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Kriminalisierung des Klimaprotests - Ein Leitentscheid mit Signalwirkung

16.02.2026

Ein Urteil des Bundesgerichts zur Blockade der Mont-Blanc-Brücke in Genf verschärft die menschenrechtliche Debatte um den Umgang der Schweiz mit Klimaaktivismus. Trotz internationaler Kritik – unter anderem von UNO-Sonderberichterstatterinnen – stuft das Gericht die strafrechtliche Verurteilung von Klimaaktivistinnen als gerechtfertigten Eingriff in die Demonstrationsfreiheit ein und setzt damit ein Signal mit weitreichenden Folgen für zivilen Ungehorsam.

UNO Sonderberichterstatter*innen haben 2024 in einem Brief an die Schweiz, ihre Besorgnis über die aktuelle Lage, wie Strafbehörden mit Klimaaktivist*innen umgehen, zum Ausdruck gebracht. Ein im August 2025 gefälltes Urteil des Bundesgerichts gibt Anlass zu noch mehr menschenrechtlicher Kritik daran, wie die Schweizer Behörden mit Klimaaktivismus umgehen.

Ein wegweisendes Urteil

Am 22. Oktober 2022 hatten sechs Aktivist*innen auf der Mont-Blanc-Brücke in Genf eine Strassenblockade errichtet, in dem sie sich auf die Strasse gesetzt und jeweils eine Hand auf den Boden geklebt hatten.  Sie wollten den Verkehr für eine Weile lahmlegen, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Dies führte dazu, dass der Verkehr auf der Brücke für eine Stunde und 20 Minuten vollständig blockiert war. Zudem war der Verkehr in der gesamten Innenstadt inklusive die Öffentlichen Verkehrsbetriebe Genfs (transport public genevois) stark beeinträchtigt. 

Unter den Aktivist*innen war auch die Aktivistin A. Sie wurde nach der Aktion wegen Nötigung (Artikel 181 Strafgesetzbuch) und wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Artikel 239 Strafgesetzbuch) angeklagt und darauffolgend vom Genfer Polizeigericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hat auf dieses Urteil hin am Genfer Appellationsgericht eine Beschwerde eingereicht, welches die Beschwerde jedoch abwies. Deshalb zog A das Urteil an das Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass die Verurteilung von A zwar ihr Recht auf Versammlungsfreiheit einschränken würde, diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt wäre. Die Rechtfertigung sah das Gericht darin, dass die Verurteilung das legitime Ziel der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des Schutzes der Rechte Dritter verfolgte (BGer Urteil 6B_112/2025, Para. 4.7). Das Urteil ist zur Publikation als Leitentscheid vorgesehen, wodurch ihm viel Bedeutung zukommt. 

Am 13. November 2025 bestätigte das Bundesgericht zudem die Verurteilung einer Aktivistin von Extinction Rebellion, die die Quaibrücke und die Uraniastrasse in Zürich blockiert und damit den Verkehr erheblich beeinträchtigt hatte. Sie war vom Bezirksgericht Zürich wegen Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung wurde 2023 vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt und schliesslich auch vom Bundesgericht gestützt, nachdem die Aktivistin dagegen Beschwerde erhoben hatte.

Demonstrationsfreiheit

Das Recht friedlich zu Demonstrieren ist durch die Meinungsäusserungsfreiheit (Artikel 16 Bundesverfassung, Artikel 10 EMRK und Artikel 19 UNO-Pakt II) und durch die Versammlungsfreiheit (Artikel 22 Bundesverfassung, Artikel 11 EMRK und Artikel 21 UNO-Pakt II) geschützt. Geschützt sind nur friedliche, also gewaltfreie Demonstrationen. Verboten ist demnach physische Gewalt, welche sich gegen andere richtet und die zu Verletzungen, Tod oder schwere Sachschäden führen kann (Allgemeine Bemerkung Nr. 37, Para. 15). Eine Demonstration ist nicht als unfriedlich zu qualifizieren, wenn Gewalt nur von einzelnen Demonstrierenden ausgeht (Allgemeine Bemerkung Nr. 37, Para. 17).

Das Urteil über die Blockade der Mont-Blanc-Brücke wirft unter anderem die Frage auf, inwiefern ziviler Ungehorsam, also Aktivismus, der bewusst rechtliche Grenzen überschreitet, von dem Recht auf friedliches Demonstrieren geschützt ist. Das UNO-Komitee über die bürgerlichen und politischen Rechte hat sich klar dazu geäussert, dass friedlicher ziviler Ungehorsam durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist (Allgemeine Bemerkung Nr. 37, Para. 16). Das Bundesgericht bestreitet dies nicht im Urteil und bejahte einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit durch die Verurteilung. 

