10.02.2026
Unabhängige Beschwerde- und Vermittlungsstellen sind ein zentrales Instrument des Zugangs zum Recht jenseits gerichtlicher Verfahren. Sie ermöglichen eine niederschwellige und wirksame Durchsetzung von Rechten, insbesondere bei strukturellen Hürden und Machtungleichgewichten. Die Schweiz weist beim Angebot an unabhängigen Beschwerdestellen vielerorts erhebliche Lücken auf. Die Autorin leitet daraus namentlich für den Bund, die Mehrheit der Kantone und die grösseren Gemeinden einen ausgewiesenen rechtsstaatlichen Handlungsbedarf ab.
Gastartikel von Claudia Kaufmann, Dr. iur. Dr. h.c., Ombudsfrau der Stadt Zürich 2004-2020
Unabhängige Beschwerdestellen als Instrument des Zugangs zum Recht
Unabhängige Beschwerdestellen werden häufig auch als Instrument des Zugangs zum Recht verstanden. Die Bezeichnung «Zugang zum Recht» nimmt den aus dem Englischen stammenden Begriff «access to justice» auf, der ursprünglich den Zugang zu den Gerichten beinhaltete. Inzwischen hat der Begriff eine viel breitere Bedeutung und es zählen auch Institutionen dazu, die eine aussergerichtliche Streitbeilegung zum Ziel haben. Zugang zum Recht bezieht sich ebenso auf die Umsetzung menschen- und völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Aktivitäten staatlicher Behörden und Verwaltungen als auch auf die Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten der Parlamente.
Dies bedeutet, dass ein umfassenderer Blick gewählt wird, um möglichst allen Betroffenen nicht erst die Möglichkeit der prozessrechtlich geregelten gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen und zu erleichtern, sondern bereits vorgängig mittels wirksamer und leicht zugänglicher Einrichtungen den Anspruch auf Rechtsschutz zu gewährleisten. Dafür besonders geeignet sind – je nach ihrer konkreten Ausgestaltung und Aufgabenstellung – Fachstellen zur Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellungsförderung sowie Menschenrechtsinstitutionen, namentlich Ombudsstellen. Sie haben sich als alternative Konfliktlösungsinstrumente bewährt, um auf unkomplizierte, unbürokratische und leicht zugängliche Weise nachhaltige Lösungen zu entwickeln, die optimalerweise für die Betroffenen befriedigend sind und daher für sie das Einschlagen des Rechtswegs unnötig machen können.
Entscheidend ist dabei, dass der Beizug solcher Schlichtungs- und Beschwerdestellen für die Betroffenen eine Option, also freiwillig bleiben muss. Würde er dem Beschreiten des formellen Rechtsverfahrens obligatorisch vorangestellt, wäre damit in aller Regel eine Verlängerung des häufig schon zeitlich aufwändigen Verfahrens und eine Verkomplizierung des Vorgehens verbunden, was kontraproduktiv und wenig sinnvoll wäre.
Wirksame unabhängige Beschwerdestellen kommen allen Bürger*innen zugute, selbst Personen, die sie nicht persönlich beanspruchen. Denn zu ihrem grossen Vorteil gehört es, dass sie bei ihrer Tätigkeit über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Mängel und organisatorische, strukturelle, institutionelle und systemische Verbesserungsmassnahmen den zuständigen Behörden und Verwaltungen unterbreiten und deren Umsetzung je nach Eignung in die konkrete Lösung eines Geschäfts einbeziehen können. Das bedeutet auch, dass sich Personen bei ihnen beschweren können, ohne selbst von den festgestellten beziehungsweise wahrgenommenen Mängeln unmittelbar betroffen zu sein.
Solche Stellen stehen aber auch im Einzelfall allen Menschen offen, die ihre Dienste beanspruchen möchten – dies möglichst voraussetzungslos gegenüber den Klient*innen. Einziges Kriterium sollte die örtliche Zuständigkeit bleiben. Dies steht in keinem Widerspruch zur Tatsache, dass entsprechende Einrichtungen für Angehörige unterschiedlicher vulnerabler Gruppen sowie für Personen in Zwangseinrichtungen (Gefängnisse, Kliniken, Asyleinrichtungen) eine besondere Relevanz und Nützlichkeit haben können und ihnen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung und Zugänglichkeit von Rechten eine erhöhte Bedeutung zukommt.
