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Ungenügende Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren

10.01.2022

In den letzten Jahren machten wiederholt beunruhigende Berichte zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren die Runde. Um die Vorwürfe zu untersuchen, gab das Staatssekretariat für Migration eine externe Untersuchung in Auftrag. Der veröffentlichte Bericht ist allerdings unvollständig und lässt den Ausschluss strukturell bedingter Gewaltanwendungen in den Asylunterkünften des Bundes nicht zu.

Im Mai 2021 beauftragte das Staatssekretariat für Migration SEM den Alt-Bundesrichter Niklaus Oberholzer – Fachbereiche Strafrecht und Verwaltungsrecht –, die Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe in Bundesasylzentren zu untersuchen. Der Untersuchung vorausgegangen waren eine gemeinsame Recherche der Rundschau, des Westschweizer Radio und Fernsehens und der Wochenzeitung WOZ, Berichte von NGOs sowie ein Besuch des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter CPT in der Schweiz. Im November 2021 lagen die Resultate der veranlassten Untersuchung vor: Im Sicherheitsbereich seien Verbesserungen notwendig, die Grund- und Menschenrechte würden in den Asylzentren des Bundes jedoch eingehalten. Bei genauerem Hinsehen lassen der Umfang und die Methodik der Untersuchung diese kategorische Schlussfolgerung aber nicht zu.

Einseitige Herangehensweise

Bei der durchgeführten Untersuchung handelt es sich weitgehend um eine Sekundärrecherche, welche sich auf vom Staatssekretariat für Migration zur Verfügung gestellte Dokumente und Verfahrensakten in sieben Fällen stützt. Darüber hinaus wurden Mitarbeiter*innen und Verantwortliche der privaten Sicherheitsfirmen und des Staatssekretariats für Migration befragt.

Mit der kleinen Anzahl untersuchter Fälle ist es sehr schwierig, Schlüsse in Bezug auf strukturelle Gewaltanwendung oder Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren zu ziehen. Darüber hinaus scheinen im Rahmen der Untersuchung keine Gespräche mit den betroffenen Asylsuchenden, Rechtsvertreter*innen, Zeug*innen oder externen Rechtsanwält*innen stattgefunden zu haben. Schliesslich sind die Kriterien zur Auswahl der untersuchten Fälle nicht ersichtlich. Diese methodisch einseitige Herangehensweise führt zu verzerrten Ergebnissen. Das zeigt sich bei den unterschiedlichen Schlussfolgerungen des Berichts.

Unzulässiger Rückschluss auf den Zugang zur Justiz

Der Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass der Rechtsschutz bei Gewaltanwendung in den Bundesasylzentren gewährleistet sei. Begründet wird diese Annahme damit, dass in vier der sieben untersuchten Fälle Strafuntersuchungen hängig seien.

Abgesehen von der für aussagekräftige Rückschlüsse zu geringen Anzahl untersuchter Fälle bedeutet die Einleitung einer Strafuntersuchung nicht, dass die Betroffenen effektiv Zugang zur Justiz erhalten. Die staatlich finanzierte Rechtsvertretung – für die Asylsuchenden vor Ort die einzige Ansprechperson – verfügt weder über ein Mandat noch über die fachlichen Kompetenzen, um die Betroffenen strafrechtlich beraten oder vertreten zu können. Der Weg zu externen Anwält*innen oder der Opferhilfe ist zudem sehr beschwerlich. Zu einer strafrechtlichen Anzeige und einem Strafverfahren kommt es in der Realität oft erst, wenn NGOs externe Anwält*innen damit beauftragen.

Unhaltbarer Rückschluss auf die Dunkelziffer

Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Dunkelziffer an Gewaltvorfällen in den Bundesasylzentren sehr gering sei, da alle Vorfälle den Rechtsvertreter*innen gemeldet würden. Dieser Annahme stehen die Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen gegenüber: Viele, wenn nicht eine Mehrheit, der Asylsuchenden würden sich nicht trauen, über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen oder Anzeige einzureichen – aus Angst, dies könnte ihr Asylverfahren negativ beeinflussen. Bei den Berichten der privaten Aufsichts- und Sicherheitsangestellten muss zudem berücksichtigt werden, dass diese sich kaum selbst belasten würden. Rechtsanwält*innen aus dem Asylbereich sind zudem Fälle bekannt, wo Strafanzeigen – etwa aufgrund einer raschen Ausschaffung – gar nicht möglich waren oder von der Polizei verweigert wurden. Von einer niedrigen Dunkelziffer kann aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden.

Nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen zur Voreingenommenheit

Schliesslich zieht der Bericht das Fazit, dass keine Hinweise auf «eine generelle Voreingenommenheit der Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste» bestünden – jedoch ohne weitere Begründung. Um rassistische oder fremdenfeindliche Einstellungen von Sicherheitsangestellten festzustellen oder auszuschliessen, wäre die Befragung einer grossen Anzahl Asylsuchender und Mitarbeiter*innen notwendig gewesen.

Die Zivilgesellschaft zeigt eine andere Realität auf

Seit Februar 2020 wurden der Menschenrechtsorganisation Amnesty International Schweiz regelmässig Vorwürfe über Misshandlungen und Gewaltanwendungen in Bundesasylzentren zugetragen. Im Mai 2021 veröffentlichte die NGO deshalb das Briefing «'Ich verlange nur, dass sie Asylsuchende wie Menschen behandeln' – Menschenrechtsverletzungen in Schweizer Bundesasylzentren». Das Fazit war ernüchternd: Anhand von 32 Interviews mit Opfern, (ehemaligen) Sicherheitsangestellten, Rechtsvertreter*innen, Betreuer*innen und Sozialpädagog*innen wurde deutlich, dass in den Bundesasylzentren Feindseligkeit, Vorurteile und Rassismus vorkommen. Die befragten Asylsuchenden berichteten zudem von körperlichen Verletzungen, Misshandlungen und Bestrafungen.

Der Amnesty-Bericht lieferte den Hinweis, dass in den Bundesasylzentren durchaus Menschenrechtsverletzungen geschehen und diese in strukturellen Mängeln begründet liegen könnten. Kürzlich haben sodann der UNO-Antirassismusausschuss sowie der UNO-Kinderrechtsausschuss die Schweiz aufgefordert, Gewaltvorfälle in den Bundesasylzentren zu untersuchen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, die Opfer zu entschädigen und präventiv tätig zu werden. Die Schweizer Behörden sind zur Aufarbeitung der Gewaltvorfälle in den Bundesasylzentren deshalb dazu aufgefordert, eine grossangelegte Untersuchung nach wissenschaftlicher Methodik und unter Anwendung menschenrechtsgestützter Indikatoren durchzuführen.