Einschränkung Demonstrationsrecht

Das Bundesgericht bestreitet den Eingriff in die Demonstrationsfreiheit der Aktivistin zwar nicht, stufte ihn jedoch als gerechtfertigt ein. Grundrechte dürfen gemäss Artikel 36 BV eingeschränkt werden, solange dies basierend auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, die Einschränkung muss dem Schutz öffentlicher Interessen oder der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein. Das Bundesgericht nahm eine detaillierte Analyse vor und kam zum Schluss, dass die strafrechtliche Verfolgung hier gerechtfertigt sei und es sich somit um einen zulässigen Eingriff in die Demonstrationsfreiheit handeln würde (Erwägung 4). Als öffentliches Interesse wurde die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Schutz der Grundrechte Dritter, angeführt. Auch die von der EMRK verlangte Hürde der Notwendigkeit für eine demokratische Gesellschaft bei Einschränkungen in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 EMRK), sah das Bundesgericht als erfüllt an. Hierbei betonte das Gericht, dass die Verurteilung von A nicht wegen der Demonstration erfolgte, sondern wegen der Straftaten, welche A während der Demonstration begangen hätte (Erwägung 4.6). 

Problematische Aussagen des Bundesgerichts

Aus menschenrechtlicher Sicht hat das Bundesgericht in diesem Urteil drei problematische Aussagen festgehalten, welche auch in der Medienmitteilung spezifisch betont wurden.

Bewilligung von Demonstrationen

Erstens ist das Bundesgericht der Auffassung, dass eine bewilligte Demonstration hätte durchgeführt werden können, da es keine spontane Kundgebung war (Erwägung 4.6.2.2). Dieses Argument ist aus zwei Gründen problematisch. Einerseits wird die Bewilligungspflicht für Demonstrationen aus menschenrechtlicher Sicht bereits als problematisch erachtet und die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration darf nicht grundsätzlich illegal sein (Allgemeine Bemerkung, Para. 70-71). Andererseits scheint es unsinnig eine Bewilligung für zivilen Ungehorsam zu ersuchen, da dieser darauf abzielt, durch das Brechen von Regeln oder Gesetzen mehr Aufmerksamkeit zu generieren. Die Polizei würde solch eine Aktion wohl kaum je bewilligen. Auch wäre es nicht im Interesse der Aktivist*innen, die Polizei von solchen Regel- und Gesetzesbrüchen im Vorhinein zu benachrichtigen. Zudem muss erwähnt werden, dass gemäss dem Komitee für bürgerliche und politische Rechte ziviler Ungehorsam, insofern er nicht gewaltvoll ist, unter die Versammlungsfreiheit nach Artikel 21 UNO-Pakt II fällt (Allgemeine Bemerkung, Para. 16).

Andere politische Wege

Zweitens nannte das Bungdesgericht die Möglichkeit, dass die Aktivist*innen einen anderen, politischen Weg hätten wählen können, um ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Sie betonten spezifisch die Möglichkeit, eine Initiative zu lancieren. Das Gericht gesteht sich zwar ein, dass dieser Weg nicht äquivalent zu einer Demonstration sei. Es hält dieses Argument hingegen aufrecht in dem es A vorwirft, nicht bewiesen zu haben, dass die Aktion grössere Wirkung als eine Initiative gehabt hat (Erwägung 4.6.2.2).

Dieses Argument ist problematisch, weil es die Idee einer Demonstration verfehlt. Eine Demonstration dient zum Verbreiten der Meinung, deshalb auch die rechtliche Verknüpfung der Meinungsäusserungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, welche das Demonstrationsrecht schützen. Eine Demonstration kann nicht mit dem Instrumentarium der institutionellen, politischen Rechte verglichen werden.

Da diese Argumentation des Bundesgerichts sehr allgemein gehalten ist, könnte sie wohl auch in anderen Fällen angewendet werden. Es ist zu befürchten, dass dieses Urteil zu weiteren Einschränkungen des Demonstrationsrechts durch den Staat verwendet wird.  

Verkennung der Bedeutung von zivilem Ungehorsam

Der dritte kritische Punkt im Urteil ist die künstliche Trennung des Demonstrierens von den während der Demonstration begangenen Straftaten. Das Gericht betonte spezifisch, dass die Strafe hier nicht für das Demonstrieren, sondern für die während der Demonstration begangenen Straftaten ausgesprochen wurde. Die erwähnten Straftaten sind die Nötigung der Autofahrenden, die die Brücke nicht überqueren konnten und umdrehen mussten, und die Störung der Verkehrsbetriebe. Beide Straftaten wurden direkt durch die von den Aktivist*innen gewählte Art des Demonstrierens, dem zivilen Ungehorsam, verursacht. Das Demonstrieren und die Straftaten müssen also als Handlungseinheit betrachtet werden. Da es bei zivilem Ungehorsam genau um diese Art Überschreitungen geht, ist die Ausgangslage wohl bei fast allen Fällen von zivilem Ungehorsam gleich wie im vorliegenden Fall. 

Dies zeigt die Problematik auf, dass Schweizer Gerichte die Bedeutung von zivilem Ungehorsam nicht er- und ankennen, indem sie in solchen Fällen lediglich eine strafrechtliche Beurteilung vornehmen und die menschenrechtliche Argumentation aussen vor bleibt. 

Bedeutung des Urteils 

Das Urteil ist zur Publikation als Leitentscheid des Bundegerichts vorgesehen, somit wird es wohl eine grosse Tragweite haben. Dies ist besonders im Hinblick auf zukünftige Urteile betreffend zivilen Ungehorsam aus menschenrechtlicher Sicht sehr problematisch. Das Urteil könnte einen «Chilling-Effekt» auslösen, indem es vor neuen Demonstrationen abschreckt. Dies ist verheerend, da ziviler Ungehorsam ein wichtiges Instrument in einer Demokratie ist.