Harte und weiche Faktoren als Hürden für die Beschreitung des Rechtswegs
Bei der Möglichkeit, Rechtsansprüche geltend zu machen, werden logischerweise rechtliche Aspekte angesprochen. Und je formalisierter die Rechtsverfahren ausgestaltet sind, je eher stehen diese im Vordergrund und finden bei der Beurteilung Beachtung. Für die Betroffenen geht es jedoch häufig um weit mehr: Soziale Realität und persönlich Erfahrungen, aber auch der individuelle Umgang mit dem erlittenen Unrecht und der erlebten Benachteiligung sowie dem bisher verunmöglichten Zugang zum Recht spielen eine Rolle. Ebenso: Wer kann es sich – auch bei Bestehen des anforderungsreichen Instruments der unentgeltlichen Rechtpflege – leisten, Rechtsansprüche geltend zu machen? Wer verfügt über die finanziellen Mittel, wer über das erforderliche Wissen, den selbstbewussten Umgang mit Behörden und Gerichten sowie dem Rechtssystem generell? Und wer kann die Souveränität aufbringen gegenüber dem beruflichen und persönlichen Umfeld, zu seinem Bedürfnis nach einem Rechtsverfahren zu stehen? Gerade nach erlebten Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen hindern Scham, Hemmungen und Ängste die Betroffenen häufig, gerichtlich vorzugehen. Ihre bisherige Unrechtserfahrung bestärkt sie in ihren Befürchtungen, zum einen wenig Chancen auf Erfolg zu haben, zum andern im beruflichen, familiären und weiteren persönlichen Umfeld mit teils massiven negativen Auswirkungen rechnen zu müssen, wenn die Einreichung einer Gerichtsklage bekannt würde.
Mit zu den häufigsten harten Faktoren gehören die in den meisten Fällen (über)lange Verfahrensdauer, die anfallenden finanziellen Kosten, der oftmals offene Verfahrensausgang und damit die schwierige Abschätzung des Prozessrisikos sowie die vielfach bestehenden Beweisschwierigkeiten.
Unabhängige Beschwerdestellen haben daher diese Hürden besonders zu beachten. Ihre Wirksamkeit hängt nicht zuletzt davon ab, ob sie in der Lage sind, strukturell und organisatorisch diese Barrieren möglichst zu überwinden sowie in der konkreten Beschwerdebearbeitung ihnen direkt und indirekt entgegenzuwirken.
Unabhängige Beschwerdestellen in der Schweiz
In der Schweiz kennen wir verschiedene Systeme unabhängiger Beschwerdestellen beziehungsweise Institutionen, die Hinweise aus der Bevölkerung auf Mängel, Fehlverhalten und Rechtsverletzungen entgegennehmen und bearbeiten. Je nach konkretem Auftrag, den eingeräumten Kompetenzen und thematischen Zuständigkeiten können sie sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Zudem gibt es auch je nach kantonaler oder städtischer Konzeption einer Stelle grössere Differenzen. Im Folgenden sollen beispielhaft bestehende wesentliche Institutionen und ihre Eigenheiten aufgeführt werden.
Gerichtliche Schlichtungsstellen
Die wohl bekanntesten Schlichtungsstellen sind zum einen diejenigen für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (Art. 113 Abs. 2 lit. d Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) und zum andern die Streitbeilegung zum Thema Miete, Pacht, Wohn- und Geschäftsräume sowie aus landwirtschaftlicher Pacht (Art.113 Abs. 2 lit. c ZPO). Beide Schlichtungsstellen sind jeweils paritätisch zusammengesetzt. Ihr kostenloses Verfahren ist obligatorisch, das heisst, dass auch Arbeitnehmer*innen beziehungsweise Mieter*innen oder Pächter*innen nicht darauf verzichten und direkt an das anschliessende Gericht gelangen können. Diese Schlichtungsstellen haben auch die Beratung der Parteien zur Aufgabe.
Für die allgemeinen Bestimmungen des gerichtlichen Schlichtungsverfahrens in Zivilsachen, das mit gewissen Ausnahmen für die Parteien grundsätzlich obligatorisch ist, gelten die Art. 197 ff. der ZPO, für die mögliche Mediation Art. 213 ff. ZPO sowie für das vereinfachte Verfahren Art. 243 ff. ZPO. Diese Bestimmungen regeln die Aufgaben, Verfahren, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie die Kosten.
Alle drei Instrumente haben zum Ziel, Streitigkeiten in einem frühen Stadium einvernehmlich zu regeln.
