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Erleichterte Rückführungen von Familien nach Griechenland aufgrund eines neuen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts

02.02.2026

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) verschärft die Anwendung der Dublin-Verordnung gegenüber Familien, die bereits über einen internationalen Schutzstatus verfügen. Mit der Bestätigung der Rückführung einer iranischen Familie von der Schweiz nach Griechenland, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden war, erachtete es den Vollzug der Wegweisung als rechtmässig und zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts sind Personen mit internationalem Schutzstatus verpflichtet, sich ernsthaft darum zu bemühen, sich dauerhaft im für ihren Schutz zuständigen Staat niederzulassen.

In seinem Urteil vom 11.September 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Staatssekretariats für Migration (SEM), eine afghanische Flüchtlingsfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und einer erwachsenen Tochter nach Griechenland wegzuweisen. Die Familie hatte in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dort mehrere Monate in einem Aufnahmelager verbracht und den Flüchtlingsstatus erhalten, bevor sie in die Schweiz weiterreiste. Gegen den Wegweisungsentscheid des SEM erhob die Familie Beschwerde und machte dabei die prekäre Aufnahmesituation in Griechenland geltend, die von NGOs und internationalen Organisationen regelmässig wegen schwerwiegender Grundrechtsverletzungen kritisiert wird.

Geschwächter Schutz für Familien

Die BeschwerdeführendenII verliessen den Iran, wo sie gelebt hatten, in Richtung Türkei, wo sie sich während fünf Jahren aufhielten. Da sie dort keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhielten, entschloss sich die Familie, am 28. Juli 2024 per Boot nach Griechenland weiterzureisen. Am 5. August 2024 stellten sie dort ein Asylgesuch; am 23. August 2024 wurde ihnen internationaler Schutz gewährt, verbunden mit einer bis zum 22. August 2027 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Vor Ort war die Familie jedoch ohne Unterkunft, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung sowie ohne reale Möglichkeiten zum Spracherwerb oder zur Arbeitsaufnahme. Angesichts dieser prekären Lebensumstände reiste sie weiter in die Schweiz und stellte dort am 14. November 2024 ein Asylgesuch.

Am 25. November 2024 leitete das SEM gestützt auf die Dublin-Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch an die griechischen Behörden ein. Die Dublin-Verordnung regelt, welcher Staat für die Prüfung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs zuständig ist. Die Familie focht den Wegweisungsentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.

Mit Urteil vom 11. September 2025 wies das BVGer die Beschwerde ab. Zwar anerkennt es, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland erhebliche Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt zu sichern und sich zu integrieren. Es ist jedoch der Ansicht, dass Familien im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet seien, sich um den Aufbau eines Lebens im für ihren Schutz zuständigen Staat zu bemühen. Entsprechend müssten die Betroffenen nachweisen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen sei, im betreffenden Staat ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland für sich allein nicht genügen, um die Wegweisung als rechtswidrig oder unzumutbar erscheinen zu lassen.

Verschärfung der jüngeren Rechtsprechung des BVGer

Im vorliegenden Urteil stützt sich das BVGer auf seine Rechtsprechung zu Familien mit bereits gewährtem internationalem Schutz und verweist dabei auf sein Leiturteil (E-3427/2021) vom 28. März 2022. Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Überstellung einer Familie mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten, wenn günstige Bedingungen oder Umstände vorliegen. In solchen Fällen hat das SEM eine vertiefte individuelle Prüfung vorzunehmen. In einem Rückweisungsentscheid vom Juni 2025 hatte das BVGer zudem festgehalten, dass der für die Überstellung zuständige Staat Garantien einholen müsse, um jedes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Asylsuchenden zu verhindern. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffenen Personen besonders verletzlich sind, etwa Kinder.

Im konkreten Fall legt das BVGer nach Prüfung der Lebensbedingungen der Familie in Griechenland zahlreiche Grundrechtsverletzungen offen: das Fehlen einer medizinischen Betreuung trotz kontinuierlichen Behandlungsbedarfs, das Fehlen einer Unterkunft, der fehlende Zugang zu beruflicher Ausbildung, mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache, unzureichende Unterstützungsleistungen von rund 30 Euro pro Tag für fünf Personen, Schwierigkeiten bei der Einschulung der Kinder, prekäre Arbeitsbedingungen insbesondere für Frauen sowie eine unzureichende Ernährung. Dennoch vertritt das Gericht die Auffassung, die Beschwerdeführenden hätten Hilfe bei lokalen Hilfsorganisationen, staatlichen Stellen, beim nationalen Integrationsdienst oder bei Sozialdiensten suchen können. Es hält insbesondere fest, dass fehlende Sprachkenntnisse in Griechisch oder Englisch keine Untätigkeit rechtfertigten, da eine Kommunikation mit Behörden oder NGOs über Übersetzungs-Apps, Dolmetschende oder mithilfe von Landsleuten möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass keiner der beiden Elternteile eine schulische Ausbildung erhalten hatte, erscheint der Einsatz solcher Mittel jedoch wenig realistisch.

