einen weiten Ermessensspielraum gewähre. Die Fachstelle Familiennachzug SRK kritisierte diesen Entscheid und positioniert sich insofern, als auch bei Personen mit diesem Status ein enger Ermessensspielraum angenommen werden müsse, weil die Schweiz mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme anerkennt, dass ein Familienleben im Heimat- bzw. Herkunftsland nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe das BVGer nicht beurteilt, ob vom gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer überhaupt eine Erwerbstätigkeit verlangt werden dürfe und auch nicht, ob das Familienleben woanders möglich wäre. In einem früheren Entscheid (BVGer F-2059/2022 vom 25. Oktober 2024) hatte das Gericht die Frage offengelassen, ob die EGMR-Rechtsprechung auf vorläufig auf vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet. Dies, da die somalische Beschwerdeführerin ohnehin nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um sozialhilfeunabhängig zu werden und ihre Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei.
Der Familiennachzug bleibt unter Druck
Zweieinhalb Jahre nach dem EGMR-Urteil wird somit deutlich, dass bei Anträgen um Familiennachzug nun eine differenziertere Prüfung der Einzelfälle vorgenommen wird. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird die starre Anwendung der erforderten Sozialhilfeunabhängigkeit gelockert, wenn die Betroffenen gesundheitliche Einschränkungen aufweisen, aufgrund Betreuungspflichten nur Teilzeit arbeiten oder «working poor» sind. In der Frage, ob dies auch für vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft gilt, zeigt sich die Rechtsprechung hingegen noch uneindeutig. Der erste Schritt hin zu einem Paradigmenwechsel ist aber getan: es wird anerkannt, dass der Familiennachzug ein Recht von geflüchteten Personen ist und ihnen überhaupt erst erlaubt, wieder ein normales Leben zu führen und sich stärker zu integrieren.
Das gestärkte Recht auf Familie von Migrant*innen könnte jedoch bald wieder unter Druck geraten. Erst in der Wintersession 2024 war ein von der SVP gefordertes Verbot des Familiennachzuges für vorläufig Aufgenommene im Ständerat nur ganz knapp abgelehnt worden, nach dem es im Nationalrat noch eine grosse Mehrheit gefunden hatte. Bereits in diesem Jahr folgt nun die Abstimmung über die sogenannte «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» der SVP, welche erneut eine Einschränkung oder gar Abschaffung des Rechts auf Familiennachzugs fordert.