Aussergerichtliche Schlichtungsbehörden
Seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes (GlG,1996) bestehen in den Kantonen Schlichtungsbehörden für Streitigkeiten nach dem GlG. Auf Bundesebene enthält die ZPO seit ihrem Inkrafttreten 2011 die entsprechenden eidgenössischen Bestimmungen, die materiell aus dem bisherigen GlG übernommen wurden. Sie sehen bei privatrechtlichen Arbeitskonflikten unter anderem eine doppelt paritätische Zusammensetzung der Behörde vor, nämlich bezüglich der Vertretung der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen wie auch von Frauen und Männern. Das Verfahren ist kostenlos und das Vorgehen niederschwellig ausgestaltet. Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten und ihre Begehren direkt gerichtlich geltend machen. Dieses Freiwilligkeitsprinzip gilt ausschliesslich für sie; der beklagten Seite steht dieses Recht nicht zu. Sie muss sich auf das Verfahren einlassen. Für die Regelung der Zuständigkeiten öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten durch entsprechende Schlichtungsstellen gemäss GlG sind einerseits die Kantone, anderseits der Bund zuständig. Für letzteren gilt Art. 13 Abs. 3 GlG.
Aussergerichtliche branchenspezifische Streitbeilegung
Für unterschiedliche Wirtschaftszweige gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Beschwerde- und Streitbeilegungsstellen, die gemäss Eidg. Büro für Konsumentenfragen (EBK) zum Ziel haben, das gute Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Ihre Ausgestaltung, Kompetenzen und Arbeitsweisen unterscheiden sich teils stark. Inhaltlich decken sie die Bereiche Bau und Immobilien, das Autogewerbe, die Finanzdienstleistungen, das geistige Eigentum, Medien, die Reisebranche, die sozialen und privaten Versicherungen, die Telekommunikation und viele mehr ab. Ihre Namen sind unterschiedlich, ihre Zuständigkeiten und primär jeweilige privatrechtliche Organisation variieren; viele von ihnen haben eine von der Branche getragene und eingesetzte privatrechtliche Stiftung als Trägerschaft. Die Streitbeilegungsstellen beanspruchen Branchen-Unabhängigkeit.
Unter dem Gesichtspunkt der Grund- und Menschenrechte sind die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sowie in gewissem Masse auch die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) der Werbebranche zu erwähnen.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Ihre neun nebenamtlich tätigen Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Die Kommission prüft auf Beschwerde hin, ob Radio- und Fernsehsendungen sowie Online-Angebote der SRG die inhaltlichen Bestimmungen wie Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Grundrechte oder Jugendschutz gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) einhalten. Ihre Beratungen sind öffentlich. Ihren Entscheiden vorgelagert sind die Beurteilungen der für die einzelnen Unternehmenseinheiten jeweils zuständigen Ombudsstellen.
Meldestellen
Auf Bundesebene gibt es verschiedene Meldestellen, denen mögliche Unregelmässigkeiten, Verstösse und unkorrektes Handeln gemeldet werden können. Zu ihnen zählen die Eidgenössische Finanzkontrolle und ihre Whistleblowing-Plattform, die Meldestelle für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (MROS), die Fachstelle Frauen in der Armee und Diversität (FiAD) und die vom Bund finanziell unterstützte Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) für Meldungen zu möglichen Missständen im Sport.
Themenspezifische unabhängige öffentlich-rechtliche Untersuchungs- und Beratungsstellen
In verschiedenen Staaten gibt es besondere Einrichtungen, welche Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte auch in Bereichen wahrzunehmen, bei denen die strukturellen Machtverhältnisse zulasten der Bürger*innen besonders unausgeglichen sind oder die von gewissen Bevölkerungsgruppen nur erschwert beansprucht werden können. Je nach Bereich und Betroffenengruppen werden Verfahrensmassnahmen und -strukturen zum Ausgleich geschaffen oder eigenständige themenspezifische Ombudsstellen eingesetzt. In der Schweiz stehen dazu in jüngerer Zeit vor allem zwei konkrete Beispiele zur Diskussion.
Polizei und Strafverfolgung
Die Schweizer Strafprozessordnung (StPO) und die entsprechenden kantonalen gesetzlichen Regelungen bestimmen die Unabhängigkeit der Strafuntersuchung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft. Jurist*innen, Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen weisen aber seit längerer Zeit immer wieder darauf hin, dass namentlich die mögliche Doppelrolle der Polizei als Strafverfolgungsbehörde – und damit auch Durchsetzungsinstanz für Grund- und Menschenrechte – einerseits und als Verantwortliche für das Handeln der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden anderseits zu Konflikten führen und die Unabhängigkeit insbesondere bei Fällen polizeilicher Gewaltanwendung beeinträchtigen können. Daher wird die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdemöglichkeiten gefordert.
Der Kanton Genf verfügt mit der «Médiation indépendante entre la population et la police» (MIPP) über eine eigenständige, unabhängige Beschwerde- und Ombudsstelle mit Vermittlungsfunktion und Berichtspflicht an das Polizeikommando und die Regierung. Sie hat als gesetzliche Grundlage ein eigenes Reglement, das sich auf das kantonale Genfer Polizeigesetz abstützt. Sie arbeitet vertraulich und ist für die Beschwerdeführenden kostenlos. Beschwerden können von der Bevölkerung als auch von Angehörigen der Polizei eingereicht werden. Die Ombudsperson wird von der Regierung des Kantons Genf gewählt.
Als Beispiele ausländischer Modelle sind «The Police Ombudsman’s Office for Northern Ireland» und «The Independent Office for Police Conduct» für England und Wales zu nennen. Beide unabhängigen Institutionen verfügen über eigene Untersuchungskompetenzen. Demgegenüber haben die deutschen Beauftragten für die Landespolizei, die es in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt, ausschliesslich Zuständigkeiten und Kompetenzen klassischer Ombudsstellen (Beschwerdeprüfung, Empfehlungen, Vermittlung und Beratung). Die meisten dieser Beauftragten sind denn auch gleichzeitig Bürgerbeauftragte ihres Bundeslandes. Ihre Aufgaben und Arbeitsweisen sind bezüglich der Polizeiarbeit teils sehr unterschiedlich ausgestaltet, entsprechen grundsätzlich jedoch weitgehend denjenigen staatlichen Ombudsstellen in der Schweiz, die neben anderen Bereichen auch für Beschwerden über polizeiliche Gewalt zuständig sind. Dies bedeutet folglich, dass sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die Möglichkeit, sich im Polizeibereich an eine unabhängige Beschwerdestelle zu wenden, nur in Bundesländern bzw. Kantonen und Städten besteht, die auch effektiv über Bürgerbeauftragte beziehungsweise parlamentarische Ombudspersonen verfügen.
Für die Einrichtung entsprechender unabhängiger Institutionen hat sich auch der UNO-Menschenrechtsausschuss in seinen Empfehlungen an die Schweiz vom 12. August 2017 für den vierten Überprüfungszyklus zum UNO-Pakt II ausgesprochen; er hat in der Zwischenzeit seine Empfehlung (§ 29) wiederholt. Das Ministerkomitee des Europarats hat seinerseits in seiner Mitteilung vom 4. Dezember 2025 die Schaffung von unabhängigen und leicht zugänglichen Beschwerdeeinrichtungen auf Bundes- und kantonaler Ebene gefordert. Dabei soll die Schaffung einer von der Polizei und Strafverfolgung unabhängigen Untersuchungsstelle für rassistisch motiviertes Fehlverhalten der Polizei explizit in Betracht gezogen werden.
Ombudsstelle Kinderrechte
In der Motion «Ombudsstelle für Kinderrechte» verlangte Ständerat Ruedi Noser 2019 die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für eine nationale Kinderrechts-Ombudsstelle (17.06.2019, 19.3633). In der Folge stimmten beide Räte dem Vorstoss entgegen der Stellungnahme des Bundesrats zu. Der Inhalt der anschliessenden Vernehmlassung, die 2023 durchgeführt wurde, entsprach aber ausschliesslich einer Anpassung der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV), und sah lediglich vor, eine national tätige Kinderrechtsorganisation einzurichten, die Wissen vermitteln, Behörden beraten und Vernetzungsarbeit leisten sollte. Damit würden die Empfehlungen des Ausschusses der UNO-Ausschusses für Kinderrechte an die Schweiz von 2021 nicht umgesetzt wie auch das von der Schweiz ratifizierte Dritte Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention nicht erfüllt.
Entsprechend kritisch fielen die Stellungnahmen der Fachorganisationen aus. Im Jahr 2020 gründete die Kinderanwaltschaft Schweiz die «Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz» als Modellversuch. Seit 2023 nimmt die privatrechtlich organisierte Stiftung «Kinderombudsstelle» die entsprechende fachliche Beratung wahr. Finanziell wird sie neben Beiträgen von Bund und Kantonen durch privatrechtliche Stiftungen getragen.
