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Das Bundesgericht hält in Asbest-Fällen an seiner Verjährungspraxis fest

17.02.2020

Trotz Ermahnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt das Bundesgericht bei der Verjährungsfrage in Asbestfällen nicht, wenn eine Person erst Jahrzehnte nach der Asbestexposition von ihrer Erkrankung erfährt. Damit wird es zahlreichen Opfern und ihren Angehörigen unmöglich, ihre gerichtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Das Bundesgericht hat kürzlich zwei Urteile betreffend Entschädigung für Asbestopfer gefällt. Die Betroffenen waren aufgrund des hochgiftigen Werkstoffs an Brustfellkrebs erkrankt und in der Zwischenzeit verstorben. Im einen Fall (4A_554/2013) machten die Erben des Verstorbenen Genugtuung gegen ein Eternit-Werk geltend. Als Jugendlicher bewohnte das Opfer sein Elternhaus in der Nähe der Fabrik und war dadurch den Staubemissionen von Asbest-Zement ausgesetzt. Im zweiten Fall (4A_299/2013) forderten die Hinterbliebenen sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung von der ehemaligen Arbeitgeberin. Der Betroffene war als Schlosser berufsbedingt mit dem Bauschadstoff in Kontakt gekommen.

Beide Beschwerden wurden bereits im Jahr 2013 eingereicht, jedoch aufgrund laufender Gesetzesrevisionen und einem hängigen Asbest-Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorübergehend sistiert. Nach sechsjähriger Wartedauer weist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2019 die Beschwerde gegen die Eternit-Fabrik als verjährt ab. Im Fall der berufsbedingten Asbestexposition stimmt es den Beschwerdeführenden insofern zu, als die altrechtliche zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Das Bundesgericht bleibt dabei: Fristbeginn zum Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens

Ein Jahr nach Einreichung der Beschwerden am Bundesgericht urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Howald Moor gegen die Schweiz. Im konkreten Fall wurde die Asbesterkrankung erst 26 Jahre nach dem Schadensereignis diagnostiziert. Der Gerichtshof beurteilte die zwingende Anwendung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist aufgrund der zeitlichen Verzögerung als unverhältnismässig und sah das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sei die Kenntnis einer Erkrankung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, müsse diese Tatsache bei der Beurteilung der Verjährung Beachtung finden. Den Opfern von Späterkrankungen werde es sonst unmöglich gemacht, ihre gerichtlichen Ansprüche geltend zu machen.

In ihrer Beschwerde gegen die Eternit-Fabrik brachten die Erben entsprechend vor, die absolute Verjährungsfrist habe erst zum Zeitpunkt der Krebsdiagnose im Jahr 2006 zu laufen begonnen. Das Bundesgericht setzte den Beginn der Frist demgegenüber auf den letztmöglichen Zeitpunkt der Schadenseinwirkung: Der Betroffene war im Jahr 1972 zum letzten Mal dem Asbest ausgesetzt und die 2009 eingereichte Klage damit «nach 37 Jahren» verjährt. Für den Verstorbenen, der berufsbedingt mit Asbeststaub in Kontakt gekommen war, endete die Asbestexposition allerspätestens im Jahr 1998 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern die Arbeitgeberin nicht bereits zuvor die nach dem damaligen Kenntnisstand erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen habe, sei die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei der Klageeinreichung im Jahr 2004 noch nicht abgelaufen. Die Klärung dieses Sachverhalts obliege der kantonalen Vorinstanz.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, seine Rechtsprechung nach dem Fall Howald Moor nicht verändert zu haben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schliesse absolute Verjährungsfristen keineswegs aus, sondern enthalte lediglich den Hinweis, dass diese unter Berücksichtigung der Latenzzeit einer Schädigung festzulegen seien. Ein Anspruch als verjährt zu betrachten, welcher 37 Jahre nach der letztmöglichen Schadenseinwirkung geltend gemacht wird, sei nicht unverhältnismässig. Der Gesetzgeber habe in seiner Revision zudem ein System der doppelten Verjährungsfristen vorgesehen: die subjektive Kenntnis des Schadensereignisses sei nur für die relative Verjährung massgebend, nicht jedoch für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist.

Lobbying der Einflussreichen

Der Bundesrat hatte in seiner Revisionsvorlage vom November 2013 ursprünglich im Sinn, die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 30 Jahre zu erhöhen. Insbesondere aus wirtschaftsfreundlichen Kreisen erfolgte jedoch heftige Gegenwehr: eine derartige Anhebung der Frist gefährde die Rechtssicherheit und wäre mit der umständlichen Aufbewahrungspflicht von Belegen und Dokumenten durch Unternehmen, Ärzte, Architekten sowie anderen Berufsgruppen verbunden, welche Schadenersatz- und Genugtuungsklagen zu befürchten hätten.

Die Gegner der bundesrätlichen Vorlage hatten mit ihrem Lobbying schliesslich Erfolg. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung verjährt seit 1. Januar 2020 neu 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens (relative Verjährungsfrist), in jedem Fall aber 20 Jahre nach Eintritt oder Ende des schädigenden Ereignisses (absolute Verjährungsfrist). Der Gesetzgeber sah keine Rückwirkung oder Übergangslösung vor, weshalb nach alten Recht verjährte Ansprüche nicht von der Verlängerung der absoluten Frist profitieren können.

Keine massgebende Verbesserung für Asbest-Opfer

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesetzgeber wie auch das Bundesgericht der Kernforderung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – eine gerechte Schadenersatzlösung für die Opfer von Asbest zu etablieren – keine Rechnung getragen haben.

Die Verdoppelung der absoluten Verjährungsfrist auf 20 Jahre ab Eintritt oder Beendigung eines schädigenden Ereignisses hilft den Asbestopfern und ihren Nahestehenden kaum weiter, da der Brust- oder Bauchfellkrebs durchschnittlich erst 35 bis 40 Jahre nach der Asbesteinwirkung ausbricht. Weder im Fall der Eternit-Fabrik noch im Fall Howald Moor hätte eine Frist von 20 Jahren den Erben zu ihrem Recht verholfen. Folglich sind auch unter Anwendung der neuen Gesetzesregelung die allermeisten Schadenersatzklagen zum scheitern verurteilt und bereits verjährt, bevor die Asbestopfer ihren Anspruch überhaupt in Erfahrung bringen können. Dies obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil gegen die Schweiz exakt diese Praxis als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskovention qualifiziert hat.

Der erschwerte Zugang zu Schadenersatz und Genugtuung ist besonders gravierend, weil in der Schweiz jedes Jahr immer noch rund hundert Menschen infolge einer Asbest-Exposition an Tumoren oder Krebs erkranken. Da ein generelles Verbot des Werkstoffs erst 1998 in Kraft trat, kann hierzulande frühestens ab 2025 mit einer absteigenden Zahl an Erkrankungen und Todesfällen gerechnet werden.

In Anbetracht der langen Latenzzeit wäre es angebracht gewesen, die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden auf mindestens 30, wenn nicht 40 Jahre festzulegen, damit die Mehrzahl der Fälle erfasst würde. Es bleibt demnach zu hoffen, dass die Angehörigen der Opfer die jüngsten Bundesgerichtsurteile an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen.