09.02.2026
Das Bundesgericht stellt in einem Urteil vom Februar 2024 klar, dass die Verwahrung als schwerster Eingriff in die persönliche Freiheit nur auf einer aktuellen fachlichen Grundlage aufrechterhalten werden darf. Verzichtet die zuständige Behörde trotz veränderter Entwicklung des Betroffenen auf ein neues psychiatrisches Gutachten, verletzt sie grundlegende rechtsstaatliche Anforderungen. Die regelmässige und ernsthafte Prüfung milderer Massnahmen bleibt zwingend.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2024 betrifft eine Beschwerde gegen eine kantonale Verfügung, mit der die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sowie die Umwandlung in eine therapeutische Massnahme verweigert worden waren. Der Beschwerdeführer A wurde im Jahr 2007 wegen verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, zusätzlich zu vier weiteren Strafen wegen Sexualdelikten. Das Kantonsgericht ordnete zudem eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB an. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Verwahrten gut, hebt die angefochtene kantonale Verfügung auf und weist die Sache zur erneuten Überprüfung an das zusträndige Kantonsgericht zurück.
Im Jahr 2023 prüfte die zuständige Behörde, ob der Beschwerdeführer A bedingt aus der Verwahrung zu entlassen sei oder ob die Verwahrung durch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ersetzt werden könne. Die bedingte Entlassung beziehungswese die Umwandlung der Massnahme wurde gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten sowie ein Ergänzungsbericht aus dem Jahr 2020, auf aktuelle Berichte der Vollzugbehörden und der Kommission sowie auf die Anhörung des Beschwerdeführers, verweigert. Die kantonalen Instanzen sahen dabei von der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens ab.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beanstandete insbesondere die Weigerung des Kantonsgerichts, ein neues unabhängiges Gutachten gemäss Art. 56 Abs. 4 und Art. 64b lit. b StGB einzuholen, insbesondere weil das letzte Gutachten aus dem Jahr 2020 stamme und entsprechend nicht mehr aktuell sei.
Verwahrung als schwerster Eingriff in die persönliche Freiheit
Die Verwahrung nach 64 StGB stellt einen der schwersten staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK). Anders als eine Freiheitsstrafe ist sie zeitlich nicht begrenzt und kann faktisch zu lebenslangem Freiheitsentzug führen. Gerade deshalb unterliegt sie strengen gesetzlichen und grundrechtlichen Anforderungen.
Nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag mindestens alle zwei Jahre, erstmals vor Beginn der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine therapeutischen Behandlung in einer Einrichtung gegeben sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit einer schweren psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dass diese Massnahme ihn vor der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit dieser Störung abhält (lit. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwahrung gegenüber der therapeutischen Massnahme subsidiär und darf nur ultima ratio angeordnet oder aufrechtgehalten werden. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, regelmässig und ernsthaft zu prüfen, ob eine mildere Massnahme – insbesondere eine stationäre therapeutische Behandlung – geeignet erscheint, das Rückfallrisiko in relevantem Ausmass zu senken.
Anspruch auf eine aktuelle und unabhängige Begutachtung
Die zentrale Frage des vorliegenden Urteils war, ob die kantonalen Instanzen auf eine neue psychiatrische Begutachtung verzichten durften. Dies verneint das Bundesgericht klar.
Zwar hält es fest, dass nicht jedes ältere Gutachten automatisch seine Gültigkeit verliert. Entscheidend sei nicht allein der Zeitablauf, sondern die Entwicklung der betroffenen Person seit der letzten Begutachtung. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer seit Anfang 2019 kontinuierlich an einer Therapie teilgenommen, auch nach einem Wechsel des Haftortes und der behandelnden Fachpersonen. Diese Entwicklung widersprach teilweise den Einschätzungen und Prognosen im Gutachten aus dem Jahr 2020. Zudem hatten die damaligen Sachverständigen festgehalten, dass die Frage einer Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden solle.
In diesem Zusammenhang erinnert das Bundesgericht daran, dass die Mitarbeit des Verurteilten bei den von den Ärzten verordneten Behandlungen sowie die Einsicht in die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten wesentliche Elemente der Prognose gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB darstellen. Angesichts der Tatsache, dass die letzten Gutachten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits mehr als zweieinhalb Jahre alt waren, hätte das Kantonsgericht nach Auffassung des Bundesgerichts nicht auf die Einholung eines neuen oder zumindest ergänzenden Gutachtens verzichten dürfen. Eine solche Aktualisierung war notwendig, um beurteilen zu können, ob insbesondere aufgrund der seit Anfang 2019 durchgeführten Therapie zu erwarten war, dass eine stationäre therapeutische Behandlung innerhalb der üblichen Dauer von fünf Jahren zu einer deutlichen Verringerung des Rückfallrisikos führen würde. Dies galt umso mehr, als die Sachverständigen im Jahr 2020 angedeutet hatten, dass eine Umwandlung der Verwahrung in absehbarer Zukunft in Betracht gezogen werden könnte.
Abschliessend ist daran zu erinnern, dass der grundrechtliche Schutz aus Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 5 EMRK verlangt, dass der Schutz der Freiheit nicht nur formell gesetzlich vorgesehen ist, sondern auch materiell gerechtfertigt bleibt. Dazu gehört eine realistische Perspektive auf Lockerung oder Beendigung der Massnahme. Ohne eine aktuelle fachliche Grundlage droht die Verwahrung zu einem faktisch unbegrenzten Freiheitsentzug zu werden, der sich der wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzieht.