Für die Einrichtung einer echten Ombudsstelle für Kinderrechte, die neben der Informationsarbeit vertiefte Beratung und vor allem auch Untersuchungen und Vermittlung leisten kann, braucht es – analog zu den anderen öffentlich-rechtlichen Ombudsstellen – eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Drei Möglichkeiten stehen im Vordergrund: Die Aufgabenübertragung an die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) mit einer entsprechenden Anpassung deren gesetzlicher Grundlagen, eine eigenständige Einrichtung mit der erforderlichen eigenen Gesetzgebung oder die Integration der Stelle in eine längst erforderliche umfassende Bundes-Ombudsstelle. Systemisch und strukturell überzeugt die dritte Variante sicherlich am meisten.
Parlamentarische Beschwerde- und Vermittlungsstellen (Ombudsstellen)
Seit über 50 Jahren gibt es in der Schweiz parlamentarische Ombudsstellen, die als unabhängige Institutionen das staatliche Verwaltungshandeln überprüfen, Beschwerden von Bürger*innen bearbeiten sowie vermittelnd und beratend tätig sind. Ihnen stehen umfassende Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu. Dabei wurden und werden die Schweizer Ombudsstellen bei ihrer Einrichtung, ihrer Begründung und auch ihren Grundprinzipien stark von ihren skandinavischen Vorbildern beeinflusst und stützen sich auch regelmässig auf deren wirkungsvolle Arbeit ab. Bereits vor über 200 Jahren wurde die Institution in Schweden weltweit als erste eingeführt, nämlich 1809. Ihr Schwergewicht lag und liegt auf der Kontrolle der Verwaltungs- und Justiztätigkeit. Entsprechend ausgestaltet wurden ihre Beschwerde- und Überprüfungskompetenzen. An dieser Schwerpunktsetzung hat sich bis heute nichts geändert. Das damals gewählte Modell liegt auch der heutigen schwedischen Gesetzgebung zugrunde. Dies gilt ebenso für die dänische Ombudsstelle. Sie nahm 1954 ihre Arbeit auf und wurde mit dem Grundauftrag versehen, den Rechtsschutz und die Vermittlungstätigkeit zugunsten der einzelnen vom Recht Betroffenen zu fördern. Dieser Fokus bestimmt die heutige Ausrichtung der Stelle in Dänemark nach wie vor.
Im Zentrum steht die Idee, zu den bestehenden rechtsstaatlich garantierten Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten ein niederschwelliges, möglichst barrierefreies und sämtlichen Kreisen der Bevölkerung zugängliches Instrument zu schaffen, an das sich diese bei Unklarheiten, Schwierigkeiten und anderen Problemen mit der Verwaltung oder einer Behörde wenden können. Dabei ergänzen Ombudsstellen die Justizverfahren und anderen formalisierten Einsprache- und Beschwerdewege als alternative Konfliktbeilegungsmöglichkeit; sie wollen diese nicht erschweren oder gar ersetzen. Sie stehen im Dienste der Durchsetzung von Recht und Billigkeit staatlichen Handelns, der für Bürger*innen leicht zugänglichen und nachvollziehbaren Wahrnehmung ihrer Rechte, sowie der Förderung einer guten Verwaltungsführung. Indem Ombudsstellen den Zugang zum Recht generell unterstützen beziehungsweise ermöglichen, können sie auch das Vertrauen in staatliches Handeln und echte Teilnahmemöglichkeiten der Einzelnen fördern wie auch die Basis für eine konstruktive Kooperation stärken.
Eine im internationalen Vergleich bestehende Besonderheit zeichnet die meisten der Schweizer parlamentarischen Ombudsstellen aus: Sie sind nicht ausschliesslich für Anliegen der Bürger*innen zuständig, ihre Dienste können auch von den jeweiligen Mitarbeitenden der staatlichen Organe beansprucht werden (Personalgeschäfte). Diese Möglichkeit macht nicht nur staatsrechtlich und systemisch Sinn, sondern erlaubt der Ombudsstelle auch, die Organisation, Strukturen und Arbeitsweisen der einzelnen Verwaltungsabteilungen explizit auch aus einer Innenperspektive kennenzulernen und zu erfahren. Dieses wertvolle Wissen schärft und erweitert den Blick für die Verwaltungstätigkeit und hilft den Ombudsstellen, bei ihrer gesamten Tätigkeit eine vertiefte und ganzheitliche Betrachtungsweise zu entwickeln.