Die Argumentation des BVGer erweist sich darüber hinaus als problematisch: Durch die Forderung, die Betroffenen müssten nachweisen, dass sie sich „trotz der von ihnen zu erwartenden Anstrengungen kein menschenwürdiges Leben in Griechenland sichern konnten“, würde faktisch vorausgesetzt, dass sie zunächst unwürdige Lebensbedingungen ertragen müssten, bevor ihre Lage als menschenrechtswidrig anerkannt wird.

Verletzung der Grundrechte von Flüchtlingsfamilien in Griechenland

Griechenland liegt an den Aussengrenzen der Europäischen Union und stellt eine der wichtigsten Migrationsrouten nach Europa dar, wodurch das Land vor besondere Herausforderungen bei der Aufnahme und Integration von Migrantinnen und Migranten gestellt wird. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4636/2019 über internationalen Schutz und weitere Massnahmen am 1. März 2020 haben sich die Lebensbedingungen von Flüchtlingen weiter verschlechtert. Dieses Gesetz sieht vor, dass Unterstützungsleistungen für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach einem positiven Entscheid eingestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Betroffenen ihre Unterkunft verlassen, ohne dass staatliche Unterstützung oder finanzielle Hilfe vorgesehen ist. In der Praxis führt dies dazu, dass viele anerkannte Flüchtlingsfamilien in Griechenland obdachlos werden und gezwungen sind, ihre elementarsten Bedürfnisse selbst zu decken. Die Prekarität betrifft auch den Zugang zu medizinischer Versorgung, zur Sozialversicherung, zum regulären Arbeitsmarkt sowie zu Aus- und Weiterbildung. Lokale humanitäre Organisationen spielen zwar eine zentrale Rolle, ihre Kapazitäten sind jedoch stark begrenzt. Laut der NGO CARE verhindern fehlende Finanzmittel und Ressourcen eine bedarfsgerechte Unterstützung.

Diese strukturellen Schwierigkeiten wurden auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt. Bereits 2011 verurteilte der EGMR im Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland beide Staaten wegen Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgrund der unwürdigen Lebensbedingungen eines Asylsuchenden in Griechenland. Diese Rechtsprechung wurde seither bestätigt: Allein im Jahr 2024 wurde Griechenland sechsmal wegen Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt, unter anderem im Urteil Alkhatib u. a. gegen Griechenland vom 16. Januar 2024.

Vor diesem Hintergrund erinnerte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) daran, dass das SEM selbst bereits im Februar 2009 beschlossen hatte, Dublin-Überstellungen nach Griechenland für besonders verletzliche Personen auszusetzen. Zwischen 2020 und 2021 fanden keine Dublin-Überstellungen in dieses Land statt; danach wurden lediglich drei Fälle registriert. Diese Zahlen belegen, dass auch die Schweizer Behörden die problematischen Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland anerkennen.

Rückführungen entgegen dem Kindeswohl

Begleitete wie unbegleitete minderjährige Migrantinnen und Migranten stellen eine besonders verletzliche Gruppe dar. Gemäss dem Bericht State of World Migration der Internationalen Organisation für Migration lag die Zahl der Migrantinnen und Migranten im Jahr 2000 bei rund 150 Millionen. Im Jahr 2024 erreichte sie 281 Millionen, 10,1 % davon sind Kinder. Auch in ihrem Griechenland-Bericht kritisierte die SFH die Lebensbedingungen, insbesondere für Kinder.

Um einen wirksamen Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, müssen alle am Asylverfahren beteiligten Akteurinnen und Akteure deren Rechte und das übergeordnete Kindeswohl in jeder Phase des Verfahrens berücksichtigen. In der Dublin-Verordnung ist das Kindeswohl als Leitprinzip ausdrücklich verankert, und zwar sowohl in der Präambel als auch in Art. 6. Die Beurteilung des Kindeswohls erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte, darunter das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Kindes, seine Sicherheit sowie seine Meinung entsprechend Alter, Reife und persönlichem Hintergrund.

Im Jahr 2018 ordnete der Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) die Aussetzung der Rückführung einer kurdisch-jesidischen Familie nach Griechenland an, wo sie bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Ausschuss kam zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht die äusserst prekären Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 3. November 2014 verurteilte der EGMR die Schweiz, weil sie die Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien angeordnet hatte, ohne zuvor individuelle Garantien einzuholen. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine solche Überstellung aufgrund der unzureichenden Aufnahmebedingungen in Italien, die den besonderen Bedürfnissen minderjähriger Kinder nicht gerecht wurden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Trotz dieser Rechtsprechung macht das BVGer Rückführungen von Familien in ein Land möglich, dessen Aufnahmebedingungen nachweislich prekär sind und den Bedürfnissen von Minderjährigen nicht entsprechen.