Kantonale und städtische parlamentarische Ombudsstellen
In der Schweiz gibt es noch längst nicht in allen Kantonen und grösseren Städten eine parlamentarische Ombudsstelle; ebenso fehlt sie auch auf Bundesebene. Heute steht dieses Instrument in den Kantonen Basellandschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Schaffhausen, Waadt, Wallis, Zug und Zürich sowie in den Städten Bern, Luzern, Rapperswil-Jona, St. Gallen, Winterthur und Zürich zur Verfügung. (2023 wurde im Kanton Aargau die Schaffung einer Ombudsstelle in einer Volksabstimmung mit 50,1 Prozent abgelehnt.) Die Umsetzung des Auftrags der Berner Kantonsverfassung (Art. 96) ist bisher wiederholt gescheitert. Dies bedeutet, dass nicht einmal die Hälfte der Kantone dieses Instrument kennen. Es wäre durchaus denkbar, dass kleinere Kantone eine gemeinsame Ombudsstelle schaffen oder mehrere Gemeinden sich zu einer regionalen Einrichtung zusammenschliessen. Ein entsprechendes Modell könnte durch die vermehrte Fallbearbeitung zur Steigerung der Wirksamkeit und Förderung der Qualitätssicherung, der erforderlichen Expertise wie auch zur Unabhängigkeit der Ombudsstelle beitragen.
Die meisten Ombudsstellen werden auf Verfassungsstufe – häufig mit gesetzlichen Ausführungsbestimmungen – geregelt. Dabei fällt auf, dass die rechtliche Ausgestaltung umso ausführlicher ausfällt und das Bedürfnis nach Regelungsdichte zunimmt, je jünger die Ombudsstelle ist, also je später sie beschlossen wurde. Unterschiede finden sich namentlich auch bezüglich des Wahlgremiums, indem nicht sämtliche Ombudspersonen, wie idealtypisch zu fordern, vom Parlament gewählt werden, der Kompetenzen und inhaltlichen Vorgaben wie auch zu den personellen und finanziellen Ausstattungen.
Fehlende Bundes-Ombudsstelle
Die bisher fehlgeschlagenen Bemühungen, auch auf Bundesebene eine parlamentarische Ombudsstelle zu schaffen, waren in den letzten 50 Jahren zahlreich. Dabei nahmen Bundesverwaltung, Bundesrat und das Bundesparlament immer wieder wechselnde Positionen ein: Das EJPD legte im September 1977 einen Vorentwurf «über den Eidgenössischen Ombudsmann» vor, der als Rechtsgrundlage den damaligen Art. 85 Abs. 1, 3 und 4 der Bundesverfassung nannte (Befugnisse der Bundesversammlung). Trotz breiter Zustimmung im Vernehmlassungsverfahren entschied der Bundesrat zwei Jahre später jedoch, das Projekt nicht weiter zu verfolgen. Seither wurden mehrere parlamentarische Vorstösse zugunsten der Einrichtung einer entsprechenden Institution eingereicht; alle ohne Erfolg. Auch der Versuch, im Rahmen der Revision der Bundesverfassung die Ombudsstelle einzurichten, verlief negativ. Bundesrat und Parlament verweigerten die Aufnahme einer entsprechenden Verfassungsbestimmung. Die folgenden Initiativen, mittels parlamentarischer Vorstösse Ende der 1990er bzw. Anfang 2000er Jahre einer Bundesstelle zum Durchbruch zu verhelfen, misslangen erneut. Die von Nationalrätin Angeline Fankhauser 1998 eingebrachte Parlamentarische Initiative forderte eine «Eidgenössische Ombudsstelle für Menschenrechte» und führte immerhin dazu, dass die zuständige parlamentarische Kommission des Nationalrats eine Subkommission einsetzte, um einen konkreten Vorschlag auszuarbeiten. Sie entschied sich für das Modell einer allgemeinen Ombudsstelle, die neben ihrer allgemeinen, umfassenden Vermittlungstätigkeit auch Beschwerden im Bereich der Menschenrechte bearbeiten kann, und legte Anfang Juli 2003 einen entsprechenden Vorentwurf vor. Der Bundesrat lehnte eine Bundes-Ombudsstelle nach wie vor ab. Die Ergebnisse des 2003 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zum parlamentarischen Vorentwurf fielen mehrheitlich negativ aus. Zudem führte auch das im Herbst 2003 neu gewählte Parlament zu einer Ablehnung des Vorschlags. Mehrere der bisherigen Verfechter*innen der Idee waren ausgeschieden, die parlamentarischen Kommissionen hatten viele neue Mitglieder, die die Geschichte und Bemühungen um eine Ombudsstelle auf Bundesebene nicht kannten. Ein entsprechender Rückkommens- und Nichteintretensantrag wurde angenommen; Gesetzesvorschlag und Idee für eine Bundes-Ombudsstelle waren nach all den Anstrengungen vom Tisch. Ohne Erfolg blieben die späteren Vorstösse. Der Bundesrat führte jeweils die gleiche Argumentation gegen deren Annahme an: insbesondere die zusätzlichen Kosten bei der angespannten Finanzlage des Bundes, Furcht vor der Aufblähung der Bundesverwaltung, der Verweis auf das in der Zwischenzeit in Kraft getretene Öffentlichkeitsgesetz. Er wiederholte seine Ablehnung im Mai 2016 in seinem Bericht «Recht auf Schutz vor Diskriminierung» und liess eine entsprechende Empfehlung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) von 2015, entsprechende Einrichtungen für Betroffene von Diskriminierungsfällen zu schaffen, unbeachtet. Die Empfehlung erfolgte in der vom Bundesrat beim SKMR in Auftrag gegebenen Studie zu den Grundsätzen des Diskriminierungsschutzes.
Im Mai 2023 wurde die SMRI nach zwanzigjährigem engagiertem Einsatz breiter Menschenrechtskreise und NGO geschaffen. Ihre gesetzliche Grundlage verbietet ihr explizit die Ombudstätigkeit: «Insbesondere nimmt die NMRI keine individuellen Klagen an und nimmt keine Aufsichts- oder Ombudsfunktionen wahr» (Art. 10b Absatz 3 Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte). Dieser Ausschluss der Einzelfallbearbeitung und Ombudstätigkeit lässt die schwerwiegenden Manki einer fehlenden Ombudsstelle auf Bundesebene noch deutlicher werden.
Internationale Empfehlungen für die Schaffung und Ausgestaltung nationaler Ombudsstellen
Während sich Bundesrat und Bundesparlament schwertun, eine Ombudsstelle auf nationaler Ebene zu schaffen, haben sich verschiedene internationale Gremien mit der Förderung dieses Instruments befasst und entsprechende konkrete Empfehlungen zu deren Ausgestaltung erarbeitet.
Europäische Kommission für Demokratie und Recht (Venedig-Kommission)
Das unabhängige Expert*innengremium im Bereich Verfassungsrecht wurde 1990 im Rahmen des Europarats gegründet. Seine über 60 Mitglieder bearbeiten Themen zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten. Die Kommission verabschiedete im März 2019 25 «Venedig-Prinzipien zum Schutz und zur Förderung der Ombudsinstitutionen». Sie dienen dazu, die Ombudsstellen innerhalb des Europarats zu harmonisieren und einen einheitlichen Massstab festzulegen, der qualitative Standards für wirksame, unabhängige und strukturell, personell und organisatorisch überzeugende Einrichtungen garantieren will. Die Venedig-Kommission hebt als zentrale Punkte der Ombudsstellen deren Unabhängigkeit und damit die wichtige Kontrollfunktion gegenüber Regierungen und Verwaltungen, die Unentgeltlichkeit als zentrales Element der Niederschwelligkeit sowie die häufig erste (oder letzte) Anlaufstelle für die Bevölkerung bei Menschenrechtsverletzungen hervor. Als Anforderungen nennt sie unter anderen eine solide Rechtsgrundlage – prioritär auf Verfassungsrang –, als Auftrag die Verhinderung und Bekämpfung von Missständen in der Verwaltung sowie den Schutz und die Promotion der Grund- und Menschenrechte.
Mit dieser letzten Anforderung wird deutlich, dass die Venedig-Kommission damit der seit den 1990er-Jahren vom Europarat vertretenen Haltung folgt, dass parlamentarische Ombudsstellen auch Menschenrechtseinrichtungen sind und sie daher eine gemischte Funktion ausführen können. Unbestritten ist auch, dass die Venedig-Prinzipien – wie entsprechend auch die Empfehlungen der UNO – nicht ausschliesslich für nationale Einrichtungen relevant sind. Sie sind geeignete Richtschnur für sämtliche parlamentarische Ombudsstellen und geben gleichzeitig aber auch in vielen Punkten geeignete Kriterien für Branchen-Ombudsstellen vor.
Uno-Resolutionen
Die Uno-Generalversammlung hat sich in mehreren Resolutionen für die Einrichtung von starken, unabhängigen und wirksamen nationalen Ombudsstellen in ihren Mitgliedstaaten eingesetzt. Dabei vertritt sie ebenfalls den Ansatz, dass diese Einrichtungen auch Menschenrechtsinstitutionen sein können und teils auch sein sollen. In ihrer jüngsten Resolution von 2020 appelliert sie an die Mitgliedstaaten, entsprechende Stellen zu stärken und sich bei ihrer Schaffung und Förderung namentlich an die Venedig-Prinzipien zu halten (UNO-GV, Resolution 75/186, 16. Dezember 2020).
Die Pariser Prinzipien wurden 1993 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet (UNO-GV, Resolution 48/134, 20. Dezember 1993, «Principles relating to the Status of National Institutions»), um nationale Menschenrechtsinstitutionen zu fördern. Wie oben erläutert, zählen zu den Menschenrechtsinstitutionen nicht ausschliesslich die jeweiligen nationalen Institute für Menschenrechte im engeren Sinne – in der Schweiz also die SMRI –, sondern durchaus auch Ombudsstellen, die ihr Mandat entsprechend ausführen und gestalten. Viele der nach 1989 in Osteuropa geschaffenen Institutionen stellen den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in den Vordergrund; teils tragen sie auch den Namen «Menschenrechtsbeauftragte». Unabhängig davon, wie stark die einzelnen Schweizer Ombudspersonen die Bearbeitung grund- und menschenrechtlicher Aspekte bei ihrer Arbeit betonen: Eine wirksame Ombudsarbeit umschliesst immer auch die Berücksichtigung der Menschenrechte. Daher sind die Pariser Prinzipien auch für sie wertvolle und relevante Leitplanken bezüglich der zu beachtenden konkreten Ausgestaltungskriterien. Ähnlich wie bei den Venedig-Prinzipien gehören dazu: eine gesetzliche Grundlage, ein umfassendes Mandat mit klaren Anforderungen, eine ausreichende Ausstattung und Finanzierung, die Regierungsunabhängigkeit, die Zugänglichkeit für besonders verletzliche Personengruppen.
Berücksichtigte Literatur
- Barskanmaz Cengiz: Expertise Polizei und Beschwerdestellen, online 12.05.2025
- Deutsches Institut für Menschenrechte: Analyse: Unabhängige Beschwerdestellen. Was kann Deutschland von anderen europäischen Staaten lernen? Berlin 2017.
- Deutsches Institut für Menschenrechte: Unabhängige Polizei-Beschwerdestellen. Eckpunkte für ihre Ausgestaltung. Policy Paper, Berlin 2014.
- Err Lydia: Die Venedig-Prinzipien des Europarats für den Schutz und die Förderung der Ombudsinstitutionen, in: Jahresbericht der Ombudsstelle Stadt Zürich 2019.
- Heusser Pierre: Kann die Schweiz auch in Zukunft auf eine Eidgenössische Ombudsstelle verzichten? In: Im Dienste des Rechts. Zwischenhalt nach einem halben Jahrhundert Ombudsarbeit, Hrsg. Ombudsstelle Stadt Zürich, 2021 (zit. Im Dienste des Rechts).
- Hubmann Vreni: Warum gibt es bis heute keine Eidgenössische Ombudsstelle? In: Im Dienste des Rechts.
- humanrights.ch: Unabhängige Beschwerde- und Untersuchungsinstanzen zu polizeilichem Fehlverhalten, online 02.05.2018.
- Kaufmann Claudia: Welche Anforderungen stellen sich an eine wirkungsvolle Ombudsarbeit der Zukunft? In: Im Dienste des Rechts.
- Kaufmann Claudia: Zugang zum Recht: vielfältig und anspruchsvoll. Einleitung, in: Claudia Kaufmann/Christina Hausammann (Hrsg.), Zugang zum Recht. Vom Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz, Basel 2017 (zit. Zugang zum Recht).
- Kiener Regina: Das Recht auf definitiven Rechtsschutz, in: Zugang zum Recht.
- Kiener Regina/Gunjic Ivan: Die Venedig-Prinzipien und die Ombudsperson der Stadt Zürich, in: Im Dienste des Rechts.
- Uhlmann Felix/Hunkemöller Pia: Kurzgutachten zuhanden von Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz betreffend Einschätzung rechtlicher Grundlagen und Finanzierungsmodell einer nationalen Ombudsstelle für Kinderrechte, online 11. April 2025.

